Die Entwicklung des Zahnarztberufs (4)

Das Verhältnis zwischen Ärzteschaft und Zahnärzteschaft

Heftarchiv Gesellschaft
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Im letzten Beitrag der Reihe standen die Bemühungen der Zahnärzteschaft um eine Akademisierung des Zahnarztberufs im Mittelpunkt. Jene Bestrebungen waren über Jahrzehnte hinweg überlagert von der Grundsatzfrage, ob die Zahnärzteschaft im Ärztestand „aufgehen“, das heißt die allgemeine Hochschulreife und ein vollständiges Medizinstudium als Voraussetzung für die zahnärztliche Tätigkeit anstreben sollte. Diese Diskussion soll hier nachgezeichnet werden.

Als 1859 der „Central-Verein deutscher Zahnärzte“ (CVdZ) – Vorgängerinstitution der DGZMK – gegründet wurde, gehörte die im Vorspann erwähnte Frage sehr bald zu den zentralen Diskussionspunkten. Der Vorsitzende des CVdZ, der Wiener Moritz Heider, forderte 1862 in einem Leitartikel des Vereinsorgans für alle künftigen Zahnärzte eine ärztliche

Ausbildung und den Nachweis des Abiturs statt der damals hinreichenden Sekundareife. Allerdings war Heider selbst im Unterschied zu den meisten Vereinsmitgliedern sowohl Arzt als auch Zahnarzt. Insofern bleibt es fraglich, ob er in dieser Frage die Mehrheitsmeinung vertrat. Jedenfalls wurde seine Ansicht vom Redakteur der Vereinszeitschrift, Adolf zur Nedden, gestützt, denn dieser führte im Vereinsorgan aus: „Soll der Zahnarzt in seinem Berufe die Wege einschlagen, welche die wissenschaftliche Zahnheilkunde vorzeichnet, so muß er Arzt sein, das heißt, sich einer umfassenden, vollständigen medizinischen Bildung erfreuen. Und diese Nothwendigkeit setzt eine klassische Schulbildung, das Absolutorium des Gymnasiums voraus“ [Groß, 1994].

Grabenkriege zwischen den Zünften

Tatsächlich suchten die Zahnärzte nach einem gangbaren Weg zu einer Aufwertung des eigenen Berufsstands – auch deshalb, weil sie sich von den akademischen, für die gesamte Heilkunde approbierten Ärzten ausgegrenzt und herabgesetzt fühlten. So lagen zahnärztliche Prüfungen zu jener Zeit häufig in den Händen von Ärzten. Auch mit Fachgutachten zu zahnheilkundlichen Fragen wurden oft Ärzte betraut. Entsprechend wandte sich Heider 1862 gegen diese ärztliche „Bevormundung“: „Es klingt beinahe unglaublich, wenn ich sage, dass die zahnärztlichen Prüfungen, an welche sich das Recht zur zahnärztlichen Praxis knüpft, in einigen Theilen von Deutschland ohne Hinzuziehung eines Zahnarztes abgehalten werden, so dass bei der Prüfungs-Commission kein einziger Fachmann intervenirt, und ebenso unglaublich ist es, dass Gutachten in zahnärztlichen Angelegenheiten, so wie auch die Beantwortung von Fragen, welche in das zahnärztliche Gebiet einschlagen, von Referenten erledigt werden, welche nicht Fachmänner sind, noch auch das Gutachten von Fachmännern einholen“ [Groß, 1994].

Viele Ärzte sprachen sich gegen eine Gleichstellung der Zahnärzte und gegen eine künftige Aufnahme der Zahnärzte in einen ärztlichen „Einheitsstand“ aus. Während es in Österreich tatsächlich zu der von Heider propagierten „vollständigen medizinischen Ausbildung“ der Zahnärzte und damit zu einem einheitlichen Ärztestand kam – bis 1998 wurden dort auf der Grundlage eines vollständigen Medizinstudiums Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgebildet –, verhärteten sich in Deutschland die Fronten zwischen beiden Berufsgruppen.

Das Krankenversicherungsgesetz vom 15.06.1883 machte die bestehende Hierarchie besonders deutlich: Dem Gesetz zufolge war es der Einschätzung des Kassenarztes überlassen, ob ein Patient eine Zahnbehandlung benötigte oder nicht. Darüber hinaus war es dem betreffenden Arzt anheimgestellt, notwendige Zahnbehandlungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Die Zahnmediziner sahen sich somit einmal mehr auf dem eigenen fachlichen Terrain von (Kassen-)Ärzten bevormundet.

