Geordnete Übergabe
Die Richter des elften Senats haben entschieden, dass Erben von Bank- und Sparkassenkunden nicht grundsätzlich einen (kostenpflichtigen) Erbschein vorlegen müssen, um an den dortigen Nachlass zu gelangen (AZ: XI ZR 401/12). Erben können sich vielmehr auch durch ein beglaubigtes Testament oder durch einen Erbvertrag als erbberechtigt legitimieren. Interessant an diesem Urteil ist auch, dass es die AGB der Banken offenbar präzisiert. Unter der Überschrift „Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden“ werden dort nämlich die Legitimationsvoraussetzungen nach dem Ableben eines Konto- inhabers zwar dargestellt, mehrmals jedoch als sogenannte „Kann“-Bestimmungen. Beispiel: „Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage (u. a.) eines Erbscheines verlangen“. Die Würdigung dieses Sachverhalts und das BGH-Urteil selbst mögen so manchen Zahnarzt zum Nachdenken dergestalt bewegen, ob die Regelung der eigenen Erbfolge und die damit regelmäßig verbundenen Konten- und Wertpapierübergänge auf den oder die Erben tatsächlich „wasserdicht“ sind und möglichst keinerlei Interpretationsspielräume bei allen Beteiligten einschließlich der betroffenen Kreditinstitute offenlassen. Dies gilt auch für die durch den BGH nun konkretisierten Erbnachweise.
Ratingbestandteil Unternehmensnachfolge
Es ist also durchaus sinnvoll, sich bereits zu Lebzeiten mit der „Situation danach“ konkret auseinanderzusetzen. Bei Kontoguthaben, Wertpapierdepots ebenso wie bei Kredit- und Darlehenskonten, sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich, muss zweifelsfrei feststehen, wie es nach dem Ableben des Zahnarztes weitergeht. Was im Grunde selbstverständlich klingt, ist es nach den Erfahrungen des Autors in der Praxis aber keineswegs immer. So kommt es gerade bei kleineren Praxen beispielsweise zu Fällen, in denen sich der Zahnarzt nicht dazu bewegen lässt, noch zu Lebzeiten sämtliche relevanten Informationen der folgenden Generation zu übergeben. Dabei geht es nicht nur um das erwähnte Materielle, sondern auch um eben so selbstverständliche betriebswirtschaftliche Einzelheiten wie Liquiditätsplanungen oder Zahlungsgewohnheiten.
Häufig besteht zwar eine letztwillige Verfügung, die aber ebenso häufig schon vor Jahrzehnten angefertigt und den aktuellen persönlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bisher nicht oder nur unzureichend angepasst wurde. Die Folgen sind bekannt: Häufig gelingt erst nach langem Hin und Her die professionelle Fortführung der Praxis (einschließlich zwischenzeitlich verärgerter Patienten). Darüber hinaus sind in einer solchen Situation Erbauseinandersetzungen ebenfalls oft nicht zu vermeiden. Es verwundert somit nicht, dass Bankinstitute auf die rechtzeitige und sorgfältige Vorbereitung der späteren Praxisnachfolge zunehmend Wert legen. Je nach Kreditgeber ist es sogar üblich, diesen Komplex im betrieblichen Rating zu gewichten. Praxisverantwortliche sollten deshalb darüber nachdenken, ob sie, neben Anwalt und Steuerberater, auch mit ihren Geschäftsbanken Kontakt aufnehmen und über die Nachfolgeproblematik reden. Diese umfasst auch die bestehenden Kreditverbindlichkeiten, die innerhalb der Gesamt-rechtsnachfolge ebenfalls an die Erben übergehen. Wird der Praxisnachfolger den Banken schon frühzeitig vorgestellt, kann man sich aneinander gewöhnen. Dies erleichtert den späteren – möglichst komplikationslosen – Übergang nicht zuletzt im Interesse des Zahnarztes als Unternehmer.
Kreditbestimmungen in den Banken-AGB
Jetzige und spätere Praxisverantwortliche sollten sich daher mit einem weiteren wichtigen Teil der Banken-AGB befassen, in dem es um Kredite geht. Gegenseitige Kündigungsmöglichkeiten, Sicherheitenansprüche und sogar die Verwertung von Kreditsicherheiten sind nur einige Stichworte, die weiterer Erläuterung bedürfen. Um mit der jeweiligen Bank als Kreditgeber auf Augenhöhe reden zu können, sollten dazu zumindest Grundkenntnisse der AGB vorhanden sein. Hierzu finden sich in den Geschäftsbedingungen ebenso interessante wie möglicherweise überraschende Formulierungen wie im angesprochenen Abschnitt zur Erbfolge.
Michael VetterFachjournalist für FinanzenVetter-finanz@t-online.de