SEPA: Neue Regeln im Zahlungsverkehr

Was sich für Bankkunden ändert

Zwischen den europäischen Geldinstituten soll das Geld schneller und kostengünstiger fließen. SEPA heißt das neue Zahlungsverkehrssystem, das bereits 2008 für Überweisungen eingeführt wurde und auf das sich Banken und ihre Kunden seit 2009 einstellen können. Doch die Umstellung verläuft schleppend. Ab Februar 2014 gelten die neuen Regeln zumindest für Unternehmen ohneAusnahme. Bis dahin sollten Zahnärzte ihre Praxis- und die privaten Geldgeschäfte umstellen.

Mit dem Euro verfügt Europa seit mehr als zehn Jahren über eine gemeinsame Währung, mit der zu leben den Mitgliedsstaaten nicht immer leicht fällt. Auch wenn die noch andauernde Krise ein Auseinanderbrechen der Eurozone denkbar gemacht hat, setzen Politik und Geldwirtschaft zuversichtlich auf den Fortbestand des Zahlungsmittels. Für ein grenzenloses Funktionieren der bargeldlosen Geldströme soll ein neues EU-System sorgen. Single Euro-Payment Area, kurz SEPA, heißt das Projekt. Mit langen Laufzeiten und hohen Kosten vor allem bei den Auslandsüberweisungen innerhalb der EU soll ab 1. Februar 2014 endgültig Schluss sein. Bis dahin gelten SEPA und nationale Zahlsysteme parallel. Für die privaten Verbraucher gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016. Für Unternehmen, also auch für die Zahnarztpraxis, gilt diese Ausnahme nicht.

Deshalb funktionieren ab nächstes Jahr Überweisungen und Lastschriften nach einem einheitlichen Verfahren in allen beteiligten Ländern. Das sind neben den 27 EU-Mitgliedstaaten auch die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz und die zu Frankreich gehörenden Gebiete Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon. Allerdings sind Zahlungen per SEPA nur in Euro möglich.

Regelungen ab 2014

Das müssen private Verbraucher beachten:

•Überweisung

Bei Überweisungen müssen Bankkunden statt der üblichen Kontonummer eine 22stellige IBAN (International Bank Account Number) eintragen. Was als Kundenschreck verschrien ist, erweist sich im Gebrauch als eher harmlos. Die Nummer kann man sich gut merken. Sie setzt sich zusammen aus der Kombination von DE, einer zweistelligen Prüfnummer sowie der alten Bankleitzahl und der bekannten Kontonummer. Kontonummern mit weniger als acht Ziffern werden Nullen vorangestellt. Die Geldinstitute weisen die IBAN bereits seit 2008 auf den Kontoauszügen aus. Wer seine Nummer nicht kennt, bekommt Auskunft bei seiner Bank. Viele Institute bieten auf ihrer Homepage eine Art Umrechner an, mit dessen Hilfe die Kunden sich ihre persönliche IBAN selbst ermitteln können. Probleme kann es für international tätige Unternehmen geben. Denn jedes Land kann unterschiedlich lange (bis zu 34 Zeichen) IBAN kreieren.

Bis zum Stichtag am 1. Februar 2014 müssen die Kunden auch noch die elfstellige BIC (Bank Identifier Code) auf ihre Überweisung eintragen. Diese Pflicht fällt 2014 für Überweisungen innerhalb des Heimatlandes und 2016 innerhalb Europas weg, da die Information bereits in der IBAN enthalten ist. Besonders Bankkunden, die zum Beispiel ein Haus im Ausland besitzen und vermieten, können die damit zusammenhängenden Überweisungen jetzt über ihr Hausbank- konto regeln. Ein Konto bei der Bank auf Mallorca oder Ibiza ist nicht mehr nötig.

Auch Studenten, die ein Auslandsjahr in einem der SEPA-Länder verbringen, kommen mit ihrem heimischen Konto gut zurecht. Und ein weiterer großer Pluspunkt: Eine SEPA-Überweisung ins Ausland darf nicht teurer sein als die Überweisung im Inland und nicht länger als einen Bankarbeitstag dauern – vorausgesetzt, der Auftrag wurde online erteilt. Bei Vordrucken sind zwei Tage erlaubt. Der Betrag darf die Summe von 50 000 Euro nicht überschreiten. Wer das Geld nicht in Euro, sondern beispielsweise in Schweizer Franken überweist, zahlt mehr.

Bankkunden, die nach den neuen Regeln Geld überweisen, sollten aber genau auf- passen. Andrea Heyer, von der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig warnt: „Falsche Angaben bei der IBAN, zum Beispiel durch einen Zahlendreher verursacht, gehen grundsätzlich zu Lasten des Verbrauchers. Bei SEPA-Überweisungen hat nämlich nicht mehr wie bisher die Namensangabe des Empfängers Priorität, sondern es gelten die Nummernangaben.“ Denn stimmt die IBAN nicht, geht das Geld an einen falschen Empfänger. Der Kunde muss dann seine Bank bitten, für ihn das Geld zurückzuholen. Merkt er seinen Irrtum später und hat der falsche Empfänger das Geld bereits abgehoben, kann er nur auf dessen Einsicht hoffen oder zivilrechtlich gegen ihn vorgehen.

