KZBV-Tagung zum Thema „Qualitätsprüfung und Einzelfall“

Zahnarztpraxen sind unmittelbar betroffen

Qualitätsprüfungen im Einzelfall beruhen auf gesetzlichen Vorgaben, deren Durchführung die Vertragszahnärzte und ihre Körperschaften vor neue Herausforderungen stellen. Ab spätestens 2019 sind Zahnarztpraxen unmittelbar davon betroffen. Derzeit laufen intensive Vorarbeiten in der KZBV und den KZVen, um die notwendigen Strukturen auf den Weg zu bringen.

Zu diesem Themenschwerpunkt führte die KZBV am 16. Oktober 2017 in Frankfurt/M. ihre nunmehr 5. Qualitätstagung durch.Der Gemeinsame Bundesausschuss wird dazu in einer Sitzung des Plenums am 21.12.2017 entsprechende Richtlinien verabschieden. Danach wird die Richtlinie im Frühjahr 2018 in Kraft treten. Anschließen werden sich die Beratungen im G-BA zur Qualitätsbeurteilungsrichtlinie. Sie soll die Qualitätsprüfungsrichtlinie, die das formale Verfahren übergreifend festlegt, auch inhaltlich mit einem zahnärztlichen Thema füllen. Sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Qualitätsbeurteilungsrichtlinie werden die Qualitätsprüfungen in den KZVen beginnen. Das wird voraussichtlich 2019 sein: Ab dann wird das Thema auch unmittelbar für den Zahnarzt in der Praxis relevant: Die Qualität seiner Leistungen wird im Einzelfall per Stichprobe geprüft.

KZBV bringt Expertise ein

Die KZBV ist im Unterausschuss QS des G-BA aktiver Partner und bringt ihre Expertise in die Beratungen mit ein. Ziel ist es, das Interesse der Kollegenschaft dort sachgerecht zu vertreten und die Belastungen für die Praxis so gering wie möglich zu halten. Auch sollten Aufwand und Umfang der für die Qualitätsprüfung notwendigen Strukturen in einem vertretbaren, schlanken Rahmen bleiben. Ihre eigenen, auf den Berufsstand zugeschnittenen Empfehlungen zur Qualitätsförderung in Praxen hatte die KZBV bereits 2016 in einer eigenen „KZBV Qualitätsförderungsrichtlinie“ formuliert, die als Richtschnur für die Verhandlungen im G-BA diente. 

Intensive Vorarbeiten in den KZVen

Zeitgleich zu den Verhandlungen im G-BA laufen intensive Vorarbeiten in der KZBV und in den KZVen, um die Qualitätsprüfung im Einzelfall umsetzen zu können. Der Verwaltungsaufwand ist groß: Umfangreiche strukturelle und organisatorische Vorarbeiten sind in den Körperschaften notwendig, die personelle und finanzielle Belastung steigt. Angestrebt wird ein bundeseinheitliches und standardisiertes Dokumentationsverfahren in allen KZVen. Auf der diesjährigen Qualitätstagung informierte die KZBV über diesen Prozess. Im nächsten Jahr werden dazu zwei weitere Tagungen stattfinden.

Zu regeln sind etwa folgende Bereiche:

  • Die Gründung von Qualitätsgremien in den KZVen (Ressort Qualität, Qualitätsbeauftragter)

  • Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfung durch die KZV

  • Der Umfang der Stichproben

  • Vorgaben und Umfang zur Dokumentation als Richtschnur für die Zahnärzte (zum Beispiel schriftlich oder bildlich? Modelle,Datenträger?)

  • Vorgaben zur Pseudonymisierung

  • Vorgaben zur Bewertung der eingereichten Dokumentationen

  • Regelungen bei der Feststellung von möglichen Auffälligkeiten und Vorgaben zu möglichen empfohlenen Maßnahmen für Zahnärzte (zum Beispiel Beratung oder Fortbildung)

Wichtig: Datenschutz

Ganz wichtig sind der KZBV und den KZVen klare Vorgaben zur strengen Beachtung des Datenschutzes und zur Pseudonymisierung von Patienten- und Zahnarztdaten. Bei elektronischer Übermittlung muss diese verschlüsselt erfolgen. In den KZVen soll eine Vertrauensstelle eingerichtet werden, die eingereichte Originalunterlagen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens an den Zahnarzt zurück gibt. Auch wird der G-BA ein Patientenmerkblatt erstellen. Darin wird der Patient generell darüber informiert, dass ein QP-Verfahren im zahnärztlichen Bereich startet.

