Behindertenzahnheilkunde

Patienten mit Handicap

Für Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung ist die zahnmedizinische Versorgung besonders anspruchsvoll. Was es bei Therapie-planung, Prophylaxe und Behandlung zu beachten gilt, zeigt die neue Reihe zur Behindertenzahnheilkunde – inklusive Hintergründen zur Lebenswelt von behinderten Patienten.

Bereits 2010 haben sie mit der Broschüre „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ ein eigenes Konzept formuliert – heute, fast fünf Jahre später, können sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) freuen, dass der Gesetzgeber weitere Schritte zur Umsetzung ihrer Forderung nach einer verbesserten zahnmedizinischen Versorgung von alten Menschen und von Menschen mit Behinderung eingeleitet hat. Nachdem er bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) und dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) erste Regelungen zur aufsuchenden Versorgung getroffen hatte, folgt nun ein weiterer zentraler Baustein – durch die Einführung des zahnärztlichen Präventionsmanagements in § 22a SGB V des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (siehe Infokasten). Demnach erhalten Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Politik hat reagiert – endlich: Studien zeigen seit Jahren, dass die Mundgesundheit von Menschen mit Behinderungen deutlich schlechter ist als beim Bevölkerungsdurchschnitt. „Sowohl bei körperlicher als auch bei geistiger Behinderung haben Menschen aufgrund der motorischen und/oder kognitiven Einschränkungen, die eine unzureichende Mundpflege und Behandlungsfähigkeit bedingen können, ein erhöhtes Risiko für Karies und Zahnbettentzündungen“, heißt es im Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ von BZÄK und KZBV. Die hohe Erkrankungsrate und der schlechte Sanierungszustand der Zähne ließen sich demnach durch die fehlende Einsicht in eine notwendige zahnärztliche Behandlung erklären sowie durch übersteigerte Angstzustände bei Patienten mit geistiger Behinderung. Eingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten körperlich behinderter Patienten seien die Hauptursachen für eine Behandlungsunwilligkeit.

Dies führe dazu, dass zahnärztliche Dienste sehr häufig nur beschwerdeorientiert in Anspruch genommen werden. Des Weiteren lässt sich die schlechte Mundgesundheit auch auf eine ungenügende zahnärztliche Versorgung zurückführen. So würden sich auch Zahnärzte und Mitarbeiter bei der Versorgung beziehungsweise im Umgang mit dieser Patientengruppe überfordert fühlen, denn „viele Behinderte können aufgrund mangelnder Kooperation nur unter erheblichem personellem, instrumentellem und zeitlichem Aufwand zahnärztlich versorgt werden“. Ebenso seien viele Zahnärzte „nicht auf die besonderen Bedürfnisse und Befindlichkeiten dieser Patientengruppe eingerichtet, die beispielsweise eine Behandlung unter Vollnarkose nötig machen können“. KZBV und BZÄK befürworten den neuen Paragrafen 22a SGB V. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, die zahnmedi zinische Prävention für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern. Wie dies im Einzelnen gelingen kann, will die Serie zur Behindertenzahnheilkunde aufzeigen. Autor Dr. Guido Elsäßer, Parodontologe mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Geriatrische Zahnheilkunde und Behindertenzahnheilkunde“, wird in den kommenden Ausgaben beschreiben, was es bei der Therapieplanung, der Prophylaxe und der Behandlung von Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung zu beachten gilt.

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