Vertretung hat Vorrang vor Befreiung
Eine an Krebs erkrankte Zahnärztin hatte bei der zuständigen Zahnärztekammer die Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst beantragt. Die Kammer hatte zwar die Unzumutbarkeit einer persönlichen Teilnahme am Notfalldienst im Grundsatz anerkannt, es für die Zahnärztin jedoch für zumutbar befunden, dass diese auf ihre Kosten einen Vertreter stelle. Die Zahnärztin argumentierte hingegen, dass ihr wegen der krankheitsbedingten Reduzierung ihres Praxisumfanges eine Vertreterbestellung wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Im gerichtlichen Eilverfahren bestätigte letztlich das OVG die Entscheidung der Kammer.
Die Zahnärztin habe weder konkret vorgetragen noch belegt, in welchem Umfang sie ihre Praxistätigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt habe. Die wöchentlich geleisteten Stundenzahlen waren nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend plausibilisiert worden – insbesondere, da die Zahnärztin keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt habe.
Auslegung: Die Entscheidung des OVG verdeutlicht, dass für die Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst nicht nur der eigentliche Befreiungsgrund nachgewiesen, sondern auch äußerst konkret die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Praxis dokumentiert werden muss. Ansonsten ist mit einer Teilnahme am Notfalldienst im Wege einer Vertreterfinanzierung zu rechnen. Dies steht im Einklang mit der grundsätzlichen Erwägung der Rechtsprechung, wonach jede Befreiung vom Notfalldienst zu Lasten der verbleibenden Zahnärzte geht, die dann umso häufiger während der ansonsten dienstfreien Zeit herangezogen werden müssen.
OVG Nordrhein-WestfalenBeschluss vom 04.06.2013AZ: 13 B 258/13