Experten wurden angehört
Tage vor der Anhörung hatte Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) Pläne bekannt gegeben, wonach er Korruption bei Ärzten noch in dieser Wahlperiode unter Strafe stellen möchte, inklusive der Möglichkeit von Haftstrafen. Geplant ist demnach eine Strafvorschrift, die sich zwar an den Bestechungsdelikten des Strafgesetzbuchs orientiert, aber ins Sozialgesetzbuch V – und somit nicht ins Strafgesetz – aufgenommen wird. Denn auch so könnten Bestechung und Bestechlichkeit von Kassenärzten künftig mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft geahndet werden, so Bahr. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sollen gleichermaßen verboten werden, und zwar für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind.
Korruption ist nicht hinnehmbar
Bei der Anhörung im Gesundheitsausschuss standen nun die Anträge der Oppositionsparteien im Zentrum, die sich alle für eigene zu ahndende Tatbestände im Strafgesetz ausgesprochen hatten. Die Bundeszahn-ärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten vorab wie alle anderen Verbände auch dem Gesundheitsausschuss ihre Stellungnahmen zu den Anträgen übergeben. Beide Körperschaften stellten ihre Position dar und verwiesen auf die bereits existierenden – und bewährten – berufsinternen Sanktions-möglichkeiten von Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Fehlverhalten und Korruption zu begegnen.
So weist etwa die KZBV in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass generell eine Abwägung gefordert sei, inwieweit ein bestimmtes Verhalten zu sanktionieren ist und inwieweit hierfür die Mittel des Strafrechts und die am weitesten gehenden Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Freiheitsrechte des Bürgers erforderlich seien. Nicht jegliches Verhalten sei von vorneherein sanktionsbedürftig.
Wörtlich heißt es: „Die KZBV teilt die Bewertung in den vorliegenden Anträgen, wonach korruptives Verhalten auch von Zahnärzten im Rahmen deren beruflichen Tätigkeit nicht hingenommen werden kann und zu sanktionieren ist. Ein solches Verhalten untergräbt das für jede Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt. Vor diesem Hintergrund besteht ein vitales Interesse der Zahnärzteschaft an der Bekämpfung solcher Verhaltensweisen. Dementsprechend sind diese von der Zahnärzteschaft auch bereits seit jeher als unzulässig qualifiziert worden.“
KZVen überwachen Leistungserbringung
Dies dokumentiere sich grundlegend in § 2 Abs. 7 und 8 der Musterberufsordnung. In der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolge zudem bereits eine lückenlose Überwachung der Leistungserbringung und -abrechnung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen, so etwa im Rahmen der Überprüfung von Abrechnungen sowie der Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren. Zudem werde die Einhaltung der berufs- und vertragszahnärztlichen Pflichten ebenfalls engmaschig durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überwacht. Diesen kämen bereits weitreichende Disziplinarbefugnisse zu.
Noch wesentlich schwerwiegender und weitergehender sei die Möglichkeit der Zulassungsentziehung, die für den Vertragszahnarzt angesichts der Tatsache, dass über 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, einem Berufsverbot gleichkomme. Daher seien mit einer Zulassungsentziehung für den Zahnarzt zumindest langfristig noch weitergehende Konsequenzen verbunden als selbst mit einer vollzogenen Haftstrafe auf der Grundlage eines Straftatbestands.
Das dem Gesundheitsausschuss in den Anträgen angesprochene korruptive Verhalten sei daher bereits jetzt sowohl berufs- als auch sozialrechtlich eindeutig als rechtswidrig bewertet worden. Die bereits existierenden Sanktionsmöglichkeiten gingen in ihrem Ausmaß über die, in den vorliegenden Anträgen der Opposition geforderten strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten deutlich hinaus.
