Entzug nach Beschränkung
Wegen diverser betäubungsmittelrechtlicher Verstöße war einem Vertragsarzt 2005 durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die vertragsärztliche Zulassung entzogen worden. Hiergegen legte der Arzt Widerspruch beim Berufungsausschuss ein. 2006 widerrief die zuständige Landesbehörde die Approbation und ordnete deren sofortiges Ruhen an. Auch hiergegen legte der Arzt Widerspruch ein. In einem Eilverfahren schränkte das zuständige Verwaltungsgericht (VG) das Ruhen insoweit ein, als ein Praktizieren gemeinsam mit einem anderen approbierten Arzt weiter möglich sein sollte. Kurze Zeit später, ebenfalls noch im Jahr 2006, wies der Berufungsausschuss der KV den Widerspruch gegen die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung zurück. Während das Verfahren um die Approbation letztlich dazu führte, dass der Arzt seit 2009 wieder uneingeschränkt approbiert war, hat das BSG im Verfahren um die Vertragsarztzulassung deren Entziehung nun für rechtmäßig erklärt.
Dabei ließ sich das BSG nicht auf die angeblichen Betäubungsmittelverstöße ein. Entscheidend sei für den Entzug der Zulassung als Vertragsarzt vielmehr, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (also des Widerspruchsbescheids) keine hinreichende Approbation vorgelegen habe. Grundsätzlich ist eine uneingeschränkte Approbation Voraussetzung für die vertragsärztliche Zulassung. Ein Wegfall der Approbation führt zum Entzug der Zulassung.
Der betroffene Arzt hatte jedoch zwei Hauptargumente gegen den Entzug der Vertragsarztzulassung angeführt: Zum einen habe er ja durchaus eine Approbation gehabt, die lediglich – und dies auch nur eingeschränkt – ruhte. Zum anderen habe das Verfahren um die Approbation letztlich zu einer wieder uneingeschränkten Approbation geführt.
Das BSG vermochte dieser Argumentation nicht zu folgen: Nach der Zulassungsverordnung für Ärzte sei für die vertragsärztliche Zulassung eine Tätigkeit in freier Praxis, also in persönlicher und beruflicher Unabhängigkeit, erforderlich. Eine Approbation, die die berufliche Tätigkeit, wenn auch nur vorläufig, nur gemeinsam mit einem anderen Arzt erlaubt, werde dem nicht gerecht. Dass die Approbation später wieder uneingeschränkt gegolten hat, sei dabei irrelevant, da dies im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung noch nicht der Fall gewesen sei.
BundessozialgerichtBeschluss vom 17. August 2011Aktenzeichen: B 6 KA 18/11 B