Zahnärzte und Pflegeheime kooperieren
Nicht nur, dass ihre Erkrankungen spezielle Therapien erfordern: Weil sie dement sind, herzkrank oder bettlägerig, können Pflegeheimpatienten oftmals nicht mehr in die Praxis kommen. Dennoch gab es für sie bisher keine systematische zahnmedizinische Betreuung – die Betroffenen fielen schlicht durch das ansonsten so engmaschige Versorgungsnetz. „Um die Zahngesundheit der Pflegebedürftigen hat man sich in den stationären Einrichtungen bis dato wenig gekümmert“, bestätigt der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer die missliche Ausgangslage. „Einziges Licht in diesem Versorgungsdunkel waren die Kollegen, die die Patienten in ihrer Freizeit behandelt haben. Doch diese Arbeit kann nicht ehrenamtlich durch einen Berufsstand geschultert werden – das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.“
Das hat letztlich auch der Gesetzgeber erkannt und im SGB V § 119 b als Auftrag an die KZBV und den GKV-Spitzenverband verankert. Mit dem Ziel, eine aufsuchende Zahnmedizin sicherzustellen, die die besonderen Bedürfnisse pflegebedürftiger Versicherter berücksichtigt, haben jene im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und den Verbänden der Pflegeberufe eine Rahmenvereinbarung erarbeitet. Sie ermöglicht den Zahnärzten, einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. „Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende vertragszahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen“, heißt es in dem Übereinkommen.
Soziale Teilhabe stärken
Konkret kann der Zahnarzt eine routinemäßige Anamnese vornehmen und den Patienten danach regelmäßig auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten untersuchen und behandeln. Ein vorgefertigtes Formblatt hilft ihm, den Pflegezustand und Behandlungsbedarf zu dokumentieren. Eine enge Vernetzung zwischen allen Beteiligten wird dabei vorausgesetzt: So gibt das Heim dem Zahnarzt Zugang zu den Behandlungsräumen, nennt ihm Ansprechpartner und gewährt ihm Einsicht in die medizinischen Unterlagen. Der Zahnarzt wiederum unterrichtet seine KZV darüber, wenn und mit welcher Einrichtung er zusammenarbeitet. Wird der Vertrag modifiziert oder beendet, gibt er seiner KZV ebenfalls Bescheid. Abgerechnet wird über die neue Position 172 Bema. Voraussetzung dafür ist gemäß § 87 2J SGB V, dass der Vertrag die zwingenden Vorgaben der Rahmenvereinbarung einhält.
„Der Plan ist, dass jedes Pflegeheim in Zukunft eine solche Vereinbarung mit einem oder mehreren Zahnärzten eingeht“, erläutert Eßer das Abkommen: „Denn eine gute Mundgesundheit verhindert nicht nur lebensbedrohliche Erkrankungen. Sie verbessert gerade für Pflegebedürftige die Lebensqualität immens: Gute Zähne sorgen dafür, dass wir essen und sprechen können – eine wichtige Bedingung, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Mit unserer neuen Vereinbarung und den darin enthaltenen Qualitäts- und Versorgungszielen kommen wir diesem Ideal ein Stück näher.“