Die DSGVO aus Marketing-Perspektive
Der Anamnesebogen
Ein großes Thema, spätestens seit Einführung der DSGVO: der Anamnesebogen. Als Grundlage einer jeden Diagnose ist er absolut unabdingbar für jeden Zahnmediziner. Doch es gibt einige Stolpersteine, wenn es darum geht, einen DSGVO-konformen Bogen zu kreieren – angefangen bei der Abfrage der Patientendaten. Denn erlaubt sind ausschließlich Fragen, die zur Behandlung unerlässlich sind. Informationen zum Arbeitgeber oder zum Beruf des Patienten dürfen daher nur abgefragt werden, wenn eine medizinische Begründung dafür vorliegt.
Nur behandlungsbezogene Fragen sind erlaubt
Und falls Sie bis jetzt das Einverständnis zur Teilnahme an der 01 und am PZR-Recall via Anamnesebogen eingeholt haben – auch das widerspricht der DSGVO. Um Ihre Patienten zum Recall zu bitten oder nachzufragen, ob sie News aus der Praxis per E-Mail oder Post erhalten möchten, benötigen Sie eine gesonderte Abfrage. Da dies keine behandlungsbezogenen Inhalte sind, dürfen sie nicht im Anamnesebogen inkludiert sein. Das bedeutet zwar mehr Bürokratie, dafür sind Sie aber auf der sicheren Seite.
Das Web
Sowohl in Anbetracht der technischen Gegebenheiten als auch was den Content Ihrer Website betrifft, sollten Sie spätestens seit Einführung der DSGVO besonders wachsam sein. Sicher ist Ihnen beim Surfen im Netz schon aufgefallen, dass Sie seit einem Jahr auf nahezu jeder Website einen Cookie-Hinweis finden und sich mit deren Verwendung dezidiert einverstanden erklären müssen. Das gilt ebenso für Ihre Praxiswebsite: Auch hier muss der Besucher auf den Einsatz von Cookies hingewiesen werden. Im Idealfall passt der entsprechende Button zu Ihrem Corporate Design und fügt sich optisch ins Gesamtlayout ein. Ebenfalls zu beachten sind die Richtlinien für Ihre DSGVO-konforme Datenschutzerklärung. Der Hinweis auf den Einsatz von Google Analytics oder auf verwendete Plug-ins und Tools wie zum Beispiel Google Web Fonts sollte auf keinen Fall fehlen.
Bleiben Sie hier altmodisch
Um Besuchern Ihrer Website auf einer besonders persönlichen Ebene zu begegnen, eignen sich individuelle Praxisfotos optimal. Eine emotionale Bildsprache ist ein wichtiger Faktor, etwa um neue Patienten zu gewinnen. Doch auch hier gilt: Achten Sie auf Datenschutz-relevante Themen. Die ausdrückliche schriftliche Einwilligung jedes abgebildeten Mitarbeiters (und Statisten) ist unerlässlich, um die Fotos auf der Website, aber auch auf Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagram und Co.) einsetzen zu dürfen. Berücksichtigen Sie auch, dass die Nennung der Namen ausdrücklicher Zustimmung bedarf.
Ein Praxishandy einrichten und via Messenger-Dienst mit den Patienten kommunizieren – das scheint auf den ersten Blick praktisch und unkompliziert. In Anbetracht der vielschichtigen AGBs – zum Beispiel von WhatsApp – ist davon allerdings abzuraten, denn der Aufwand, um ein wirklich rechtssicheres Einverständnis von Ihren Patienten zu erhalten, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Bleiben Sie hier altmodisch und nutzen Sie konventionelle Mittel, um Termine zu bestätigen.
Fazit
Auch wenn schon vor Einführung der DSGVO vor einem Jahr datenschutzrechtlich strikte Regeln bestanden: Durch die Einführung der neuen Verordnung hat das Thema erheblich an Aktualität gewonnen und ist vielen Bürgern präsent wie nie zuvor. Sichern Sie sich also offline wie online bestmöglich ab, um nicht über die Fallstricke des Datenschutzes zu stolpern – auch in Sachen Praxismarketing.