Behindertenzahnheilkunde: Krankheiten erkennen und behandeln
Eine gute Diagnosestellung ist wohl die größte Herausforderung in der Behindertenzahnheilkunde. Zum einen ist die Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient oft nur eingeschränkt möglich und Abwehr- reaktionen erschweren häufig die Untersuchung. Zum anderen haben Menschen mit geistiger Behinderung nur eingeschränkt die Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und -wahrnehmung. Sie können daher Beschwerden oft nicht deuten oder nachvollziehbar beschreiben.
In die Diagnosefindung müssen die betreuenden Personen eingebunden werden. Es ist immer wieder erstaunlich, was für eine gute Beobachtungsgabe erfahrene Heilerziehungspfleger, anderes professionell betreuendes Personal und Angehörige haben. Im Rahmen der Fremdanamnese können folgende Beobachtungen Hinweise auf Schmerzen im Mund geben:
verändertes Essverhalten
bevorzugte Speisen oder Getränke werden ohne ersichtlichen Grund abgelehnt
harte Nahrung (zum Beispiel Brotrinde) wird gemieden
(nur noch) einseitiges Kauen
Ausweichen an der gleichen Stelle beim Zähneputzen
Abwehrhaltung beim Rasieren
Zahnfleischbluten
Zahnlockerungen
abgebrochener Zahn
starker Mundgeruch
übermäßiger Speichelfluss, Speichellaufen
plötzliche Verhaltensänderungen (zum Beispiel Unruhe, Aggressivität), ohne dass ein anderer Grund dafür erkennbar ist
Der Patient fasst sich häufig an den Kopf und macht das sonst nicht
Schwellungen (intra-/extraoral)
Fieber
gegebenenfalls scharfe Kanten an der Prothese
###more### ###title### Komplikationen bei der Diagnose ###title### ###more###
Komplikationen bei der Diagnose
Eine häufig auftretende Schwierigkeit bei der Untersuchung ist, dass die zahnärztliche Sonde nicht toleriert wird. Dann stehen nur Spiegel und Luftbläser zur Verfügung. Stößt der Luftbläser auch auf Ablehnung können Watterollen oder Tupfer verwendet werden. Manchmal ist die Ausleuchtung der Mundhöhle nicht ideal möglich. Spezielle Untersuchungslampen für die intraorale Ausleuchtung und Kaltlichtsonden sind eine wichtige Hilfe. Röntgenaufnahmen sind empfehlenswert, um objektive Befunde zu gewinnen.
Manchmal werden intraorale Zahnfilme oder -sensoren mit Kabel nicht toleriert, während OPG-Aufnahmen meistproblemloser anzufertigen sind. Gegebenenfalls kann mit ein paar strahlungsfreien Testumläufen geübt werden. Die Ergebnisse von Sensibilitäts- und Perkussionstests sind oft nur bedingt aussage-kräftig. Eine wichtige Untersuchungsmöglichkeit ist die routinemäßige digitale Palpation der apikalen Bereiche im Vestibulum. Manchmal ist es nicht einfach zu unterscheiden, ob eine Verhaltensänderung psychische Ursachen hat oder ob tatsächlich ein schmerzhaftes Geschehen ursächlich ist. In Absprache mit dem Hausarzt kann dann ein Schmerzmittel für einen beschränkten Zeitraum gegeben werden, um abzuwarten, ob sich eine Verbesserung einstellt. Generell gilt: bei unklaren Diagnosen die Zusammenarbeit mit dem Hausarzt suchen.
Ist die Untersuchung nur eingeschränkt möglich, sollte dies - auch aus forensischen Gründen - den Begleitpersonen mitgeteilt und in der Patientenakte dokumentiert werden.
