Vertrag zugunsten Dritter

Elegante Lösung

Konkrete Verfügungen sind beim Thema Erbschaftsangelegenheiten das A und O, um den Familienfrieden zu wahren. Hierbei helfen auch sogenannte Verträge zu Gunsten Dritter, die Banken und Kreditinstitute anbieten.

Hans-Joachim L. ist es als Zahnarzt und Freiberufler gewohnt, seine finanziellen Verhältnisse rechtzeitig und vor allem unmissverständlich zu klären. Er sieht sich in diesem Zusammenhang als sprichwörtlich „gebranntes Kind“, da er auf seine Geschwister als Folge einer ungeklärten Erbangelegenheit nach dem Ableben seiner Eltern vor einigen Jahren nach wie vor nicht gut zu sprechen ist. Die damaligen Irritationen waren im Wesentlichen auf ein nicht exakt formuliertes Testament zurückzuführen, so dass es zwischen den Kindern als Erben letztlich zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Aufteilung des Nachlasses kam.

Um eine solche Situation zu vermeiden, hat L. gemeinsam mit seiner Frau im Rahmen eines Testaments vorgesorgt und sowohl die Verteilung des Privatvermögens als auch die für die Praxis wichtige Nachfolge geregelt, die der älteste Sohn zu gegebener Zeit antreten wird. Nachdem also die wesentlichen finanziellen Planungen abgeschlossen sind, sucht L. noch nach einer Möglichkeit, seinem Neffen einen Betrag von 80 000 Euro zur Verfügung zu stellen. Er soll den Betrag zur Beendigung seines Studiums, also in rund drei Jahren, ohne weitere Auflagen erhalten. Von dieser beabsichtigten Schenkung sollen die Kinder nichts wissen, da L. vermeiden möchte, dass diese Schenkung missverstanden wird und somit zu möglichem Ärger führt. Darüber hinaus legt L. Wert darauf, dass diese Schenkung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unabhängig von seinem späteren Gesundheitszustand fest vereinbart wird.

Schenkung mit oder ohne Bedingung

Nach diversen Gesprächen mit seiner Hausbank zeigt sich mittlerweile, dass die mögliche Lösung seines Problems ein „Vertrag zugunsten Dritter“ bietet, der zwischen ihm, seinem Neffen und seiner Hausbank abgeschlossen werden kann. Die Grundlage eines derartigen Vertrags besteht in einer Schenkung unter einer sogenannten „aufschiebenden Bedingung“. Im Fall von L. liegt diese aufschiebende Bedingung im erfolgreichen Ablegen des Examens seines Neffen.

Bankinstitute bieten Verträge zugunsten Dritter grundsätzlich als widerrufliche und unwiderrufliche Variante an. Bei der widerruflichen Variante kann L. den Vertrag widerrufen, wenn er im Verlauf der Jahre beispielsweise zu einer anderen Einschätzung seiner Schenkungsabsicht kommt. Schwieriger wäre die Rückabwicklung eines unwiderruflichen Vertrags zugunsten Dritter:

Hier käme es vor allem darauf an, wie der Neffe den Geldbetrag später erhalten soll. Üblich ist meist die Eröffnung eines Kontos mit gleichzeitiger Einzahlung des Betrags von 80 000 Euro. Je nach Vertragsgestaltung stünde es L. zukünftig natürlich frei, dieses Konto bei seinerseits anderen Planungen aufzulösen und dem Vertrag zugunsten Dritter damit die Wirkung zu nehmen. Bei dieser Variante käme es vor allem auf eine sehr sorgfältige Formulierung des Vertragsinhalts an.

Das Finanzamt mitbedenken

Jeweils ein Exemplar des Vertrags erhalten üblicherweise sowohl L. als Schenker als auch sein Neffe. Eine Ausfertigung des Vertrags verbleibt in den Unterlagen der Bank. Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die L. bedenken muss, sollte er auch mögliche steuerliche Konsequenzen mit seinem Steuerberater oder mit einem in Steuerfragen kompetenten Fachanwalt besprechen. Dabei geht es vor allem um schenkungs- beziehungsweise erbschaftssteuerliche Aspekte, die bei seinem Neffen als – steuerlich betrachtet – eher entferntem Verwandten in seiner Position als beschenkter Person durchaus ins Gewicht fallen können.

Käme es nämlich zu einer Schenkungssteuerveranlagung seines Neffen, wäre möglicherweise ein beträchtlicher Teil des ursprünglichen Schenkungsbetrags ans Finanzamt zu zahlen. Ob L. bei der Komplexität des Themas bei seiner ursprünglichen Meinung bleibt, seinen Kindern von der Schenkungsabsicht zunächst keine Kenntnis zu geben, bleibt selbstverständlich seiner Entscheidung überlassen. Vielleicht wäre ein diesbezüglicher Sinneswandel aber zu erwägen, um seinem Neffen später auch einen weitgehend konfliktfreien Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen, falls diese von der Schenkung möglicherweise doch erfahren.

Wie immer sich L. entscheiden mag, im Ergebnis kann der Neffe bei Erfüllung der Bedingung die Umschreibung des Kontos auf seinen Namen bei der Hausbank von L. veranlassen.

Michael VetterFachjournalist für FinanzenVetter-finanz@t-online.de

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