GOZ-Beratungsforum

Fünf neue Beschlüsse zu GOZ und GOÄ

Wolfgang Menke
Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich einvernehmlich auf fünf neue Beschlüsse zur Auslegung der Verordnungstexte von GOZ und GOÄ verständigt. Wenngleich rechtlich unverbindlich sind die Beschlüsse eine weithin anerkannte Interpretationshilfe.

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten in der Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen sowie Klarheit über die Berechnung analoger Leistungen zu schaffen. Dies geschieht im Interesse der Patienten, der Leistungserbringer und der Kostenträger, um zu erreichen, dass bei Unsicherheiten der Auslegung der GOZ aufwendige rechtliche Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen allen Beteiligten vermieden werden.

Das Beratungsforum kann natürlich nicht den Verordnungsgeber ersetzen und eine erweiterte GOZ verbindlich festlegen. Insofern sind die Beschlüsse zwar eine wesentliche und inzwischen weithin anerkannte und von vielen Kommentaren übernommene Interpretationshilfe, aber weder für den einzelnen Zahnarzt noch für den jeweiligen Kostenträger grundsätzlich verpflichtend.

Inzwischen können die Mitglieder weitere erfolgreiche Arbeit vorweisen. Auf ihrer Sitzung am 28. April 2017 in Köln haben sich die Mitglieder des Beratungsforums einvernehmlich auf fünf neue Beschlüsse zur Auslegung der Verordnungstexte von GOZ und GOÄ verständigt. Diese sind neben den bereits zuvor gefassten 21 Beschlüssen auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer veröffentlicht. Weitere Beschlüsse befinden sich derzeit noch in der Endabstimmung. Die nächste Sitzung ist für Mitte November dieses Jahres geplant.

22. Computergesteuerte Anästhesie

Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, die intrakanaläre, die intrapulpäre und die intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

23. Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“

Im Fall der Berechnungsweise „je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich“ einer Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn die Leistung im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn durchgeführt wird. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnungsweise je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig.

24. Berechnungsweise der GOZ-Nr. 2030

Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).

25. Zugriff auf die GOÄ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen

Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.

26. GOÄ-Nr. 5000

Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahnes, eines Implantats oder eines zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu beachten.

Stand 1. Juni 2017

Dr. Wolfgang Menke
Präsident der Zahnärztekammer Bremen,
Vorsitzender des BZÄK-Ausschusses Gebührenrecht

Wolfgang Menke

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