Behandlungsbedarf entscheidet
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der Kläger hatte mit Wirkung zum 1. November 2008 eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Da er unter Beschwerden mit einer Brücke litt, hatte er bereits im August 2008 bei seinem Zahnarzt ein Orthopantomogramm (OPT) seines Gebisses anfertigen und sich über Zahnersatz und eine Parodontosebehandlung beraten lassen. Zu weiteren Behandlungsmaßnahmen war es nicht gekommen.
Im März 2011 ließ der Kläger sich dann durch seinen Zahnarzt Implantate anstelle der insuffizienten Brücke einsetzen. Die Kosten hierfür wollte er (teilweise) gegenüber seiner Zahnzusatzversicherung geltend machen. Diese lehnte den Erstattungsanspruch jedoch mit der Begründung ab, dass die Implantatbehandlung bereits mit der Beratung und Anfertigung des OPT im August 2008, mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen habe. Das OLG bestätigte zwar, dass das OPT grundsätzlich als Behandlungsbeginn gewertet werden könne. Es war jedoch der Ansicht, dass diese Behandlung noch im Jahre 2008 wieder beendet worden sei, so dass die Neuanfertigung des Zahnersatzes im März 2011 eine – nunmehr dem Versicherungsschutz unterliegende – neue Behandlung gewesen sei.
Dies ergebe sich daraus, dass die Implantatbehandlung im August 2008 noch nicht notwendig gewesen sei. So habe die betroffene Brücke seinerzeit auch herausgenommen und nach einer Reinigung der Wurzelstümpfe und einem entsprechenden Aufbau wieder eingesetzt werden können. Somit habe es im August 2008 auch medizinisch vertret- bare Alternativen zur Implantat- behandlung im Jahr 2011 gegeben.
OLG KarlsruheUrteil vom 27. Juni 2013AZ: 12 U 127/12
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