Vorteil mit Risiko
Fehler des Finanzamtes dürfen zwar zum eigenen Vorteil genutzt werden. Trotzdem ist Vorsicht angebracht, warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Internationales Steuerrecht der in Frankfurt ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax. „Solange die Frist für die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt den Steuervorteil, der aus dem Fehler resultiert, zurückfordern.“ Dies könne für Selbstständige und Unternehmen sogar Risiken bergen.
Biernat: „Die Festsetzungsverjährung beträgt bei der Umsatz-steuer ein Jahr, bei allen anderen Steuern vier Jahre.“ Wenn, wie bei Unternehmen und Selbstständigen üblich, eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginne diese Frist aber erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung beziehungsweise Anmeldung abgegeben wurde. Bleiben eine Erklärung oder Anmeldung aus, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Fristen für eine Rückforderung können also erheblich sein, so der Experte. „Unternehmen, die bilanzieren, müssen sich angesichts der Rückforderungsmöglichkeit fragen, ob sie für den fehlerhaften Betrag eine Rückstellung bilden“, erläutert Biernat. Spätestens bei einer Betriebsprüfung werde der Fehler im Steuerbescheid nämlich offensichtlich.
Eine Rückstellung müsse allerdings nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist, so der Wirtschaftsprüfer. Erachte das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, dass der fehler-hafte Bescheid auffällt, als gering, brauche es auch keine Rückstellung zu bilden.sg/pm