Besonderheiten bei der Behandlung
In einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) aus dem Jahr 2004 wird gefordert, dass sich das Ergebnis der zahnmedizinischen Versorgung im Grundsatz nicht von dem eines Patienten ohne Behinderung unterscheiden darf [Leitlinien DGZMK, 2010]. Die Behandlung von Patienten mit Behinderungen ist unter anderem gekennzeichnet durch einen höheren Zeitaufwand, durch kleinere Behandlungsintervalle und durch einen deutlich höheren Personalaufwand [Holthaus, 2001].
Besteht Behandlungsbedarf, müssen der Patient und der rechtlicher Betreuer darüber informiert werden. Neben dem aktuellen Behandlungsbedarf sollten auch die allgemeinen Risiken einer zahnärztlichen Behandlung bei Menschen mit Behinderung thematisiert werden. Viele Menschen mit geistiger Behinderung können das Gefühl einer anästhesierten Wange oder Zunge nur schwer einordnen, so dass eine erhöhte Verletzungsgefahr nach Lokalanästhesie durch selbst zugeführte Bissverletzungen besteht.
Aufgrund von abrupten und überraschenden Bewegungen des Kopfes ist die Verletzungsgefahr von Nachbarzähnen und Weichgewebe durch rotierende und scharfe beziehungsweise spitze Instrumente höher als in der Nichtbehindertenbehandlung. Wegen des Nachlaufs bei Luftturbinen wird besser mit elektrisch betriebenen Winkelstücken gearbeitet. Bei unruhigen Patienten stützen die Begleitpersonen ohne Zwang den Kopf, was auch beruhigend auf die Patienten wirkt. Bei Patienten mit Spastiken müssen auch gelegentlich die Arme gehalten werden, damit der Behandler nicht gestört wird.
###more### ###title### Kofferdam kann problematisch sein ###title### ###more###
Kofferdam kann problematisch sein
Es sollte immer zügig mit nur kleinen Pausen durchbehandelt werden. Allerdings muss die Behandlung wegen nur kurzer Aufmerksamkeitsspannen oft unterbrochen werden. In der Füllungstherapie muss vor Behandlungsbeginn abgeklärt werden, welches Füllungsmaterial verwendet werden soll und wer gegebenenfalls die Kosten übernimmt. Da bei vielen geistig und mehrfachbehinderten Patienten eine gute Trockenlegung nicht immer möglich ist, kann in einzelnen Fällen auch Amalgam als Füllungsmaterial der Wahl infrage kommen.
Das Anlegen von Kofferdam wird von den meisten Patienten mit geistiger Behinderung nicht toleriert. Um eine gute relative Trockenlegung zu erreichen, ist eine sehr aufmerksame Assistenz notwendig, die sich auf die Trockenlegung konzentrieren kann, und eine zusätzliche Assistenz, die Instrumente und Materialien anreicht. Für die Wurzelkanalbehandlung haben sich die elektrische Längenmessung, die maschinelle Aufbereitung (keine Aspirationsgefahr) und die thermoplastische Wurzelfüllung bewährt. Bei der manuellen Aufbereitung können die Instrumente als Aspirationsschutz mit Zahnseide gesichert werden.
Kronen und Brücken mit Zahnseide sichern
Manchmal muss eine Sitzung früher als geplant abgebrochen werden, weil der Patient nicht länger stillhalten kann. Ist dies bei konservierenden Maßnahmen meist problemlos möglich, indem mit provisorischem Füllmaterial temporär versorgt werden kann, kann dies bei chirurgischen Eingriffen problematisch werden, wenn zum Beispiel eine überraschend starke Blutung gestillt werden muss. Daher sollten chirurgische Eingriffe im Wachzustand nur dann durchgeführt werden, wenn ein belastbares Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient besteht und dem Patienten eventuell mehr als geplant zugemutet werden kann.
