Grenzen der Nachprüfbarkeit
Nach dem Sozialgesetzbuch V werden von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse gebildet, um die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Die betreffenden Gremien setzten gegen einen Thüringer Zahnarzt nach einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungen Honorarkürzungen fest. Grund hierfür waren unter anderem übermäßige Kosten im Fachgruppenvergleich.
Der Zahnarzt rechtfertigte die Kostenauffälligkeit mit dem Vorliegen sogenannter Praxisbesonderheiten. Die Kosten ergäben sich aus dem besonderen Leistungsspektrum der Praxis, in der der Zahnarzt überwiegend kostenintensive zahnprothetische, parodontologische und kieferchirurgische Leistungen erbringe. Zum Beweis hierfür bot er das Zeugnis seiner Praxishelferin an.
Der Beweisantritt wurde jedoch im Verwaltungs- wie auch im anschließenden Gerichtsverfahren, zuletzt durch das zuständige Landessozialgericht (LSG), unberücksichtigt gelassen. Das BSG hat dies nun als rechtmäßig anerkannt und die Honorarkürzung damit bestätigt.
Zwar seien Praxisbesonderheiten grundsätzlich geeignet, bestimmte Kostenüberschreitungen zu rechtfertigen. Der Beweis-antritt sei jedoch mangels Relevanz nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine besondere Ausrichtung der Praxistätigkeit des Klägers könne eine Praxisbesonderheit nur dann begründen, wenn sich daraus eine signifikante Abweichung vom Durchschnitt einer zahnärztlichen Praxis ergäbe. Das Bild der anderen Praxen ergebe sich vor allem anhand anderer Abrechnungsübersichten und der daraus resultierenden Vergleichsstatistik.
Zudem hätten die Prüfgremien laut BSG ohnehin einen gerichtlich nur äußerst eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Anerkennung von kostenintensivierenden Praxisbesonderheiten. Das Gericht bestätigte insoweit seine Rechtsprechung, wonach der Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten für den Nachweis von Praxisbesonderheiten grundsätzlich nicht möglich sei und stellte nunmehr klar, dass dies auch für den Zeugenbeweis gelte.
BundessozialgerichtBeschluss vom 21. August 2013Aktenzeichen: B 6 KA 23/13 B