Offizielle Abnahme nicht immer nötig
Die Kläger hatten bei einem Architekten die Sanierung und Modernisierung ihrer denkmalgeschützten Villa in Auftrag gegeben. Die Maßnahme wurde 1999 abgeschlossen, eine offizielle Abnahme fand nicht statt. Im Jahr 2005 traten Feuchtigkeitsmängel auf, die die Kläger gegenüber dem Architekten rügten. Dieser wies die darauf gegründeten Schadensersatzansprüche unter Berufung auf die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken zurück.
Der BGH hat nun den Architekten bestätigt. Zwar beginne die fünfjährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme. Eine Abnahme könne jedoch auch konkludent, also stillschweigend erfolgen. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn der Besteller das Werk entgegennimmt und nach sechs Monaten Prüfungszeit noch immer keine wesentlichen Mängel rügt. Mit Ablauf der sechsmonatigen Prüffrist gelte das Werk dann als abgenommen.
Die Entscheidung zur werkvertraglichen Verjährung ist auch für Zahnärzte von Interesse. Zwar unterliegt die zahnärztliche Behandlung grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Im Bereich der Prothetik kommt jedoch das Werkvertragsrecht zur Anwendung.
BundesgerichtshofUrteil vom 26. September 2013Aktenzeichen: VII ZR 220/12