Mit der Korrekturabformtechnik kann auch bei unruhigen Patienten meist eine brauchbare Abformung erzielt werden. Relationsbestimmungen bereiten oft Probleme, da viele Patienten mit Behinderung die gegebenen Anweisungen nicht umsetzen können und den Unterkiefer auch nicht führen lassen. Manchmal ist es daher sinnvoll, nicht alle notwendigen Überkronungen in einem Behandlungszyklus durchzuführen, sondern auf zwei oder mehrere Zyklen zu verteilen, um vorhandene beziehungsweise neu gewonnene Abstützungen zu nutzen. Bei unruhigen Patienten ist es ratsam, beim Einsetzen von Kronen und Brücken diese und auch Watterollen mit Zahnseide zu sichern, um einem Verschlucken oder Aspirieren vorzubeugen.
###more### ###title### Höhere Anforderungen an Prothesen ###title### ###more###
Höhere Anforderungen an Prothesen
Bei herausnehmbarem Zahnersatz sind Relationsbestimmungen und Wachseinproben häufiger als allgemein notwendig. Oft sind durch Kieferfehlstellungen und Zahnwanderungen untypische Bissverhältnisse entstanden. Prothesenbasen und Verbindungselemente müssen daher ungewöhnlich gestaltet und auf die jeweilige individuelle Situation angepasst werden. Der Zahnersatz sollte hygienefähig, stabil und gut gängig konstruiert sein. Viele behinderte Patienten legen ihre Prothese nur in den Mund und beißen zu. Die Prothese muss dann von selbst in die richtige Position rutschen und dabei dürfen keine Klammern oder Verblendungen abbrechen.
Nach distal offene E-Klammern sollten vermieden werden, da diese sich beim Eingliedern, das oft von Fremdpersonen übernommen werden muss, leicht im Mundwinkel verfangen. Als distale Klammern haben sich daher Ringklammern bewährt.
Die Gewöhnung an herausnehmbaren Zahnersatz ist nicht immer einfach. Ein gemeinsam mit den Angehörigen oder den Betreuenden ausgedachtes pädagogisches Übungsprogramm führt dann häufig aber doch zum Erfolg. Die tägliche Tragezeit der Prothese ist anfangs befristet und erfolgt nur unter Aufsicht einer betreuenden Person, damit die Prothese nicht „verschwindet“.
Die Tragezeiten werden kontinuierlich erhöht und mit einem kleinen Belohnungssystem kombiniert bis die Prothese volle Akzeptanz findet. Mit den Initialen des Patienten versehene Prothesensättel erleichtern die Zuordnung, wenn Prothesen auf der Wohngruppe verwechselt werden oder verloren gehen. Nach Neueingliederungen von herausnehmbarem Zahnersatz müssen zeitnah Kontrolltermine vereinbart werden, um auszuschließen, dass Druckstellen Schmerzen verursachen.
Letztlich gelten ähnliche Prinzipien für den herausnehmbaren Zahnersatz, wie in der Alterszahnheilkunde. Es ist im Einzelfall auch akzeptabel, verkürzte Seitenzahnreihen, die gut gereinigt werden können, zu tolerieren. Ein Erfahrungswert ist, dass Menschen mit geistiger Behinderung, die eine Brille tragen, auch in den allermeisten Fällen eine Prothese akzeptieren.
Grundsätzlich empfehlen wir Patienten mit Behinderung, herausnehmbaren Zahnersatz nachts auszugliedern. Viele Patienten mit geistiger Behinderung sind nachts überfordert, eine sich lösende Prothese wieder in Position zu bringen. Zur Pfeilervermehrung oder zur Verbesserung des Prothesenhalts sind auch Implantatversorgungen möglich. „Geistige Behinderung“ ist keine Kontraindikation, wenn die Hygiene gewährleistet ist.