„Specialärzte“ kamen auf

Konfliktpotenzial bot auch das Aufkommen von „Specialärzten für Zahn- und Mundkrankheiten“. Hierbei handelte es sich um Ärzte, die in Kursen zahnärztliche Kenntnisse erworben hatten und sich in der Folgezeit auf die zahnärztliche Behandlung spezialisierten. Friedrich Louis Hesse, Leiter des Leipziger zahnärztlichen Instituts und einer der wenigen anerkannten zahnärztlichen Dozenten, bezeichnete jene Spezialärzte als „Kurpfuscher“. Hesses Äußerung wurde von der Disziplinarbebörde der (ärztlich dominierten) Medizinischen Fakultät als ungerechtfertigt verurteilt, während einige zahnärztliche „Vereine“ auf die Stellungnahme Hesses mit offenen Dankesadressen reagierten.

Der Streit sollte sich zu einem Dauerbrenner entwickeln: Besonderes Aufsehen erregte 1908 der Fall des Arztes Breitbach, dem das Dresdener Landgericht und in der Folge ebenso das Reichsgericht nach zahnärztlicher Anzeige die Führung des Titels „Specialarzt für Zahn- und Mundkrankheiten“ untersagte, da es sich hierbei um eine zahnarztähnliche Bezeichnung handele. Breitbach ließ daraufhin ein Firmenschild mit folgender Aufschrift herstellen: „Dr. med. Breitbach, Spezialarzt für Zahn- und Mundkrankheiten, nicht Zahnarzt“.

Der Zahnärztliche Verein in Dresden klagte daraufhin erneut gegen Breitbach wegen unlauteren Wettbewerbs. Die zuständige Kammer wies diesen Strafantrag zurück mit der Begründung, der Zusatz „nicht Zahnarzt“ schließe jede Verwechslungsgefahr aus. Das Urteil fand in zahnärztlichen Kreisen so großes Interesse, dass es in der Fachpresse vollinhaltlich wiedergegeben wurde [Groß, 1994].

Die Zahnärzte sahen sich in der Zwickmühle, denn neben den längst etablierten Dentisten drohte nun mit den Spezialärzten eine weitere fachliche Konkurrenz. So führte der Zahnarzt Guttmann 1908 in der Zahnärztlichen Rundschau aus: „Zu diesen alten Gegnern des zahnärztlichen Standes ist uns in den letzten Jahren ein neuer nicht zu unterschätzender Gegner erwachsen in den Spezialärzten für Zahn- und Mundkrankheiten.

Diese Vollmediziner sind nämlich plötzlich zu der Erkenntnis gekommen, daß sie, die doch im Besitz einer Approbation für die gesamte Heilkunde seien, eigentlich viel mehr zur Ausübung der Zahnheilkunde geeignet wären, als die Zahnärzte, die doch nur Teilmediziner sind“ [Groß, 1994]. Guttmann erwähnte im Übrigen Äußerungen des Präsidenten der Internationalen Stomatologen-Vereinigung, wonach dieser die Vollmediziner mit Architekten, die Zahnärzte dagegen mit „Bau- resp. Maurerpolierern“ verglich.

Ebenfalls 1907 wurde bekannt, dass das ärztliche Organisationskomitee des 16. Internationalen medizinischen Kongresses in Budapest die Zahnärzteschaft von der Teilnahme an den Veranstaltungen ausschloss. Zugelassen waren lediglich Zahnärzte, die zusätzlich eine ärztliche Approbation nachweisen konnten. In den zahnärztlichen Journalen wurden herablassende Äußerungen von Ärzten über Zahnärzte immer wieder aufgegriffen. Die Zahnärztliche Rundschau veröffentlichte 1908 einen entsprechenden Briefwechsel. Hintergrund war die Tatsache, dass ein Zahnmediziner seinen Arzt auf der Basis der Kollegialität um eine kostengünstigere Behandlung gebeten hatte.

Der Arzt wies jene Bitte zurück mit den Worten: „Sehr geehrter Herr [...]! In Erwiderung Ihrer Zeilen vom 9. h. m. teile ich Ihnen mit, daß ich meine Liquidation nicht herabzusetzen vermag [...] Im übrigen bemerke ich, daß ich als Spezialarzt stets höhere Preise berechne und Zahnärzte unmöglich als Kollegen ansehen kann“ [Groß, 1994].

1909 wurde im Deutschen Reich eine neue Prüfungsordnung eingeführt, die die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde erstmals vom Nachweis der Reifeprüfung abhängig machte. Damit verbunden war eine Übernahme der angehenden Zahnmediziner an die medizinische Fakultät. Auch wenn die zahnärztliche Approbation nicht – wie einst von Heider gefordert – an ein vollständiges Medizinstudium gebunden wurde, erreichte man mit der Einführung des Abiturs als Studienvoraussetzung doch das Ziel der Akademisierung und damit eine Annäherung an den Ausbildungsstandard der Ärzte.

