Dagegen können Sie sich versichern!
Ein Einbruchdiebstahl kann die Praxis für Tage oder gar Wochen lahmlegen. Denn intakte Behandlungs -und Laborräume sind für den reibungslosen Ablauf nun mal unerlässlich. „In solch einem Fall kann eine Unterversicherung unter Umständen existenzgefährdend sein, wenn die eigene Liquidität nicht ausreicht, um Neubeschaffung beziehungsweise Verdienstausfall auszugleichen“, sagt Oliver Frielingsdorf, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen im Gesundheitswesen. Eine Unterversicherung kann es bei einer Sach- oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung geben: Typische Risikosituationen sind dabei etwa Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Sturm, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser und Glasbruch. „Bei einem eingetretenen Schaden wird im Falle einer bestehenden Unterversicherung nur in dem Verhältnis ausgezahlt, wie sich die Höhe des Schadens zur abgeschlossenen Versicherungssumme verhält“, erläutert Frielingsdorf.
Eine Praxisinventarversicherung greift bei Beschädigung der Geschäftseinrichtung durch Feuer, Sturm, Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Glasbruchbei und versichert Praxiseinrichtung und Vorräte – und ersetzt bei ausreichender Höhe der Versicherungssumme im Regelfall den eingetretenen Schaden komplett. Aber auch hier kommt es auf den Inhalt der Police an. Kommt es durch den Einbruch sogar zum Stillstand der Zahnarztpraxis, schützt eine Betriebsunterbrechungsversicherung: Sie ersetzt den Verdienstausfall, der durch den Einbruchschaden entstanden ist. Laut Frielingsdorf werden entgangener Gewinn und fortlaufende fixe Kosten im Regelfall abgedeckt. Daneben gibt es Policen, die den entgangenen Umsatz abzüglich der ersparten Kosten ersetzen – was zu den ersparten Kosten zählt, ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich definiert. Und es gibt Minimal-Versicherungen, die lediglich die Praxiskosten abdecken, solange und soweit diese aufgrund des Einbruchs nicht von der Praxis selber getragen werden können. Im Zweifelsfall bedeutet eine solche Regelung, dass zwar die Praxiskosten gedeckt sind, dem Inhaber aber kein Überschuss für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Frielingsdorf rät, die komplette Praxisausstattung – Behandlungseinheiten, Röntgeneinrichtungen, Sterilisation – sowie das Mobiliar und die Instrumente zu versichern. Häufig spielt auch Vandalismus eine Rolle, berichtet der Experte, das heißt, es werden zusätzlich zu den entwendeten Teilen Sachgegenstände zerstört. Auch hier gilt: Policeninhalt vor Abschluss prüfen. Grundsätzlich rät er jedem Praxisinhaber, die Höhe der abgeschlossenen Praxisversicherung in regelmäßigen Abständen – beispielsweise alle zwei Jahre – zu überprüfen und gegebenfalls anzupassen. Wichtig ist, die Bedingungen und Regelungen in der eigenen Versicherung zu kennen und in Übereinstimmung mit der eigenen Risiko-Aversion beziehungsweise Risiko-Bereitschaft auszuwählen.
Melden Sie den Schaden – unverzüglich!
Ist dann wirklich eingebrochen worden, „muss ein eingetretener Schaden unmittelbar dem Versicherer angezeigt werden. Ein Geschädigter ist verpflichtet, im Rahmen der sogenannten Schadensminderungspflicht alles zu tun, um den Schaden zu begrenzen, weil beim Unterlassen mit Kürzungen der Erstattungssumme gerechnet werden muss“, berichtet Frielingsdorf. Sinnvoll ist eine gutachtliche Erfassung des Gesamtschadens durch unabhängige, zum Beispiel vereidigte Sachverständige, die dieses Metier beherrschen. Das Recht auf einen unabhängigen, eigenen Sachverständigen hat der Versicherungsnehmer.