• Einzugsermächtigung

Erlaubt ein Kunde zum Beispiel dem Stromversorger, Geld per Lastschrift einzuziehen, muss er sich nicht weiter kümmern. Änderungen erledigt die Bank für ihn. Er hat zukünftig acht Wochen Zeit, eine SEPA-Lastschrift zu widerrufen. Hat er kein „Mandat“ wie die Einzugsermächtigung jetzt heißt, erteilt, und ist die Belastung unberechtigt oder wurde sie fehlerhaft ausgeführt, bleiben ihm sogar 13 Monate für die Rückgabe. Allerdings haben die Betroffenen, die eine unzulässige Abbuchung bemerken, die Pflicht, sofort ihre Bank zu informieren. Denn die Frist läuft ab der Buchung. Die früher geltende sechs-Wochen-Frist begann in der Regel erst am Quartalsende mit dem Rechnungsschluss. Jetzt sollten Bankkunden ihre Auszüge häufiger kontrollieren.

In der Zeit zwischen dem 9. Juli 2012 und dem 1. Februar 2014 teilen die abbuchenden Firmen mit, wann sie das Verfahren umstellen. Dabei sollen sie ihren Kunden für bereits erteilte Einzugsermächtigungen eine Mandatsnummer und deren Gläubigeridentifikationsnummer (Gläubiger-ID) nennen, zwei wichtige Daten für die künftige SEPA-Lastschrift. Die Kunden sollten diese Mitteilungen gut aufbewahren, denn beide Nummern erlauben, die Einzüge besser zu überwachen und zu steuern.

• Abbuchung

Auch bei diesem Verfahren beauftragt der Kunde einen Vertragspartner, bestimmte Beträge von seinem Konto abzubuchen. Anders als bei der Einzugsermächtigung erklärt er in diesem Fall gegenüber der Bank, dass der Partner abbuchen darf. Weil die Bank die Genehmigung zur Belastung des Kundenkontos direkt erhält, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, Abbuchungen zu widersprechen. Allerdings nutzen Privatkunden in Deutschland diese Möglichkeit eher selten. Meistens begleichen Unternehmen auf diese Weise gegenseitig ihre Rechnungen.

Dürfte den privaten Verbrauchern die Umstellung auf SEPA mit Hilfe der Hausbank relativ leicht fallen, werden Unternehmen und Vereine schon strenger in die Pflicht genommen. Für sie gibt es keine Übergangsfrist bis 2016. Sie müssen bis spätestens 2014 ihre neuen Zahlungsmodalitäten geregelt haben. Das gilt auch für Zahnärzte, die eine eigene Praxis führen. Zwar korrespondieren sie in Sachen Finanzen eher wenig mit dem Ausland, es sei denn die Praxis ist im Grenzgebiet wie zum Beispiel in Aachen oder Lörrach gelegen und es kommen Patienten aus Holland oder der Schweiz. Auf SEPA müssen sich aber alle einstellen. So erteilen sie Abbuchungs aufträge an Zulieferer, schicken ihren Patienten Rechnungen oder bieten ihnen die Möglichkeit, mit der Karte zu bezahlen.

Marlene EndruweitFachjournalistin für Wirtschaftm.endruweit@netcologne.de

Info

Darauf müssen Zahnärze achten

• Lastschriftverfahren

Um daran teilnehmen zu können, benötigt der Zahnarzt eine Gläubiger-ID. Diese Kennzahl kann er leicht auf der Internet- seite der Bundesbank beantragen. Zusätzlich braucht er ein SEPA-Lastschriftmandat, wenn er bei Patienten Geld einziehen lässt. Dabei handelt es sich um die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Es umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleiter, sprich die Hausbank, zur Einlösung der Zahlung. Mandatstexte gibt es bei der kontoführenden Bank. So können etwa Kunden der Apobank sich das Formular auf der Homepage downloaden. Auch andere Banken und Sparkassen bieten diesen Service an. Allerdings gibt es für die Elektronische Lastschrift ELV, mit der man per Unterschrift und „EC“-Karte (heute Girocard) an der Kasse zahlt, eine verlängerte Frist über den 1. Februar 2014 hinaus. So lange jedenfalls funktioniert diese Zahlweise ohne Mandat.

• Rechnungen

Stellt der Arzt seinen Patienten eine Rechnung aus, vermerkt er nur seine IBAN und die BIC darauf. Will er den Rechnungsbetrag von seinen Patienten einziehen, muss er zusätzlich seine Gläubiger-ID sowie die Mandatsreferenz angeben, unter der er den Betrag einfordert.

Das kann zum Beispiel die Patientennummer sein. Das Datum, zu dem er das Konto seines Patienten belasten will, sollte er diesem mindestens 14 Tage vorher ankündigen. Das gilt für den ersten Einzug. Bei wiederkehrendem Einzug reichen drei Tage. Bis das neue System reibungslos funktioniert, dürfte noch einige Zeit vergehen. Banken und Sparkassen leisten Hilfestellung.

Um die Verunsicherung bei Verbrauchern und Unternehmen zu bekämpfen, wollen die Verbraucherzentralen gemeinsam mit dem Finanzministerium, der Bundesbank und der Deutschen Kreditwirtschaft verstärkt über die Abläufe und die Vorteile bei SEPA aufklären und so IBAN und Co. den Schrecken nehmen.

Info

SEPA-Hilfe im Internet

• Informationen der Bundesbank zu Sepa:

www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/sepa.html

• Informationen der Bundesbank zur Gläubiger-ID:

www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html

• Informationen der Apobank:

apobank.de/footer/zahlungsverkehr/sepa.html

• Sepa-Mandat-Formular der Apobank:

http://www.apobank.de/content/dam/q8008–0/Footer/Zahlungsverkehr/SEPA/SEPA-Basis-Lastschriftmandat.deutsch.pdf

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