Nosokomiale Infektionen

(K)ein Fall für die Praxis?

sp
Die Sicherung der Hygiene in der ambulanten und in der stationären Versorgung ist in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus der gesundheitspolitischen Diskussion gerückt. Maßgeblicher Grund hierfür ist die steigende Anzahl nosokomialer Infektionen. Der Bundesgesetzgeber hat darauf reagiert und das Infektionsschutzrecht sowie daraus resultierende Hygienevorgaben neu ausgestaltet. Diese Änderungen betreffen auch Zahnarztpraxen. BZÄK und KZBV beleuchten im Folgenden die konkrete Umsetzung der Vorgaben im zahnärztlichen Bereich.

Als nosokomial (von griechisch nósos ‚Krankheit‘ sowie komein ‚pflegen‘) ist eine Infektion anzusehen, wenn sie während eines Aufenthalts oder durch eine Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung geschehen ist. Die mit Abstand häufigsten Krankenhausinfektionen sind Harnwegsinfektionen, Venenkathetersepsis, Beatmungspneumonie und post-operative Wundinfektionen.

Für Deutschland existieren keine genauen Infektions- und Todeszahlen, denn nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nur das „gehäufte Auftreten“ von Infektionen meldepflichtig. Je nach zitierter Quelle schwankt die Anzahl der jährlich nosokomial infizierten Patienten in Deutschland daher von 400 000 bis drei Millionen. Dies verursacht im Mittel vier Tage längere Liegezeiten im Krankenhaus sowie erhebliche Zusatzkosten. Beunruhigend ist, dass die Letalität nosokomialer Infektionen bei rund zwei Prozent liegt. Die Steigerung nosokomialer Infektionen wird durch den zunehmenden Anteil multiresistenter Krankheitserreger befördert.

Die hinter jeder vermeidbaren nosokomialen Infektion und insbesondere hinter jedem hierauf beruhenden Todesfall liegenden Einzelschicksale zeigen, dass die Vermeidung und Eindämmung nosokomialer Infektionen eine gesamtgesellschaftliche und damit – bezogen auf das Gesundheitswesen – auch eine sektorenübergreifende Aufgabe ist. Daher hat der Bundesgesetzgeber das Infektionsschutzrecht sowie daraus resultierende Hygienevorgaben zum 04. August 2011 neu ausgestaltet. Auch wenn der ganz überwiegende Anteil der nosokomialen Infektionen sowie das Auftreten von Infektionen mit multiresistenten Keimen im stationären Bereich vorkommt, hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, auch den ambulanten Bereich gesondert in die Pflicht zu nehmen.

Thema Zahnarztpraxis

Diese Entscheidung ist zumindest für den zahnmedizinischen Bereich kritisch zu hinterfragen, da es im Gegensatz zum stationären Bereich nur wenige Einzelfallberichte zu Infektionen gibt, die sich Patienten oder Beschäftigte in einer Zahnarztpraxis zugezogen haben.

Seitdem haben auch Leiter von Zahnarztpraxen sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 IfSG). Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird dabei vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG).

Obwohl zur Eindämmung nosokomialer Infektionen damit bereits eine Vielzahl bundesrechtlicher Vorschriften, allen voran das IfSG und die hierin in Bezug genommenen RKI-Empfehlungen bestehen, wurde auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vom Gesetzgeber beauftragt, konkrete Vorgaben zur Qualitätssicherung der Hygienequalität, zu Antibiotika-Anwendungen und zu antimikrobiellen Resistenzen auszuarbeiten. Schnell lagen erste Richtlinienentwürfe zur Sicherung der Händehygiene auf dem Tisch, die unter anderem eine Verpflichtung zur Messung des Desinfektionsmittelverbrauchs für Krankenhäuser und Praxen beinhalteten. Und dies, obwohl die hinzugezogenen Hygieneexperten im Rahmen einer Anhörung unisono deutlich machten, dass nicht der Mangel an gesetzlichen Regelungen, sondern ihre konsequente Umsetzung in der Praxis für eine Verringerung beziehungsweise Eindämmung nosokomialer Infektionen essenziell seien.

Vermeidung von Doppelregelungen

Es drohte ein typischer Kollateralschaden für Zahnarztpraxen. KZBV und BZÄK machten in diesem Prozess deutlich, dass insbesondere im zahnärztlichen Sektor bereits eine Fülle spezifischer Regelungen auf Bundes- und Landesebene zur Hygienesicherung besteht. Vor allem die in § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 IfSG den Landesregierungen zugewiesenen Kompetenzen der Einhaltung und Überwachung der Hygienevorgaben für Zahnarztpraxen und die darauf fußenden jeweiligen Landeshygieneverordnungen begrenzen die Regelungsbefugnisse des G-BA stark und hätten allenfalls zu unnötigen bürokratischen Doppelregelungen geführt. Letztlich ließen sich die Beteiligten von den vorgetragenen rechtlichen Argumenten überzeugen. Eine unnötige Mehrfach- und Überregulierung wurde so erfolgreich verhindert.

Dies heißt jedoch nicht, dass im zahnärztlichen Bereich keine Anstrengungen zu einer verbesserten Umsetzung der bestehenden Hygienevorgaben unternommen werden müssten. Insbesondere mit der konsequenten Sicherung der Händehygiene kann das Infektionsrisiko in der zahnärztlichen Praxis erheblich gesenkt werden. Die BZÄK hat hierzu eine Online-Fortbildung zur korrekten Händehygiene entwickelt (siehe Titelbeitrag). Denn auch wenn es mit Blick auf die obige Definition fragwürdig ist, ob eine Zahnarztpraxis überhaupt Ausgangspunkt einer nosokomialen Infektion im eigentlichen Sinn sein kann, stellt die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Hygiene eine essenzielle Anforderung an die tägliche Praxisführung dar.

Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass Infektionen bei Einhaltung hygienischer Standards als voll beherrschbares Risiko angesehen werden und die Nichtbeachtung der Hygienevorgaben nicht erst seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zu einer Umkehr der Beweislast führt.

Ass. jur. Sven Tschoepe, LL.M. BZÄKRA Ass. jur. Christian Nobmann, KZBV

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.