Wege zum Promotionsrecht

Schon 1908 – also noch vor der endgültigen Einführung der besagten Prüfungsordnung – begann der Vorstand des Dozentenbundes der Zahnärzte mithilfe von Petitionen an die medizinischen Fakultäten auf die Einführung eines Promotionsrechts hinzuwirken. Nicht alle Dekane zeigten sich diesen Plänen gegenüber aufgeschlossen. Hierfür machte der zahnärztliche Standesvertreter Otto Walkhoff ein forsches Rundschreiben seines Kollegen Julius Misch verantwortlich, in dem dieser die betroffenen Fakultäten aufgefordert hatte, sowohl ein Promotionsrecht als auch das Recht zur Habilitation einzuführen.

Polemische Auseinandersetzungen zwischen Walkhoff und Misch über die richtige berufspolitische Taktik waren die Folge. Die medizinischen Fakultäten verschiedener Universitäten zeigten zumindest für die Forderung nach einem Promotionsrecht Verständnis. Walkhoff ließ alle wohlwollenden Zuschriften der Dekanate in der „Deutschen zahnärztlichen Wochenschrift“ abdrucken und forderte eine öffentliche Kampagne und Eingaben aller zahnärztlichen Vereine bei den politischen Instanzen des Deutschen Reiches. Der von Walkhoff eingeschlagene Weg schien Erfolg versprechend.

Die Medizinische Fakultät in Erlangen ließ 1912 in einem Rundschreiben an die übrigen Universitäten mit medizinischen Fakultäten verlauten: „Es ist den Zahnärzten zu gönnen und der noch ziemlich jungen Wissenschaft der Zahnheilkunde zu wünschen, dass mit diesen erhöhten Vorbedingungen auch eine entsprechende Hebung des Ansehens der Zahnheilkunde an den Universitäten und beim Publikum erreicht wird. Es kann nicht bezweifelt werden, dass für die Stellung der Zahnärzte der Allgemeinheit gegenüber die Führung des Doktortitels eine sehr wertvolle Förderung des Ansehens mit sich brächte.

Es ist auch zu erwarten, dass durch die wissenschaftliche Betätigung auf Grund von Dissertationen eine Hebung des Standes und eine Bereicherung der Zahnheilkunde erzielt wird“ [Groß, 1994]. Allerdings sprachen sich die Universitäten Heidelberg, Leipzig und Greifswald zu diesem Zeitpunkt noch gegen die Einführung eines Promotionsrechts aus. Auch der Freiburger Mediziner Prof. Hoche wandte sich 1916 gegen die Einführung eines Doktorgrades für Zahnmediziner. Er befürchtete eine Entwertung des Dr. med. durch „die Ausdehnung des Doktortitels auf alle möglichen Sonderfächer“. Daher müsse verhindert werden, „daß innerhalb derselben Fakultät der Doktortitel an Spezialfächer vergeben wird“ [Groß, 1994].

Wie darf der Dr. heißen?

Während sich die deutschen Zahnärzte in Bezug auf die Forderung eines Promotionsrechts einig waren, hatten sie unterschiedliche Vorstellungen in Bezug auf den zu erstrebenden Doktortitel und den Grad der Angleichung an den Ärztestand: Eine Gruppe um die Zahnärzte Adloff, Reinmöller und Schröder forderte den vollen Doktorgrad „Dr. med.“. Sie verstanden die Zahnheilkunde als untrennbaren Bestandteil der Medizin – auch ohne vollständiges Medizinstudium. Einen auf den Bereich der Zähne beschränkten Doktortitel sahen sie als minderwertig an.

Eine zweite Gruppe um Port und Lührse sprach ebenfalls der Einführung des Dr. med. das Wort. Nach ihrem Verständnis musste hierbei jedoch ein vollständiges Medizinstudium nach dem österreichischen Vorbild als Voraussetzung dienen. Für die Einführung eines „Dr. med. dent.“ votierten wiederum die Standesvertreter Walkhoff, Rebel und Dieck – jener Grad schien bei den Ärzten eher durchsetzbar zu sein, weil hierbei durch die Eingrenzung auf „dent[ariae]“ der Unterschied zu den vollapprobierten Ärzten deutlich war. Während die drei vorgenannten Zahnärzte die Einführung eines achten Semesters als sogenanntes Promotionssemester forderten, befürwortete Wustrow seinerseits die Erhöhung des Studiums auf zehn Halbjahre.

Ebenfalls für die Einführung des Dr. med. dent. sprachen sich Sachse und Misch aus. Beide traten jedoch dafür ein, bis zum Physikum ein medizinisches Grundstudium einzuführen und danach fünf zahnärztliche Fachsemester folgen zu lassen. In den folgenden Jahren blieb die Doktorfrage ein heiß diskutiertes Thema. Am 20.01.1918 wurden die Ergebnisse einer Fragebogenaktion bekannt, die der Vorstand der Zahnärztekammer initiiert hatte, um die Mehrheitsmeinung der zahnärztlichen Kollegen in der betreffenden Angelegenheit zu erfassen.