###more### ###title### Personenadäquate Therapien entwickeln ###title### ###more###
Personenadäquate Therapien entwickeln
Bei der Behandlung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung muss gelegentlich von der üblicherweise durchgeführten Therapie und von den allgemein geltenden Standards abgewichen werden, da eine Behandlung nicht oder nur mit schlechter Prognose durchführbar ist. Dann wird es erforderlich, individuelle Behandlungsziele und Behandlungswege zu definieren. Werden Kompromisse eingegangen, müssen diese individuell begründet und dokumentiert werden. Die Begründung „geistige Behinderung“ genügt nicht. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung darf niemals allein Grund sein, einem Patienten eine Behandlung vorzuenthalten. Auch „mangelnde Compliance“ oder ähnliche Ablehnungsgründe sind gut zu begründen.
Die Überwindung von Abwehrverhalten durch Festhalten bei medizinischen Eingriffen (zum Beispiel bei der Blutabnahme) ist trotz aller Geduld und pädagogischem Geschick nicht immer vermeidbar und wird innerhalb der Ärzteschaft unter ethischen Gesichtspunkten kontrovers diskutiert. Deshalb sollten auch bei zahnmedizinischen Behandlungen Entscheidungen gegen den Willen des Patienten und Kompromissbehandlungen immer mit den rechtlichen Betreuern und den betreuenden Personen diskutiert und im Einvernehmen getroffen werden. Bei unterschiedlicher Auffassung ist die Meinung des rechtlichen Betreuers maßgebend.
Für eine adäquate zahnmedizinische Therapie von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die einer allgemein üblichen zahnärztlichen Behandlung nicht oder nur bedingt zugänglich sind, ist die enge Zusammenarbeit mit einem Anästhesieteam eine wichtige Säule eines umfassenden Behandlungskonzepts für diese Patientengruppe. Die Anwendung von Fixationsgurten oder ein gewaltsames Festhalten sind aus rechtlichen und ethischen Gründen absolut obsolet.
Lieber im Wachzustand behandeln
Müssen nur kleinere, wenig belastende Eingriffe durchgeführt werden, kann dies in den allermeisten Fällen im Wachzustand erfolgen. Grundlage ist ein belastbares Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient. Es dauert oft mehrere Sitzungen und manchmal auch Jahre, bis eine Vertrauensbasis gewachsen ist, die Behandlungen im Wachzustand zulässt. Regelmäßig durchgeführte prophylaktische Maßnahmen können dabei den Weg ebnen.
Die beschriebenen Kooperationsstufen (zm 9/2015) sind eine wichtige Hilfe bei der Entscheidungsfindung und -begründung. Wesentlichen Einfluss auf die Kooperationsbereitschaft hat die Unterstützung durch Vertrauenspersonen. Nicht jede Begleitperson ist auch eine Vertrauensperson. Manchmal gelingt eine Behandlung, wenn eine andere Person den Patienten zur Behandlung begleitet. Und nicht zuletzt kommt es auf die Tagesverfassung an.
Auch wenn absehbar ist, dass eine Behandlung in Vollnarkose erfolgen muss, sollte wenigstens ein Versuch im Wachzustand unternommen werden. Nicht selten täuscht man sich und urteilt vorschnell. Darüber hinaus sollte ein gescheiterter Behandlungsversuch im Wachzustand aus rechtlichen Gründen dokumentiert sein, bevor die Indikation zur Behandlung in Narkose gestellt wird.
###more### ###title### Besondere Risiken mit Sedierungen ###title### ###more###
Besondere Risiken mit Sedierungen
Es werden unterschiedliche Sedierungsverfahren beschrieben und empfohlen, auf die im Rahmen dieses Artikels nicht detailliert eingegangen werden soll. Meist bringen diese Verfahren nicht den gewünschten Erfolg, wenn grundsätzlich keine Behandlungsbereitschaft besteht. Bei Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung sind besondere Risiken und Unsicherheiten mit Sedierungen verbunden.
Ist ein i.v.-Zugang möglich?
Wie hoch ist eine wirksame Dosierung bei i.m.- oder p.o.-Gabe?
Wie wird das Monitoring durchgeführt?