Interview mit ZA Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender der KZBV

„Qualität muss man produzieren und kann nicht herbeigeprüft werden!“

Was kommt in Sachen Qualitätsprüfung und -beurteilung konkret auf den Vertragszahnarzt zu?

Martin Hendges: Zunächst einmal werden alle Zahnarztpraxen ermittelt, die in dem zu überprüfenden Zeitraum Leistungen gegenüber der KZV abgerechnet haben, die von der sogenannten Qualitätsbeurteilungsrichtlinie erfasst sind. Aus diesem Pool werden dann in einer festgelegten Stichprobengröße Zahnärzte zufällig gezogen. Sollte ein Zahnarzt betroffen sein, wird er aufgefordert, für rund zehn seiner Patientenfälle eine damit zusammenhängende Dokumentation (eventuell auch Röntgenbilder oder Modelle) an seine KZV zu übermitteln. In einem von der KZVzu besetzenden Qualitätsgremium werden schließlich die Patientenfälle gesichtet und bewertet. Danach erhält der Zahnarzteinen entsprechenden Bescheid mit dem Ergebnis der Überprüfung und der sichgegebenenfalls daraus ergebenden Maßnahmen.

Mit welchem Aufwand muss er in seiner Praxis rechnen?

Der KZBV ist es ein Anliegen, den Aufwand für den betroffenen Zahnarzt möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat im Sinne des Datenschutzes geregelt, dass in diesem Verfahren alle personenbezogenen Daten pseudonymisiert werden müssen. Vorgesehen ist eine Pseudonymisierung entweder durch den Zahnarzt oder auch durch eine Vertrauensstelle in der KZV. Je größer der Aufwand für den Zahnarzt, desto wahrscheinlicher wird es sein, dass die Pseudonymisierung durch die genannte Vertrauensstelle vorgenommen wird, um den Zahnarzt zu entlasten. Die KZBV wird hierzu ein einheitliches Verfahrenvorgeben.

Welche Botschaft hat die KZBVdazu an die Kollegenschaft?

Die Förderung der Qualität ist der Zahnärzteschaft seit jeher ein besonderes Anliegen. Wir haben bereits zahlreicheRegelungen und Selbstverpflichtungen verankert, die qualitätssichernd wirken.Als Beispiel seien hier das einvernehmlichbestellte Gutachterwesen oder die extrem hohe Fortbildungsbereitschaft der Kollegenschaft genannt. Dafür benötigt eskeines Zwangs oder einer gesetzlichenVerpflichtung.

Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber vielfältige Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt, die vom G-BA ausgestaltet werden müssen. Deshalb hat sich die KZBV in den entsprechenden Gremien stets dafür eingesetzt, diese Vorgaben insbesondere unterBerücksichtigung der Besonderheiten in der Zahnmedizin mitzugestalten. Ein Zahnarzt, der sich im Rahmen seiner Behandlung an die Vorgaben der allgemeinen Behandlungsrichtlinien hält und entsprechend dokumentiert, kann einer eventuellen Qualitätsprüfung beruhigt entgegensehen. Wir sind der Auffassung, dass es um die Förderung von Qualität im Sinne von Motivation gehen muss – und dass die Androhung von Sanktionen oder praxisferner Prüfszenarien die Versorgung nicht verbessern kann.

Können Sie Fallbeispiele zur Qualitätsbeurteilung nennen?

Momentan arbeiten wir im G-BA aneinem konkreten Thema für eine Qualitätsbeurteilungsrichtlinie. Aufgrund der Vertraulichkeit der Beratungen können wir hierzu derzeit noch keine näheren Aussagen treffen. Wichtig wird aber sein,einen bundeseinheitlichen Katalog von Fragestellungen zu erarbeiten, nach dem dann eine Bewertung von zahnärztlichen Leistungen neutral und sachgerecht stattfinden kann. Auch hier sind wir auf einem guten Weg.

Blick in die Ärzteschaft

  • Derzeit bestehen in fast allen KVen QS-Kommissionen für rund 50 Leistungsbereiche.

  • Rund 3.500 Ärzte sind bundesweit in QS-Kommissionen tätig, unterstützt von 400 Mitarbeitern der KVen (in Geschäftsstellen QS).

  • Die Koordination sämtlicher QS-Kommissionenerfolgt durch die KBV.

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