Von 2.589 versandten Bögen wurden 1.222 beantwortet – unter anderem zu folgenden Fragen: „2. Sind Sie für die unbedingte Beibehaltung des zahnärztlichen Sonderstudiums auf seiner jetzigen Grundlage, mit Erweiterung um ein 8. Semester und der Schaffung der Promotion? [...] 4. Sind Sie für die schon seit Jahren von dem Vereinsbund und Wirtschaftlichen Verband sowie von der Dozenten-Vereinigung in Petitionen an die Staatsbehörden und Fakultäten angestrebte Erlangung eines Doktortitels im Fach?“ [Groß, 1994]. Die Auswertung ergab, daß 1.138 der 1.222 antwortenden Zahnärzte die Fragen 2 und 4 bejahten.

Damit votierten 93,1 Prozent für einen Doktortitel im eigenen Fach und zugleich gegen ein vollständiges Medizinstudium und ein „Aufgehen der Zahnheilkunde in der Gesamtmedizin“. Im gleichen Jahr sprach sich Walkhoff auf der in Würzburg stattfindenden Dozentenversammlung einmal mehr für die zahnärztliche Doktorwürde aus. Dabei gelang es ihm, anderslautende Anträge seiner Kollegen Adloff und Reinmöller zu verhindern. Schließlich richtete die Zahnärzteschaft am 05.07.1918 eine Eingabe an den Bundesrat, in der die Forderung nach Einführung des Spezialdoktortitels bekräftigt wurde.

Einführung des Doktortitels

Schließlich führte Baden am 08.06.1919 als erstes deutsches Land die zahnärztliche Doktorwürde ein. Allerdings war der Titel „Dr. chir. dent.“ gewählt worden. In der Tatsache, dass man den favorisierten Bestandteil „med.“ (lateinisch für „Medizin“) durch den (vermeintlich) weniger wertigen Bestandteil „chir.“ (altgriechisch für „Handarbeit“) ersetzt hatte, sah die organisierte Zahnärzteschaft einen Affront durch die Mediziner: „Das war das Werk der Ärzte. Die Zahnärzte würden sich schon mit dem Dr. chir. dent. begnügen, vielleicht sogar in ihrer unangebrachten Bescheidenheit höchst zufrieden sein“ [Groß, 1994].

Zwei Monate später, am 10.08.1919, erhielten auch die medizinischen Fakultäten in Preußen die Erlaubnis zur Vergabe des zahnärztlichen Doktortitels. In Preußen hatte man sich allerdings für die Form „Dr. med. dent.“ entschieden. Der preußischen Promotionsordnung schlossen sich in der Folge alle übrigen deutschen Länder an. Letztlich änderte auch Baden unter dem wachsenden Druck der zahnärztlichen Verbände den Titel Dr. chir. dent. in Dr. med. dent. um.

Zudem gab ein Erlass des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung den praktizierenden Zahnärzten ohne allgemeine Hochschulreife die Möglichkeit, bis zum 01.10.1922 unter erleichterten Bedingungen zu promovieren. Voraussetzung waren der Nachweis der zahnärztlichen Approbation sowie eines achtsemestrigen Studiums, wobei fehlende Semester durch erneute Immatrikulation nachgeholt werden konnten. Auf diese Weise sollten soziale Härtefälle vermieden werden. In Anbetracht einer überraschend großen Zahl von Prüfungskandidaten wurde bald eine Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 15.03.1923 verfügt.

Am 23.01.1923 sprach schließlich ein weiterer Erlass das Habilitationsrecht der Zahnärzte aus. Damit war die Zahnheilkunde der Medizin endgültig akademisch gleichgestellt. Die Möglichkeit zu promovieren (und zu habilitieren) brachte nicht nur eine rasch zunehmende Zahl von Doktoranden, sondern einen geradezu sensationellen zahlenmäßigen Anstieg an Zahnärzten. Waren noch 1920 im Deutschen Reich nicht mehr als 4.459 Zahnärzte registriert, so betrug ihre Zahl 1925 schon 9.137.

Die Einführung des Promotionsrechts erwies sich somit fraglos als großer Anreiz zur Aufnahme eines zahnärztlichen Studiums. Die Führung des Doktortitels bot den approbierten Zahnbehandlern darüber hinaus die Möglichkeit, sich von der dentistischen Konkurrenz abzusetzen und den bestehenden Führungsanspruch zu untermauern. Aber auch die Ärzte waren letztlich zufrieden, hatten sie doch sichergestellt, dass der Doktorgrad der Zahnmediziner expressis verbis auf den Bereich der Zähne beschränkt blieb.

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß
Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin
Medizinische Fakultät und Universitätsklinik der RWTH Aachen
dgross@ukaachen.de

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