Standard-, Kassen- und Versichertenbereich

Standards für die elektronische Patientenakte

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband und Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben sich auf einheitliche Standards und eine zielgerichtete Aufgabenverteilung für die Umsetzung der elektronischen Patientenakte (ePA) verständigt. Jetzt hat auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) den Letter of Intent unterzeichnet.

„Wir wollen die Digitalisierung im Gesundheitswesen gemeinsam voranbringen“, betont Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Digitale Lösungen müssen dabei immer einen nachhaltigen und erkennbaren Nutzen für alle Beteiligten haben.“ Eine elektronische Patientenakte, die diesem Anspruch gerecht werden soll, müsse daher auf breite Akzeptanz stoßen und unnötige Bürokratie beseitigen. Dafür bedürfe es zunächst der Definition einheitlicher Schnittstellen, Standards und Bedienoberflächen für den Datenaustausch. 

„Für die Digitalisierung ist diese Einigung ein starkes Signal!“

Pochhammer: „Der Selbstverwaltung muss es möglich sein, Standards und Formate sowohl für die vertrags(zahn)ärztliche sowie auch für die sektorenübergreifende Versorgung verpflichtend vorzugeben. Für die Digitalisierung im Sinne von Patienten und Praxen ist diese Einigung bei der weiteren Umsetzung der ePA deshalb ein starkes Signal.“

Demnach ist als gemeinsame Grundlage für eine solche Akte das Modell der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) vorgesehen. Diese soll zunächst technische Anforderungen und Schnittstellen für die Hersteller von Konnektoren und ePAs definieren.

Dem Letter of Intent zufolge koordiniert der GKV-Spitzenverband einen Arbeitskreis, der die grundsätzliche Struktur der ePA festlegen soll. Im Ergebnis sollen die Daten in drei verschiedenen Bereichen abgelegt werden: 

  • Standardbereich: Das ist ein standardisierter Bereich für die „gleichartige Ablage von medizinischen Informationen aus der Versorgung“, wie es im Dokument heißt. Das können Arztbriefe sein, Medikationspläne oder Notfalldaten.

  • Kassenbereich: Dieser dient als Ablage für die von den Kassen bereitgestellten Informationen für die Versicherten, wie Abrechnungs- und Patientenquittungen sowie bei Bonusprogrammen gesammelte Punkte.

  • Versichertenbereich: Hier werden jegliche individuellen und Lebensstil-relevanten Daten abgelegt, die vom Versicherten bereitgestellt werden. Dazu gehören Ernährungspläne zu (zum Beispiel von Ernährungsassistenten) und Fitness-Übungen oder (beispielsweise durch Apps) selbst erfasste Körperdaten. 

Die gematik definiert das Modell

Grundlage für eine solche Akte ist das Modell der gematik: Sie soll die Architektur der ePA – soweit zum Beispiel für Sicherheit und Praktikabilität notwendig – einheitlich für alle Anbieter spezifizieren. Dafür soll sie technische Standards und Schnittstellen für die Hersteller von Konnektoren und ePAs definieren. Auch die notwendigen Zulassungen für Betreiber und Anbieter von ePA-Lösungen und Komponenten erfolgen durch die gematik, heißt es in dem Papier.

Bezogen auf den Kassenbereich können die einzelnen Krankenkassen die nicht-medizinischen Inhalte eigenständig festlegen. Die Kassen streben allerdings eine Standardisierung gleicher Information durch den GKV-Spitzenverband auch in diesem Bereich an, „soweit dies erforderlich oder sinnvoll ist“. Die Krankenkassen sollten aber ihre derzeitigen Aktivitäten nicht einstellen, sondern weiterhin ihren Versicherten „digitale Angebote machen und Erfahrungen im Austausch von medizinischen Daten zwischen den an der Versorgung Beteiligten sammeln“, wie es in der Absichtserklärung heißt.

Vor diesem Hintergrund sollten Übergangs- und Migrationsregelungen für die aktuellen Gesundheitsakten-Lösungen (eGA) und Transportwege entwickelt werden, die eine „iterative Umsetzung der ePA nach § 291a SGB V nach Modulen mit Priorisierung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und Schnittstellen zu den Primärsystemen“ vorsehen. Die KBV legt fest, was technisch und semantisch für die medizinischen Daten erforderlich ist – auf der Basis internationaler Standards. Die technischen und semantischen Vorgaben für die zahnärztliche Versorgung werden von der KZBV zugeliefert.

Abschließend fordern die Unterzeichner das BMG auf, die vereinbarten Vorgehensweisen durch entsprechende Rechtsgrundlagen zu unterstützen.

Die elektronische Patientenakte soll allen Versicherten bis zum Jahr 2021 zur Verfügung stehen und ist integraler Bestandteil der Telematikinfrastruktur.

mth

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