Gehälter richtig kalkulieren
Ein Gehaltsrechner, wie er auf der Internetseite der zm bis zum 13. Februar testweise zur Verfügung stand (siehe hierzu auch den Info-Kasten „Aktion Gehaltsrechner“ am Ende des Textes, Link verweist ab dem 14. Februar auf die Website der Rechner-Autoren), kann dabei eine Unterstützung sein.
Seit Inkrafttreten des Vertragsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 können Zahnärzte, die mit einem Kollegen in einer Praxis zusammenarbeiten wollen, zwischen drei Möglichkeiten wählen: Sie gründen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), sie arbeiten in einer Praxisgemeinschaft zusammen oder sie stellen einen Kollegen (angestellten Zahnarzt) ein. Da angestellte Zahnärzte nicht organisiert sind und es auch keine bundeseinheitlichen Gehaltsvorgaben für diese Berufsgruppe gibt, muss sich jeder einzelne Zahnarzt, der einen Kollegen einstellt, durchkalkulieren, was eingenommen/ausbezahlt werden soll:
Wie viel Honorar muss mit dem neuen Kollegen erwirtschaftet werden, damit es sich für die Praxis rechnet und habe ich dafür genügend Potenzial? Welches Gehalt ist angemessen? Soll das Gehalt fix vereinbart werden oder abhängig sein von dem von ihm persönlich erarbeiteten Honorar?
Wann rechnet sich ein angestellter Zahnarzt?
Übersteigen die durch einen neuen Kollegen erzielten Praxiseinnahmen die durch ihn verursachten zusätzlichen Kosten, rechnet sich der angestellte Zahnarzt für die Praxis. Bringt der angestellte Kollege ergänzende Behandlungsschwerpunkte mit, erweitert er das Behandlungsspektrum. Andersherum kann er den Praxisinhaber aber auch in der allgemeinen Zahnmedizin entlasten, damit dieser mehr Behandlungszeit für seine eigenen Schwerpunkte (etwa ästhetische Zahnmedizin, Implantologie, Endodontie) einsetzen kann. Beide Varianten führen zu einem besseren Versorgungsangebot für die Patienten.
An zusätzlichen Kosten fallen bei der Einstellung eines Berufskollegen nicht nur dessen Gehalt und darauf entfallende Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Kosten der Lohnabrechnung), sondern unter Umständen auch Personalkosten für weitere Mitarbeiter, wie zum Beispiel für eine weitere Stuhlassistenz an. Darüber hinaus verursachen die von ihm erwirtschafteten zusätzlichen Praxiseinnahmen variable Kosten für Labor, Verbrauchsmaterialien und gegebenenfalls für das Factoring, also für die gewerbliche Abgabe des Rechnungswesens.
Berechnungsbeispiele
Kosten unberücksichtigt lassen
Da ein neuer Kollege nicht zwangsläufig zusätzliche Raumkosten oder anderweitige Investitionen nach sich zieht, sondern vielmehr dazu verhilft, diese besser auszulasten – dies trifft übrigens auch auf die Verwaltung zu – können diese Kosten für ein erstes Beispiel der Gehaltsberechnung unberücksichtigt bleiben.Erwirtschaftet der angestellte Zahnarzt in diesem Fall mehr Praxiseinnahmen, als er an Personalkosten (für sich und eine Stuhlassistenz) und durch zusätzliche Labor-, Material- und Factoringkosten verursacht, erwirtschaftet die Praxis mehr Gewinn.Besonders anschaulich wird diese Berechnung, wenn die zusätzlichen Labor-, Material- und Factoringkosten pro Behandlungsstunde ermittelt werden und einen sogenannten Break-even pro Behandlungsstunde ergeben.Im folgenden, untenstehenden Berechnungsbeispiel werden durchschnittlich 1 470 Behandlungsstunden pro Jahr inklusive Rüst- und Leerlaufzeiten zugrunde gelegt. Basis hierfür waren entsprechende Zahlen aus dem KZBV-Jahrbuch 2012. Bei den durchschnittlichen variablen Kosten bildeten ebenfalls Daten aus dem KZBV-Jahrbuch 2012 die Grundlage. Hier wurden 30 Prozent der Praxiseinnahmen für Labor, Verbrauchsmaterial und Factoringgebühren zugrunde gelegt.In diesem völlig willkürlichen Beispiel verbessert sich das Praxisergebnis, wenn der Kollege mehr als 78,53 Euro pro Behandlungsstunde an Praxiseinnahmen (inklusive Labor und Material) erwirtschaftet (siehe Tabelle 1).
