Offenlegungspflicht bei Kreditvergaben

In gegenseitigem Interesse

Kaum eine Rechtsgrundlage führt in der Zahnarzt-Bank-Beziehung derart häufig zu Irritationen wie der § 18 Kreditwesengesetz (KWG), in dem die geltenden Konditionen für eine Kreditvergabe genannt sind. Dabei dienen die Regeln der Absicherung, sowohl für die Bank als auch für den Kunden.

Nach dem KWG sind Bankinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offenlegen zu lassen. Daran ändert zumindest grundsätzlich auch die Einschränkung des § 18 nichts, dass diese Offenlegung erst bei Kreditgewährungen von über 750 000 Euro beziehungsweise von mehr als zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts gilt. Richtig ist vielmehr, dass auch bei Kreditvergaben unterhalb dieser Grenzen eine Offenlegungspflicht besteht. Grund: Ergänzend dazu verpflichtet die Bankenaufsicht (BaFin) die Institute, auch unterhalb dieses Betrags liegende Kredite regelmäßig zu prüfen. Sie ergänzt damit quasi die gesetzliche Vorgabe.

Das ist aus Sicht der Bank durchaus sinnvoll, da Kredite vor allem vor dem Hintergrund einer verlässlichen Geschäftsverbindung gewährt werden, die auch kundenseitige Transparenz bei wichtigen Liquiditätskriterien erfordert. Die Unterlagen werden daher folgerichtig vor allem für die Ermittlung der Tragfähigkeit der Zins- und Tilgungsleistungen herangezogen (Kapitaldienstfähigkeit). Da Banken verpflichtet sind, Kreditnehmer mit einem Rating oder Scoring zu klassifizieren, dienen die eingereichten Unterlagen auch zur Ermittlung einer solchen Einstufung.

Grundlagen des § 18 KWG

Neben der Komplexität bestimmt vor allem der Risikogehalt eines Kreditengagements die Anforderungen an die Offenlegungspflicht (Risikoadäquanz). Je besser die Bonität und je werthaltiger die Kreditsicherheiten sind, umso geringer dürfen diese Anforderungen sein. Die Nachvollziehbarkeit innerhalb des jeweiligen Bankverfahrens zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt als weitere wesentliche gesetzliche Grundlage des § 18 KWG. So kann die wirtschaftliche Situation des Zahnarztes als Kreditnehmer vor allem bei Prüfungen durch die Bankenaufsicht schnell nachvollzogen werden. Als dritter wichtiger Punkt gilt die Vollständigkeit der einzuholenden Unterlagen, mit deren Hilfe die kreditgebende Bank zu beurteilen hat, ob ihr Kreditkunde in der Lage ist, seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen auch nachzukommen.

Nach den Erfahrungen des Autors ist aber ebenso erkennbar, dass seitens der Banken nicht immer in ausreichendem Maß darauf hingewiesen wird, ob jede angeforderte Unterlage dem Transparenzgebot des § 18 KWG auch tatsächlich entspricht oder ob in dem einen oder anderen Fall nicht über das Ziel hinaus geschossen wird. So führt es immer wieder zu kontroversen Diskussionen zwischen Bank und Zahnarzt, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen beispielsweise Vermögensaufstellungen, die dazu möglicherweise auch noch beide Ehepartner betreffen, eingereicht werden müssen.

Prinzipielle KWG-Erfordernisse

Unstreitig dürfte zwischen Kunde und Bank dagegen sein, dass bei Zahnarztpraxen die Bereitstellung vollständiger Einnahme-/Überschussrechnungen ebenso erforderlich ist wie entsprechende und aussagefähige Informationen im Rahmen der betriebs-wirtschaftlichen Auswertungen (BWA) einschließlich Summen- und Saldenlisten.

Darüber hinaus ist das Interesse der Bankinstitute nach Außenständen, Umsatzaufstellungen sowie eventueller Debitoren- und Kreditorenlisten ebenfalls nachvollziehbar. Regelmäßige Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen fallen ebenso unter diese grundsätzlichen Offenlegungspflichten des KWG. Je nach Größe und Komplexität der Praxis können die Zeiträume zur Vorlage dieser Unterlagen variieren. Während betriebswirtschaftliche Auswertungen regelmäßig monatlich oder vierteljährlich erstellt werden, muss dies für die erwähnten Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen nicht zwingend gelten. Die Spielräume, die der Gesetzgeber den Vertragspartnern zugesteht, sollten aber grundsätzlich zwischen Bank und Zahnarzt klar und eindeutig definiert sein. So entsteht auf beiden Seiten Planungssicherheit, die zu Irritationen dann kaum mehr Anlass geben dürfte.

Die in diesem Zusammenhang immer wieder auftretende Frage, ob sich die kreditgebende Bank mit der Bitte nach Detailinformationen unmittelbar an den jeweiligen Steuerberater wendet oder erst einmal den Praxisverantwortlichen selbst anzusprechen hat, sollte ebenfalls verbindlich geklärt werden. Eine allgemeine Lösung ist hier ohnehin kaum möglich, da in diesem sensiblen Bereich vor allem das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen Kunde, Bank und Steuerberater von Bedeutung sein dürfte. Mediziner, die um einen Kredit ersuchen, sollten sich grundsätzlich nicht mit allgemein gehaltenen Aussagen der Bankmitarbeiter bezüglich ihrer Offenlegungspflicht zufriedengeben, sondern sich vielmehr sorgfältig die entsprechenden Regelungen in ihren Darlehensverträgen ansehen.

Vertragliche Regelungen formulieren

Bei eher ungenauen und interpretierbaren Formulierungen ist es in der Regel ratsam, diese gemeinsam mit dem Steuerberater und dem Ansprechpartner der Bank zu präzisieren. Die Erfahrung lehrt auch hier, dass gegebenenfalls erforderliches Nach-verhandeln regelmäßig schwierig ist. So ist es ein deutliches Zeichen auch bankseitiger Transparenz, wenn Praxisverantwortliche als Kreditnehmer bereits frühzeitig wissen, wie die internen Regelungen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer en détail aussehen und welche Informationen sie zu welchen Zeitpunkten in welchem Umfang zu liefern haben.

Michael VetterFachjournalist für Wirtschaftvetter-finanz@t-online.de

Info

Qualität der Unterlagen

Verlangt die kreditgebende Bank vom Steuerberater erstellte Jahresabschlüsse mit einer sogenannten „Plausibilitätsbeurteilung“ beziehungsweise mit „umfassenden Prüfungshandlungen“, sollte dies dem Zahnarzt als Kreditnehmer ausführlich begründet werden. Sie erfordern nämlich neben den Erstellungsarbeiten sachdienliche Befragungen und darüber hinaus in die Tiefe gehende Prüfungshandlungen. Letztlich dienen Plausibilitätsbeurteilungen der Feststellung der ordnungsgemäßen Buchführung. Neben den erwähnten sachdienlichen Befragungen werden insbesondere Bestandsnachweise geprüft sowie Inventurkontrollen und allgemeine Stichprobenkontrollen durchgeführt. Das Ergebnis spiegelt sich schließlich im Erstellungs- respektive Prüfungsbericht wider.

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