Lieber maßgeschneidert als von der Stange
Der Formularvertrag ist ein von dritter Hand vorbereiteter Vertragsentwurf und kann für viele Fälle, die juristisch geregelt werden müssen, verwendet werden. Als Mustervertrag, der möglichst viele Fallsituationen abdeckt, ist er umfassend juristisch formuliert. Diese Vertragsform wird im Rechtsalltag vielfach eingesetzt – auch von Anwälten, Körperschaften, Beratern.
Formularverträge orientieren sich am geltenden Gesetz mit seinen vorgeschlagenen Lösungen. Da man aber als Vertragspartner nicht daran gebunden ist, sondern stattdessen eigene Vereinbarungen treffen kann, ergeben sich in sogenannten Individualverträgen Freiräume, die es gestatten, eigene Interessen mit individuellen Lösungen zu besetzen. Dabei ist diese Vertragsvariante eher geeignet, Belange aus der Sicht des Zahnarztes zu regeln. Da ein Vertrag an die jeweilige Situation angepasst werden muss, verlangt der Individualvertrag mehr Beschäftigung mit dem konkreten Einzelfall und seinen Begleitumständen.
Der Sinn individuell gestalteter Vertragsfreiheit zeigt sich explizit an aktuellen Beispielen in vom Handel angebotenen Formularverträgen: So war etwa der Anstellungsvertrag einer Zahnärztin nicht auf die neu eingetretene Situation aktualisiert, als die Praxis in eine GmbH-Trägerschaft umgewandelt und eine Zahnärztin als zahnärztliche Geschäftsführerin eingesetzt wurde. Der Formularvertrag ignorierte die Gefahr für eine freiberufliche Berufsausübung in einem Z-MVZ mit Fremdinvestor. Hier fehlte im Anstellungs-Formularvertrag folgende Individualvereinbarung: „Der AG (Arbeitgeber) verpflichtet sich, die berufsrechtlich und berufsethisch begründete Berufsausübungsfreiheit und die daraus resultierende Verantwortung der AN (Arbeitnehmerin) zu respektieren. In Zweifelsfällen/bei Unklarheiten ist ein Votum der zuständigen Zahnärztekammer einzuholen.“
Formularverträge sind Musterverträge
Drei weitere Beispiele finden sich in Vereinbarungen der Praxisnachfolge und der Begründung einer Praxissozietät. Auch in diesen Fällen wurden Formularverträge zum Gesellschaftsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingesetzt. So mussten in einem Sozietätsvertrag Vorschriften des Formularvertrags ersetzt werden, die sich mit der Funktion von Gesellschafterversammlungen befassten. Der Vertrag ließ keine rasch einberufene und möglichst unbürokratisch abzuwickelnde Versammlung zu. Umfangreiche Vorschriften zur Terminanberaumung, zur Einladungsform, zur Einladungsfrist, zur Tagesordnung, zur Protokollführung oder zum Protokollwiderspruch standen einer raschen Abwicklung und Entscheidungsfindung entgegen. Sie konnten sich sogar schädlich auswirken, weil bei Nichtbeachtung der aufgebauten Formalien Gesellschafterbeschlüsse angreifbar wurden.
Abhilfe schuf eine individuelle Vertragsform, die es gestattet, Gesellschafterversammlungen auch kurzfristig einzuberufen: Die Tagesordnung kann auf der Versammlung festgestellt, ein Kurzprotokoll als Ergebnisprotokoll festgelegt und der Protokollführer ad hoc bestimmt werden.
Das zweite Beispiel aus dem Bereich der Sozietätsverträge bezieht sich auf Formularregeln zum Abstimmungsverfahren. Formularverträge unterschlagen oft, dass für gewöhnliche Geschäfte – nicht für Kerngeschäfte – auch ein mehrheitliches Abstimmungsverhältnis gewählt werden kann. Dies verhilft zu rascheren Entscheidungen und verhindert Sperrminoritäten. In Betracht kommt danach auch eine Mehrheitsabstimmung nach Stimmen oder nach Anteilen am Praxisvermögen oder Praxiseinsatz.
Das nächste Beispiel aus dem Sozietätsvertragsverhältnis im Übergang zur Praxisnachfolge an den Sozius betrifft die Frage der Übergabe der Praxisanteile des Seniorpartners an den übernehmenden Sozius. Finanzamtsprüfer ziehen hier eine anfallende Schenkungssteuer in Betracht. In Formularverträgen wird übersehen, dass durch das Sozietätsverhältnis dem Übernehmer im Lauf der Jahre Anteile am Praxisvermögen bereits zugewachsen sind, also nicht mehr durch Verfügung des Seniors übertragen werden können (§§ 738 Satz 1, 718 BGB). Sie entziehen sich damit dem Zugriff der Schenkungssteuer. Das kommt sowohl für ideelle Praxisvermögenswerte in Betracht als auch für materielle Vermögenswerte, die aus gemeinsamen Praxiserträgen finanziert sind.
Individualverträge passen zum konkreten Einzelfall
Die Rechtsprechung erachtet für eine rechtlich unproblematische Anerkennung der Erwerbsmöglichkeit durch automatischen Zuwachs folgende Individualabrede im Sozietätsvertrag für klarstellend und hilfreich: „Der Seniorpartner erhebt keine Einwendungen gegen eine durch die gemeinsam geführte Praxis mit dem Zeitablauf anfallende Umschichtung von Praxisvermögen, ideelle Vermögensanteile durch Zuwachs (§§ 738 Absatz 1, 719 Absatz 1 BGB), materielle Vermögensanteile durch Vermögensbildung aus gemeinsamen Praxiserträgen (§ 718 BGB). Es bestehen keine Vereinbarungen für anderweitigen Ausgleich.“
Dr. jur. Jochen Neumann-Wedekindt
48291 Telgte