Ist eine Kontrolle der Sedierungstiefe über Kommunikation möglich?
Kann der Patient Anweisungen wie „Bitte tief durchatmen“ verstehen und umsetzen?
Beherrscht ein Zahnarzt alle Notfallsituationen?
Steht ein Stand-by-Arzt zur Verfügung?
Für Patienten mit extremer Behandlungsangst sind (Analgo-)Sedierungen eine geeignete und schonende Möglichkeit, Behandlungen durchzuführen. Besteht aber eine generelle Abwehr gegen zahnmedizinische Eingriffe, ist es sicherer, wenn auch mit höherem Aufwand verbunden, eine notwendige Behandlung in Vollnarkose durchzuführen.
Eine Behandlung in Narkose durchzuführen, sollte wegen der immer bestehenden Restrisiken, wegen des großen Organisationsaufwands für alle Beteiligten und wegen der hohen Kosten gut begründet sein. Je unkooperativer der Patient und je belastender die geplante Behandlung, desto eher lässt sich eine Behandlung in Narkose rechtfertigen. Soll die Behandlung ambulant in der eigenen Praxis durchgeführt werden, müssen einige rechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Zunächst muss mit dem Anästhesisten abgeklärt werden, ob der anästhesiologische Arbeitsplatz dem allgemeingültigen Standard entspricht [Anästh Intenivmed, 2013]. Ansonsten könnte der Zahnarzt als Praxisbetreiber bei einem Narkosezwischenfall mit zur Verantwortung gezogen werden [Neelmeier, 2012]. Bei der Aufklärung der Patienten und der rechtlichen Betreuer wird zwischen zahnärztlichen Aspekten und anästhesiologischen Risiken scharf zwischen Zahnarzt und Anästhesisten getrennt. Häufig sind die vor dem Eingriff erhobenen zahnärztlichen Befunde bei großer Behandlungsabwehr nur unzureichend.
Daher sollten die rechtlichen Betreuer immer darauf hingewiesen werden, dass gegebenenfalls eine Ausweitung der geplanten Behandlung notwendig werden könnte. Darüber hinaus muss mit den Betreuenden abgesprochen werden, ob eine periooperative Betreuung gewährleistet ist. Die Nüchternheit muss sichergestellt sein. Der Patient muss in die Praxis und eventuell sogar bei der Narkoseeinleitung begleitet werden. Nach dem Eingriff sollte während der Aufwachphase eine vertraute Person anwesend sein und schließlich muss die Betreuung zu Hause, auch nachts, organisiert sein. Daher sollten in der Zahnarztpraxis nur geplante Eingriffe durchgeführt werden. Für dringend notwendige Akutbehandlungen oder bei erhöhtem Narkoserisiko sollte besser an eine Klinik überwiesen werden, die Patienten gegebenenfalls stationär aufnehmen kann.
Die Ursachen und Folgen einer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung sind sehr vielfältig. Obwohl der Zahnarzt die Art und die Ausprägung der Behinderung kennen sollte, sagen die medizinischen Diagnosen nicht viel über die Behandelbarkeit, über das Karies- und Parodontitisrisiko oder über zahnärztlich bedeutsame Allgemeinerkrankungen aus. Es ist daher nicht möglich, allgemeingültige Empfehlungen für die zahnmedizinische Behandlung dieser sehr heterogenen Patientengruppe zu formulieren. Letztlich müssen für jeden Patienten individuell und mit den Betreuenden abgestimmt Vorgehen und Ziele festgelegt werden.
###more### ###title### Drei spezielle Patientengruppen ###title### ###more###
Drei spezielle Patientengruppen
Auf drei große Patientengruppen soll im Folgenden wegen ihrer typischen zahnmedizinischen Fragestellungen und Risiken gesondert eingegangen werden.
