Die „neue“ ZApprO – war’s das?
„Zahnmedizin ist Wissenschaft und Heilberuf. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind integraler Bestandteil der Medizin und nehmen eine Schlüsselfunktion im Gesundheitswesen und der Gesellschaft ein. Für jeden Menschen ist diese Berufsgruppe von großer Bedeutung und sie hat zunehmend eine wichtige gesellschaftliche Funktion, nicht mehr nur in sozialer, sondern auch in ökonomischer Hinsicht, da die Gesundheitswirtschaft eine der wesentlichen Säulen der Wirtschaft, aber auch ein Kostenfaktor ist. Daher ist die Ausbildung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Fokus unterschiedlichster Erwartungen und Interessen zu sehen. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, muss das Zahnmedizinstudium mehreren Dimensionen Rechnung tragen.“
Von mir stammen diese – schönen – Worte (leider) nicht. Vielmehr handelt es sich um die einleitenden Zeilen aus dem Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Zahnmedizin, kurz NKLZ, der insbesondere von den zahnärztlichen Organisationen AKWZ, DGZMK, VHZMK und der BZÄK erstellt und 2015 verabschiedet wurde. Er beschreibt das Kerncurriculum Zahnmedizin unter vorgenannten Auspizien bis zur Approbation. Aber: Der NKLZ ist eben keine zahnärztliche Approbationsordnung, kurz ZApprO genannt. Diese ist von 1955 und das Gegenteil davon, was der NKLZ formuliert. Doch wir sind ja in Deutschland und da ist eine Novellierung im Regelfall schon alt.
Diese seit 2007 in Verhandlungen befindliche, in den Gremien allseits konsentierte Novellierung der ZApprO sollte Abhilfe und Anschluss an die Gegebenheiten der Jetztzeit schaffen. Sollte, denn diese ist nun Ende Oktober wieder von der politischen Agenda des Bundesrats genommen worden. Maßgeblich soll ein Schreiben der Präsidenten der DGZMK und der VHZMK gewesen sein, die – ebenfalls zum wiederholten Mal – ein Konzept zur „Ausfinanzierung“ der Novellierung seitens der zuständigen Kultus- und Finanzministerien forderten. Nun klingt „Ausfinanzierung“ nicht nur wie „Gegenfinanzierung“ oder „alternativlos“. Immerhin ermittelten die zahnmedizinischen Fakultäten einen zusätzlichen Bedarf von etwa 70 Millionen Euro , um den neuen Ausbildungsvorgaben – vor allem hinsichtlich der Betreuungsrelation für die Studenten – Rechnung tragen zu können. Zwar war es dank jahrelanger Gespräche und konzertierter Bemühungen von BZÄK und Landeszahnärztekammern gelungen, das BMG zu überzeugen, im August 2017 endlich einen Kabinettsentwurf zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung vorzulegen. Aber es galt eine weitere Hürde zu nehmen: die Zustimmung im Bundesrat.
Und der wollte – frei nach Karl Valentin – eigentlich schon, nur dürfen hat er sich nicht getraut. Denn trotz aller guten Argumente: In den Geldsäcken der Kultus-, Gesundheits-, Finanz- und Wissenschaftsministerien wollte sich einfach kein Geld zur Ausfinanzierung nicht finden lassen. Wie soll man auch Politiker von einer Novellierung überzeugen, wenn von den Universitäten trotzdem nach wie vor sehr gute Ausbildungsergebnisse erzielt werden?
Denn bis heute erfolgt die Ausbildung des Nachwuchses an den Universitäten alles andere als „am Markt vorbei“. Aber jede Fakultät geht dabei ihren eigenen Weg – um den Preis der Nichtvergleichbarkeit mit den anderen Universitäten. Zudem: Da der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn wie der Innovationsdruck in der Branche ungebrochen ist und die Anforderungen an die technische Kommunikationsfähigkeit der Zahnärztinnen und Zahnärzte im Hinblick auf ihre Patienten permanent steigen, muss man kein Augur sein, um zu erkennen, dass diese Situation nicht mehr lange gut gehen kann. Umso weniger, wenn man die Situation mit den Erkenntnissen des NKLZ abgleicht.
Bleibt die Frage, woran bei Zahnärzten, die im Ausland ausgebildet wurden, die Gleichwertigkeit und damit die Zulassung und Anerkennung der Approbation „fest gemacht“ werden kann. Eine Approbationsordnung von 1955 ist sicher der falsche Maßstab, um die Notwendigkeit einer Ausbildung nach den wissenschaftlichen und technischen Standards zu belegen.
Und nun entsteht die abstruse Situation, dass die Regularien für die Gleichwertigkeitsprüfung an die alte Approbationsordnung angehängt werden müssen. Das ist in etwa so, als ob eine grüne Plakette an einen alten VW Käfer geklebt ausreicht, um damit die heutigen Abgasstandards zu erfüllen.
Dr. Uwe Axel RichterChefredakteur