Informationen von Krankenkassen

Vorsicht bei Telefonauskünften

Vertragszahnärzte, die sich nicht sicher sind, ob sie eine bestimmte Leistung zulasten der Krankenkasse erbringen dürfen, sollten sich bei der Erkundigung nicht auf (fern-)mündliche Aussagen von Kassen verlassen. Stattdessen sollten sie eine schriftliche Erklärung verlangen. Das gleiche gelte für vom Patienten übermittelte mündliche Aussagen eines Kassenmitarbeiters. Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Medizinrecht, Wieland Schinnenburg.

Der Jurist: „Wenn die Krankenkasse telefonisch eine entsprechende Zusage macht, ist es keineswegs sicher, dass sich der Vertragszahnarzt später – zum Beispiel im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung – darauf verlassen kann.“ Zwar habe das Bundessozialgericht festgestellt (AZ: B 6 KA 27/12 R) , dass in solchen Fällen kein besonderes Formerfordernis besteht. Allerdings müssten „alle maßgeblichen Umstände“ gewürdigt werden. Zudem müsse deutlich werden, ob sich der betreffende Mitarbeiter der Krankenkasse der Tragweite seiner Erklärung bewusst war oder ob es sich nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung handelte.

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