Risiken bei Patienten mit ...Down-Syndrom
Auch erwachsene Menschen mit Down-Syndrom benötigen eine sehr engmaschige zahnmedizinische Betreuung. Viele Patienten mit Down-Syndrom besitzen ein geschwächtes Immunsystem, was oft – in etwa zwei Dritteln der Fälle – schon sehr früh, ab dem 30. Lebensjahr, zu einer rasch fortschreitenden Parodontitis führen kann [Franz, 2001; Cichon et al., 1999].
Schon geringer Attachmentverlust führt zu Lockerungen und zu frühen Zahnverlusten, da die Zahnwurzeln meist sehr klein sind. Typisch ist der frühe Verlust der unteren Schneidezähne. Festsitzender Zahnersatz ist wegen der Mikrodontie häufig nicht möglich. Auch besteht oft ein Missverhältnis zwischen dem zu kleinen Oberkiefer und dem Unterkiefer, so dass Kreuzbisssituationen gehäuft auftreten. In Verbindung mit einer Makroglossie und der generellen Hypotonie der perioralen Muskulatur ist die Anfertigung von herausnehmbarem Zahnersatz sehr schwierig. Menschen mit Down-Syndrom erkranken häufiger und früher an Demenz. Lebenslange präventive Maßnahmen sind daher für Patienten mit Down-Syndrom wichtig. Vor Zahnreinigungen oder vor invasiven Eingriffen sollte bei Patienten mit Down-Syndrom abgeklärt werden, ob eine Endokarditisprophylaxe notwendig ist, da Herzvitien gehäuft auftreten.
... Epilepsie
Epilepsie tritt bei Menschen mit geistiger Behinderung häufiger auf als in der Gesamtbevölkerung. Die durch Hydantoinabkömmlinge (Phenytoin) induzierten Gingivawucherungen sind nur noch selten zu sehen, da vermehrt andere Antiepileptika verordnet werden.
Bevor herausnehmbarer Zahnersatz hergestellt wird, sollte abgeklärt werden, ob und wenn ja, wie oft und welche Art von Anfällen auftreten. Treten nur gelegentlich kurze Absencen oder einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung auf, können bedenkenlos Prothesen eingegliedert werden. Vorsicht und eine gute Abwägung unter Hinzuziehung der Betreuenden ist bei Patienten mit Anfällen, die mit Bewusstseinsstörungen einhergehen, geboten. Nachts sollten Patienten mit Epilepsie grundsätzlich ihre Prothesen herausnehmen.
Da nichtanfallsfreie Patienten mit Epilepsie häufiger stürzen und sich dann auch oft Zahnverletzungen zuführen, muss bei der Herstellung von Zahnersatz an die Reparaturfähigkeit gedacht werden. Festsitzender Zahnersatz in der Front kann mit Kunststoff vestibulär verblendet werden. Das Gerüst besitzt Makroretentionen, so dass frakturierte Verblendungen ohne großen Aufwand im Mund erneuert werden können.
... Cerebralparese
Die (infantile) Cerebralparese bezeichnet Bewegungsstörungen, die durch frühkindliche Hirnschädigungen hervorgerufen wurden. Nahezu die Hälfte der Patienten mit CP besitzt jedoch eine normale Intelligenz oder ist nur geringgradig geistig behindert.
Patienten mit CP sitzen meist in individuell angepassten Pflegerollstühlen. Eine Umlagerung auf den zahnärztlichen Behandlungsstuhl ist oft schwierig, da viele Patienten wegen Skoliosen dann sehr gut mit Kissen gestützt werden müssen, um Druckstellen und damit Schmerzen durch eine falsche Lagerung zu vermeiden. Viele CP-Patienten knirschen und bruxieren enorm. Der Zahnhartsubstanzverlust kann sogar bis zur Eröffnung der vitalen Pulpa fortschreiten. Aufbissbehelfe haben zwar kaum Einfluss auf die Parafunktionen, schützen aber die Zähne.
