Auf unwirksame Klauseln prüfen
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass Banken keine unwirksamen Zinsanpassungsklauseln verwenden dürfen. In juristischen Verfahren mit Banken wurde folgende Formulierung als rechtswidrig anerkannt: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen.“
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Maximilian Schramm vom Kreditsachverständigenbüro Härtl: „Wie Gerichte übereinstimmend ausführten, begünstigt diese Klausel die Bank einseitig, da sie nur ein Recht zur Erhöhung und Senkung der Zinsen einräumt. Eine Pflicht zur Anpassung der Zinsen zugunsten des Kunden enthält diese Klausel nicht.“
Ein weiterer Punkt, weshalb die Klausel unwirksam ist, sei durch das Fehlen der Voraussetzungen zur Zinsanpassung begründet. Die Klausel enthalte keinerlei Parameter, welcher Referenzzinssatz gelte, in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung stattfinden und welche prozentualen Schwellenwerte zur Anpassung der Zinsen angewandt werden würden.
Dadurch sei es dem Bankkunden unmöglich zu überprüfen, ob die Anpassung der Zinsen und somit die Abrechnung der Bank korrekt durchgeführt wurde. Das LG Düsseldorf stelle in seinem Urteil vom 10.07.2013 zudem klar, dass an die Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentvertrag dieselben Anforderungen wie im Darlehensvertrag gestellt werden (AZ: 13 O 334/11). Folge: Auch im Kontokorrentvertrag müssten die Angaben über den Referenzzinssatz und die Voraussetzungen für eine Veränderung des Zinssatzes angegeben werden.