Berufsintern strenge Sanktionen verfasst
Als Beispiel führen sowohl BZÄK als auch KZBV in ihren Stellungnahmen den Fall der seinerzeitigen Dentalhandelsgesellschaft „Globudent“ an, bei dem Kassenzahnärztliche Vereinigungen mit Staatsanwaltschaften vorbildlich kooperiert, eigene Ermittlungen angestellt und schließlich Sanktionsverfahren ausgesprochen hätten. Hierbei seien sowohl strafrechtliche Verurteilungen als auch Entziehungen der Zulassung und Entziehungen der Approbation erfolgt. „Daher sieht die KZBV keine Notwendigkeit für die zusätzliche Einführung entsprechender Strafnormen speziell für (Vertrags-) Zahnärzte.“ Sollte doch eine Notwendigkeit zur Einführung eines weiteren Korruptionsstraftatbestands gesehen werden, fordert die KZBV unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, diesen berufsneutral zu fassen und mithin auf alle Angehörigen Freier Berufe zu erstrecken. „Vor diesem Hintergrund lehnt die KZBV daher auch den zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des BMG zur Einführung eines neuen Straftatbestandes nur hinsichtlich der Versorgung von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.“
Verbot von Bestechung und Bestechlichkeit
Die BZÄK verweist in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Musterberufsordnung. Dort sei als allgemeine Berufspflicht festgehalten, dass dem Zahnarzt nicht gestattet ist, für die Verordnung, die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Auch sei es Zahnärzten nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Länderkammern hätten einen durchsetz- baren Auskunftsanspruch gegen ihre Kammermitglieder, es stünden auch durch die jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder effiziente Sanktionsmaßnahmen zur Verfügung, um je nach Schwere das Fehlverhalten einzelner Mitglieder zu sanktionieren.
Das Beispiel „Globudent“ zeige, so die BZÄK in ihrer Stellungnahme, dass im zahnärztlichen Bereich mitnichten davon ausgegangen werden könne, dass berufsrechtliche Sanktionen keine Wirkung zeigen würden. De facto habe seinerzeit die zahnärztliche Selbstverwaltung ihre Effektivität und erfolgreiche Verteidigung des zahnärztlichen Berufsethos unter Beweis gestellt.
Korruption im Gesundheitswesen sei nicht zu tolerieren und entsprechend durch die berufsrechtlichen Institutionen zu ahnden. Insoweit begrüße die BZÄK Überlegungen, korruptivem Verhalten im Gesundheits- wesen vehement und vor allem wirksam entgegenzutreten. „Nach Auffassung der BZÄK ist jedoch die Schaffung eines Straftatbestands auch für Zahnärzte analog den §§ 299, 331 StGB nicht erforderlich.“
Schaffung von Straftatbeständen unnötig
Ein Gesetz sollte nur geschaffen werden, wenn dies auch notwendig ist. „Die BZÄK weist den Gesetzgeber darauf hin, dass aufgrund der spezifischen Strukturen des Zahnarztrechts vielfach keine Korruptionsmöglichkeiten im Sinne der Bestechungsdelikte der §§ 299 ff. StGB bestehen“, heißt es.
Vielfach würden Sachverhalte zur Begründung einer Forderung eines Korruptionstatbestands vorgetragen, die bereits nach den jetzigen gesetzlichen Regelungen nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich geahndet würden. Abrechnungsbetrüge, versteckte Provisionen seien im zahnärztlichen Bereich auch heute bereits unter dem Gesichtspunkt des Betrugs strafbar.
Die Intention, der Korruption im Gesundheitswesen wirksam entgegenzutreten, wird von der BZÄK insbe-sondere vor dem Hintergrund der Patientensicherheit begrüßt, heißt es in der Stellungnahme. Patientensicherheit erreiche man jedoch nicht durch die Schaffung eines Straftatbestands. Zur Patientensicherheit würde vielmehr gehören müssen, dass „Voraussetzungen geschaffen werden, die den hohen zahnärztlichen Standard in Deutschland garantieren und fortentwickeln.“