Bei der Anfertigung von Schienen (und von Prothesen) ist zu beachten, dass sie stramm sitzen und groß genug sind, weil bei vielen CP-Patienten wegen eines erschwerten Schluckakts ein erhöhtes Aspirationsrisiko besteht. Man kann dann Oberkieferschienen mit abgedecktem Gaumen fertigen lassen, damit diese groß genug sind, die Atemwege nicht verlegen zu können, wenn sie sich lösen oder wenn sie beim Ein- und Aus- gliedern aus den Fingern gleiten.
Schluckstörungen (Dysphagien) mit Gefahr der Aspiration kann man testen, indem man die Patienten auffordert, einen Schluck Wasser zu trinken. Intervenieren die Begleiter oder erkennt man, dass der Patient nicht regelrecht schlucken kann, ist Vorsicht geboten. Viele Patienten mit ausgeprägten Schluckstörungen sind PEG- oder PEJ-Sondenträger. Über die PEG-Sonde (perkutane endoskopische Gastrostomie) besteht ein Zugang zum Magen, über die PEJ-Sonde (perkutane endoskopische Jejunostomie) zum oberen Teil des Dünndarms. Somit ist eine enterale (über den Magen-Darm-Trakt) Ernährung über Sondenkost möglich und die Patienten müssen nicht parenteral über Infusionen ernährt werden. In der Zahnarztpraxis sieht der Zahnarzt die Sonden nicht, da der Zugang durch die Bauchdecke führt und damit unter der Kleidung liegt. Dies sollte im Vorfeld abgefragt werden.
Bei Patienten mit Schluckstörungen muss sehr sorgfältig abgesaugt werden. Am besten lässt man die Patienten im Pflegerollstuhl sitzen und stellt die Rückenlehne senkrecht, so dass das Wasser nach vorn in eine Nierenschale oder in einen saugfähigen Umhang abfließen kann. Bei der Verwendung von kleinen Speichelziehern, muss darauf geachtet werden, dass die kleinen Kappen an der Saugkanülenspitze sich nicht lösen können, wenn der Patient unvermittelt zubeißt. Am besten entfernt man die Käppchen vor der Behandlung.
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Resümee
Marlies Pörtner, Psychotherapeutin aus Zürich, schrieb in einem ihrer Bücher „… weil ich meine, dass im Umgang mit geistig behinderten Menschen besonders deutlich sichtbar wird – gleichsam durch ein Vergrößerungsglas – worauf es grundsätzlich in der Arbeit mit Menschen ankommt“ [Pörtner, 2008]. Sie beschreibt damit den zwischenmenschlichen Umgang. Übertragen auf die Zahnmedizin besitzt der Satz aus meiner persönlichen Sicht und Erfahrung dieselbe Richtigkeit. Menschen mit geistiger und Mehrfachbehinderung haben die gleichen zahnmedizinischen Probleme wie nicht behinderte Patienten, aber häufig in viel extremerer Ausprägung.
Die alleinige Fokussierung auf die zahnmedizinische Fragestellung ist nicht möglich. Behindertenzahnheilkunde ist ein Querschnittsfach durch alle zahnmedizinischen Fachdisziplinen unter Einbeziehung von Drittpersonen und unter Berücksichtigung besonderer rechtlicher Aspekte – schließlich fließt der Patient als Individuum mit seinen ihm eigenen Merkmalen und seinem Lebensumfeld wesentlich in eine befund- und personenadäquate zahnärztliche Therapie ein.
Die zahnmedizinische Betreuung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung stellt somit große zwischenmenschliche, fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Herausforderungen an ein Praxisteam. Sie ist aber auch eine spannende und sinngebende Bereicherung der zahnärztlichen Tätigkeit.
Dr. Guido ElsäßerReferent für Behindertenzahnheilkunde der Landeszahnärztekammer Baden-WürttembergSchlossberg 35, 71394 Kerneninfo@dr-guido-elsaesser.de