Leitartikel

Datenschutz adieu

pr

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

erinnern Sie sich an den April diesen Jahres? Seitdem ist die Pseudonymisierung von Zahnarztdaten rechtswidrig. Das hatte der Kassenarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. Die im Bundesmantelvertrag vereinbarte Verwendung verschlüsselter Zahnarztnummern bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten der Vertragszahnärzte sei nichtig, urteilte das Gericht. Das heißt, dass die KZVen nun verpflichtet sind, bei der Übersendung von Abrechnungsdaten an die Krankenkassen die Zahnärzte namentlich zu benennen.

Für den Vertragszahnarzt ist diese Entscheidung ebenso überraschend wie enttäuschend. Damit wird jetzt ein Verfahren als rechtswidrig qualifiziert, das seinerzeit auf der Grundlage einer entsprechenden Beratung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz explizit eingeführt worden war. Damit wollte man eine Übermittlung personenbezogener Daten auf jene Fälle beschränken, in denen diese von den Krankenkassen tatsächlich benötigt werden.

Bei der jetzt hier in Frage stehenden bloßen Übermittlung von Menge und Struktur der abgerechneten Leistungen insgesamt kommt es aber auf die Identität der abrechnenden Zahnärzte überhaupt nicht an. Daher haben die Kassenvertreter auch in Schiedsamtsverfahren niemals die Gründe darlegen können, weshalb sie hier auf die Übermittlung personenbezogener Daten angewiesen sind. Die seinerzeitigen Begründungen, dies sei doch „interessant“, beziehungsweise könne eventuell für Rasterfahndungen genutzt werden, um Zahnärzte zu bestimmen, die in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einzubeziehen seien, haben das Bundesschiedsamt nicht überzeugt.

Während der Gesetzgeber, die Gerichte und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder dem Datenschutz also eine überragende Bedeutung zuweisen, scheint ein solcher jedenfalls für die Zahnärzte im SGB wohl nicht mehr zu existieren. Dies ist umso unverständlicher, weil im Bundesmantelvertrag den berechtigten Prüfinteressen der Krankenkassen sogar dadurch Rechnung getragen wurde, indem diese in begründeten Einzelfällen eine Offenlegung der Identität des Vertragszahnarztes bei der KZV anfordern und auf dieser Grundlage eine zahnarztbezogene Prüfung durchführen konnten.

Doch die Ungereimheiten gehen weiter: Gerade für die KZBV ist die BSG-Entscheidung umso zwiespältiger, weil sie zeitlich mit einer weiteren des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zusammentrifft. Demnach wird der KZBV jetzt eine Satzungsregelung unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, mit der eine Übermittlung pseudonymisierter Abrechnungsdaten durch die KZVen an die KZBV geregelt werden sollte. Dadurch sollten den KZVen für die Verhandlungen der Gesamtverträge auch länderübergreifende Auswertungen des Abrechnungsgeschehens und der Morbiditätsentwicklungen ermöglicht werden – für die Krankenkassen, bei denen die Abrechnungsdaten versichertenbezogen vorliegen, ist das eine Selbstverständlichkeit.

Die Bemühungen der KZBV, hier „gleichlange Spieße“ durch die Erarbeitung vergleichbarer Informationsgrundlagen zu ermöglichen, sind daher zunächst gescheitert. Doch wir werden hier nicht locker lassen: Zurzeit bemüht sich die KZBV darum, in einem zukünftigen Reformgesetz die nach der Bewertung des BMG erforderliche gesetzliche Regelung zur Übermittlung zumindest pseudonymisierter Daten durchzusetzen. Inwieweit diese Initiative im Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden wird, bleibt abzuwarten.

Für den Augenblick bleibt nur das bittere Fazit, dass hier offenbar mit zweierlei Maß gemessen wird. Während für die Krankenkassen bereits bei der Leistungsabrechnung das Modell des „gläsernen Zahnarztes“ Realität geworden ist, stellt das Abrechnungsgeschehen insgesamt für die KZVen bis auf Weiteres weitgehend eine „Blackbox“ dar. Jedenfalls im Moment scheint im Sozialversicherungsrecht das Motto zu gelten: Datenschutz ist ein hohes Gut. Aber nur für die anderen!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Wolfgang EßerVorsitzender des Vorstands der KZBV

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