Versicherer darf kündigen
Was tun, wenn der Versicherer kündigt? Leittragende bei den Kündigungen, so Timo Voss vom Bund der Versicherten (BdV), seien die Verbraucher, die sich fragen würden: Geht das so einfach? Die Antwort ist: Ja. Deshalb habe der BdV ein Informationsblatt entworfen, das die Kündigungsmöglichkeiten der Versicherer und die Kündigungsumkehr für den Verbraucher aufzeigt.
Der Versicherer könne die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres beziehungsweise zum Ende des Kalenderjahres, oder erst zum Ende einer vereinbarten Laufzeit aussprechen. Dabei müsse der Versicherer die Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit mitteilen. In der Kfz-Versicherung betrage die Frist gar nur einen Monat. Zudem gebe es die außerordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall. Diese müsse der Versicherer spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung aussprechen.
Die Kündigungsfrist betrage dann einen Monat. Hat der Versicherer die Kündigung ausgesprochen, gebe es meist kein Zurück. Der Verbraucher müsse sich um einen neuen Versicherungsvertrag bemühen. Dies sei schwierig, denn bei einem Neuantrag müsse angegeben werden, wer den Vertrag gekündigt hat. Die Tatsache, dass der Vorversicherer den Vertrag gekündigt hat, könne den neuen Versicherer bereits dazu bewegen, den Antrag deswegen abzulehnen, so der BdV.
Sein Tipp: Nach Erhalt der Kündigung könne man den Versicherer fragen, ob eine Kündigungsumkehr möglich ist. Das würde bedeuten: Der Verbraucher anstatt des Versicherers spricht die Kündigung aus. Statt einer Kündigung könne erfahrungsgemäß auch die Vertragssanierung eine Möglichkeit sein. Beispiel: Man vereinbart eine Selbstbeteiligung oder erhöht eine bestehende Selbstbeteiligung, um den Vertrag zu retten. Auch ein Ausschluss von bisher mitversicherten Leistungen könne etwa denkbar sein, sofern der restliche Vertrag im gleichen Umfang bestehen bleibt.
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