Entscheidend ist das Pflegepersonal
Von 2014 bis 2016 wurden 3.210 Kooperationsverträge nach § 119b Abs. 2 SGB V mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen. Bei den insgesamt 13.600 Pflegeheimen ergibt das für diesen Zeitraum einen bundesweiten Abdeckungsgrad von 24 Prozent.
Eine trügerische Beruhigungspille?
Diese – öffentlichkeitswirksame – langsam steigende Zahl der Kooperationsverträge ist eine trügerische Beruhigungspille, die den wahren zahnärztlichen Betreuungsgrad der Pflegebedürftigen in Heimen verschleiert.
Kooperationsverträge sind kein Garant für die ausreichende zahnärztliche Betreuung einer Pflegeeinrichtung. Zurzeit ist es mehr ein Lippenbekenntnis, weil man dem Druck (Kooperationsverträge zu schließen) nachkommen will. Dem überwiegenden Teil der Pflegeeinrichtungen fällt es jedoch schwer, die zahnärztliche Betreuung der Bewohner nach den Vorgaben des Kooperationsvertrags in die Heimorganisationen zu integrieren.
Die Strukturen und Abläufe im Heim sind sehr komplex und vielschichtig – bei einem enormen betriebswirtschaftlichen Erfolgsdruck. Da tritt die zahnärztliche Betreuung bei den Geschäftsführern und Pflegedienstleitungen häufig in den Hintergrund. Sie wird eher als Störfaktor denn als Hilfe für Patient und Einrichtung wahrgenommen, so dass selbst bei dem Vorhandensein eines Kooperationsvertrags meist nur ein geringer Anteil der Bewohner betreut werden kann.
Es ist zu vermuten, dass auch bei den Pflegeeinrichtungen mit Kooperationsvertrag nur 20 bis 30 Prozent der Bewohner in den Genuss einer zahnärztlichen, kontinuierlichen Betreuung kommen. Um diesen Verdacht zu erhärten, wurden 16 Pflegeeinrichtungen in Essen und Umgebung über sechs Halbjahre (2015 bis 2017) bezüglich der zur Vorsorgeuntersuchung angemeldeten und der tatsächlich untersuchten Bewohner im Verhältnis zu den Gesamtbewohnen der jeweiligen Einrichtung ausgewertet. Man erkennt über diesen Zeitraum, wie sich das permanente, systematische Optimieren der Pflegepersonalkontakte und die Schulungen positiv auf die allgemeine Kooperationsbereitschaft auswirken. Trotzdem sind 50 Prozent der Heime noch nicht im Zielkorridor.
Das Personal muss überzeugt sein
Der Unterschied zwischen den zur Vorsorgeuntersuchung angemeldeten und den tatsächlich untersuchten Bewohnern, ergibt sich aus neu hinzugekommenen Bewohnern, zwischenzeitlich Erkrankten oder Verstorbenen, ein Krankenhausaufenthalt kann der Grund sein oder dass schlicht keine Untersuchung mehr gewünscht wird. Diese Differenz beträgt durchschnittlich acht bis zehn Prozent. Ist dieser Wert deutlich höher, liegt die Ursache im Personal der Einrichtung, das die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung begleitet. Hier wurde dann meist kurzfristig ein zur Verfügung stehender Mitarbeiter abdelegiert, dem die Abläufe nicht hinreichend bekannt waren oder dem einfach die Motivation fehlte, weil der eigentlich sachkundige Koordinator durch Krankheit oder Fortbildung ausgefallen war.
Über das Verhältnis von angemeldeten und tatsächlich untersuchten Bewohnern einer Pflegeeinrichtung lässt sich sehr gut die generelle Heim-Compliance und damit die Möglichkeit einer zahnärztlichen Betreuung der pflegebedürftigen Bewohner abschätzen. Inwieweit die Patienten aufgrund ihrer individuellen Belastbarkeit später nur beobachtet oder auch therapiert werden können, klärt sich erst im weiteren Verlauf.
Eine generell gute Heim-Compliance wird nicht über ein An- oder Verordnen seitens des Zahnarztes oder anderer Stellen erreicht, sondern nur, wenn das Pflegepersonal von den Vorteilen der zahnärztlichen Betreuung der Bewohner dauerhaft überzeugt ist und den Zahnarzt als echten Partner anerkennt. Wird dieser Zustand erreicht, muss man ihn durch erhaltende Maßnahmen ständig auffrischen, da das Betreuungskonzept aufgrund einer großen Personalfluktuation schnell wieder in Vergessenheit gerät.
Ein aussagekräftiges Merkmal für den tatsächlichen Erfolg eines Kooperationsvertrags ist die zusätzliche Angabe des Bewohner-Betreuungs-Quotienten (BBQ). Hohe Quotienten von mehr als 75 Prozent, das heißt, zwei Drittel und mehr der Bewohner einer Einrichtung haben sich einer Vorsorgeuntersuchung unterzogen, sieht man nur selten – und wenn, dann in den wenigen Heimen mit erfahrenem Personal bei wenig Fluktuation und einer langjährigen und professionellen Geschäfts- und Pflegedienstleitung. Meist hatte hier die Heimleitung von sich aus den Wunsch nach einer professionellen zahnärztlichen Betreuung.
Die Einrichtungen bekommen ihren Aufwand während der zahnärztlichen Betreuung nicht vergütet. Eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Heim und Zahnarztpraxis entsteht nur, wenn der Zahnarzt bei der Umsetzung des Betreuungskonzepts versucht, die knappen Personalressourcen eines Heims so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Die Pflegeeinrichtung sollte auf den unterschiedlichen Organisationsebenen die Vorteile des Betreuungskonzepts, die der Zahnarzt im Vorfeld wiederkehrend und ausführlich dargestellt hat, gedanklich mittragen und – wenigstens – die unbedingt nötige Unterstützung personell und räumlich zur Verfügung stellen.
Die Mitarbeiter sind enorm wichtige Vermittler
Die Pflegeeinrichtung beziehungsweise ihre Mitarbeiter sind – neben den Angehörigen – die entscheidenden Vermittler, die den Behandlungsbedarf der Bewohner an die Zahnärzte weiterleiten. Erst dieser Brückenschlag ermöglicht den breiten Zugang zur zahnärztlichen Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner. Die größte Hürde bei der Umsetzung der Kooperationsverträge besteht für den alterszahnmedizinisch geschulten Zahnarzt in dem dauerhaft motivierenden, erfolgreichen Umgang mit dem Heim und seinen Mitarbeitern. In diesem Bereich besteht ein großer Schulungsbedarf, der die Arbeit in den Pflegeeinrichtungen für unsere alterszahnmedizinisch tätigen Kollegen entscheidend verbessern würde.