BGH: Bei nutzlosen Implantaten muss der Patient nicht zahlen
Die Richter befanden, dass ein Zahnarzt dann kein Honoraranspruch erheben kann, wenn er Implantate setzt, die für den Patienten keinen Nutzen haben, und eine Nachbehandlung nur noch zu „Notlösungen“ führen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Factoring-Unternehmen gegen eine Patientin geklagt, weil sie die Rechnung des Zahnarztes über das zahnärztliche Honorar von 34.277,10 Euro nicht zahlen wollte. Die Patientin war vom 12. Januar 2010 bis zum 25. Februar 2010 von ihrem Zahnarzt behandelt worden. Das veranschlagte Honorar bezog sich auf eine Sitzung, bei der der Patientin vom Zahnarzt acht Implantate eingegliedert worden waren. Als nach dieser Behandlung Komplikationen auftraten, brach die Patientin die Behandlung ab, eine vorgesehene weitere prothetische Versorgung der Implantate, die sich derzeit noch im Kieferknochen befinden, durch den Zahnarzt unterblieb.
Als die Patientin die Bezahlung verweigerte, leitete das Factoring-Unternehmen vor dem Landgericht Verden ein Verfahren ein. Die Patientin argumentierte, dass kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation ausgeblieben und sie nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und eventuelle Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei. Insgesamt seien dem Zahnarzt damit grobe Behandlungsfehler unterlaufen, weil die Implantate nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Dabei berief sie sich auf ein Gutachten, in dem keines der Implantate für brauchbar gehalten wird.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Verden wurde die Klage des Factoring-Unternehmens abgewiesen. Nachdem es in Berufung ging, verurteilte das Oberlandesgericht Celle die Patientin zu einer Teilzahlung von knapp 17.000 Euro. Daraufhin wandte sie sich mit einer Revision an den BGH.
Dieses hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zwar sei ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, durch die fehlerhafte Behandlung des Zahnarztes habe dieser sich aber vertragswidrig verhalten, somit könne der Vertrag jederzeit ohne Gründe gekündigt werden, so die Richter.
Das schuldhafte und vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes sei darin zu sehen, dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert hat, urteilte der BGH. Dies habe dazu geführt, dass die Implantate für die Patientin unbrauchbar sind. Für die Richter habe ein Nachbehandler nun „nur die Wahl zwischen Pest und Cholera“. Ihr Fazit: „Die eingesetzten Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos."
BGH
Az.: III ZR 294/16
Urteil vom 13. September 2018
Vorinstanzen:
LG Verden
Az.: 5 O 18/11
Urteil vom 24. Juli 2014
OLG Celle
Az.: 1 U 78/14
Urteil vom 2. Mai 2016