Die Vollkostenkalkulation
Verursacht ein neuer Kollege zusätzliche Raumkosten, Investitionen oder Verwaltungskosten, fällt er für längere Zeit aus oder arbeitet schlecht, trägt die Praxis das wirtschaftliche Risiko. In welcher Höhe ein Praxisinhaber solche weiteren allgemeinen Kosten berücksichtigen will, ist individuell verschieden. Bei einer solchen Vollkostenkalkulation können beispielsweise Kostenbeteiligungen für Einrichtung, Verwaltungspersonal, Zinsen und andere Praxisausgaben, aber auch ein Unternehmerrisikozuschlag oder sogar eine Zuführung zu Rücklagen für spätere Investitionen berücksichtigt werden.In zweiten dargestellten Beispiel müsste der angestellte Zahnarzt pro Stunde 110,16 Euro an Praxiseinnahmen erzielen, um die durch ihn zusätzlich verursachten Kosten und die gewünschten Ergebnisbeiträge zu den Investitionen und allgemeinen Kosten der Praxis zu erwirtschaften (siehe Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Das Praxisergebnis würde sich hier um 31,63 Euro pro Behandlungsstunde verbessern (110,16 Euro – 78,53 Euro).
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Das angemessene Gehalt
Für den nachhaltigen Erfolg eines Angestelltenverhältnisses ist eine angemessene Vergütung entscheidend. Wird die Vergütung zu gering gewählt, ist die Gefahr des Wechsels vorprogrammiert. Bei einer zu hohen Vergütung bleiben für die Praxis keine Überschüsse (Gewinne). Vor dem Hintergrund, dass Leistungsfähigkeit und Produktivität eines eingestellten Zahnarztes im Vorfeld schwer abzuschätzen sind, wählen viele Praxen leistungsabhängige Vergütungen. Vereinbart werden dabei häufig ein Grundgehalt und eine vom erarbeiteten Honorar des angestellten Zahnarztes abhängige variable Vergütung. Da es ver-schiedene Modelle gibt, werden hier drei Varianten beispielhaft vorgestellt (siehe Kasten „Ermittlung der Gehälter“).
• Variante 1:
Der angestellte Zahnarzt erhält ein festes Bruttogehalt von viertausend Euro.
• Variante 2:
Der angestellte Kollege erhält brutto dreitausend Euro zuzüglich 20 Prozent seines persönlich erarbeiteten Honorars.
• Variante 3:
Der angestellte Zahnarzt erhält ein Bruttogehalt von 30 Prozent seines persönlich erarbeiteten Honorars, mindestens aber dreitausend Euro pro Monat.
Über einen auf der Homepage von zm-online zur Verfügung stehenden Online-Rechner können nun die verschiedenen Gehaltsoptionen durchgerechnet werden. Dabei berechnet der Gehaltsrechner auf der Grundlage von drei Kennzahlen, ab welchem durchschnittlichen Stundenhonorar sich der Gewinn der Praxis erhöht.
So funktioniert der Rechner auf www.zm-online.de
• Eingabe des geplanten monatlichen Bruttogehalts
• Eingabe der erwarteten durchschnittlichen Behandlungszeit pro Monat
• Eingabe des erwarteten Gehalts einer eventuell erforderlichen Stuhlassistenz
Mit diesen drei Eingaben berechnet der Gehaltsrechner, ab welchem Honorar pro Stunde des angestellten Zahnarztes sich das Praxisergebnis verbessert.
• Eingabe der geplanten Beteiligung des angestellten Kollegen an den Allgemeinkosten der Praxis, etwa AfA, Leasing-Gebühren, Praxismiete, Personalkosten für Verwaltung/Rezeption und sonstige Praxisausgaben
• Mit zusätzlicher Eingabe berechnet der Gehaltsrechner, wie hoch die Vollkosten pro Behandlungsstunde sind.
• Fakultativ: Eingabe eines Aufschlags für das Unternehmerrisiko der Praxis
Honorar ist individuell festzulegen
Generell gilt: Für die Berechnung eines Angestelltengehalts gibt es weder Vorgaben noch Richtlinien. Auch unter Praxisinhabern werden in aller Regel nicht die Gehälter angestellter Zahnärzte thematisiert. Es sind also allein die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der eigenen Praxis, die über die Angemessenheit eines Gehalts entscheiden.
Wer nicht lange hin und her rechnen will, kann den von den Autoren gemeinsam entwickelten Gehaltsrechner nutzen, dem die in diesem Beitrag vorgestellten Berechnungsmethoden zugrunde liegen. Durch Drehen eines kleinen Rädchens im Modell lassen sich in wenigen Minuten verschiedene Varianten durchspielen.
So finden Praxisinhaber schnell heraus, welches Honorar pro Behandlungsstunde mit dem angestellten Berufskollegen mindestens erreicht werden muss, um die zusätzlichen Kosten durch die Anstellung dieses Kollegen und gegebenenfalls einer zusätzlichen Stuhlassistenz abzudecken.
Mit dem entwickelten Gehaltsrechner lässt sich darüber hinaus auch das Gehalt zahnmedizinischer Fachassistentinnen/Dentalhygienikerinnen auf ihre betriebswirtschaftliche Stimmigkeit überprüfen.
Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Steuerberater, Köln
Dr. med. Peter Minderjahn, Arzt und Zahnarzt, Stolberg