Hauptsache, das Preis-Leistungs-Verhältnis passt!
„Eine generelle Empfehlung kann aufgrund der Vielzahl von Anbietern für die Berufshaftpflicht für vier angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen nicht gegeben werden“, sagt Versicherungsexperte Martin Waldtmann von der ZAEVERS GmbH, ein deutschlandweit tätiger Spezialversicherungsmakler für die Zahnärzteschaft – auch vor dem Hintergrund, dass die Tarife variieren, je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen oder aktualisiert wurde. Gute Tarife für eine BHV mit vier angestellten Zahnärzten gibt es Waldtmann zufolge aber schon ab 693,94 Euro, die teuersten Anbieter liegen bei 1.645,32 Euro – bei nahezu gleichen Leistungen.
Thomas Jans, Zahnärzteberater bei ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, verweist darauf, dass der Beitrag allerdings nicht das alleinige Kriterium sein sollte: „Viel wichtiger ist, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis passt!“ Hierzu sei ein Vergleich erforderlich, da die Ausrichtung der Praxis, der Behandlungsschwerpunkt und die weitere Entwicklung der Praxis eine Rolle spielten und es viele Möglichkeiten und Bausteine gebe. Er empfiehlt, einen Plan zu den Behandlungsschwerpunkten und Wachstumszielen zu erstellen, an dem sich die Berufshaftpflicht dann orientiert.
Das sagt die Musterberufsordnung
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) verweist auf § 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z), derzufolge der Zahnarzt – egal, ob angestellt oder selbstständig – gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein muss.
Für die Praxis bedeutet dies, dass jede Zahnärztin / jeder Zahnarzt zunächst einmal selbst für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verantwortlich ist. Dabei wirkt sich das Risiko der tatsächlichen Tätigkeit auf den Preis aus. Für Praxisinhaber gibt es häufig Tarife, in denen die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte mitversichert sind. Zahlt der Praxisinhaber die Police für seine Angestellten, ist darauf zu achten, dass dies lohnsteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.
Rechtsabteilung der BZÄK
Versicherungs-Hopping? Keine gute Idee!
Waldtmann betont, dass Inhaber kein „Versicherungs-Hopping“ betreiben sollten, wie zuweilen bei Strom- und Gasanbietern üblich, um die jeweils günstigsten Tarife für ihre Angestellten zu nutzen. Neue Mitarbeiter bei unterschiedlichen Versicherungen unterzubringen, hält er ebenso wenig für sinnvoll. Waldtmann: „Gerade wenn wirklich etwas passiert, ist es manchmal für die Versicherungen in der Patientenakte nicht ersichtlich, wo und wann Behandlungsfehler entstanden sind und welche angestellten Zahnärzte und Zahnärztinnen dafür ursächlich waren. Treffen dann von Patientenseite anwaltliche Forderungen mit Fristsetzung ein, kann es schon aufreibend sein, wenn nicht mal klar ist, welcher Versicherer sich zuständig fühlt.“
Viele Praxisinhaber bitten ihre angestellten Zahnärzte offenbar, sich selbst zu versichern, erzählt Waldtmann. „Das passiert oft, weil zwar zwei angestellte Zahnärzte in der Berufshaftpflicht mitversichert sind, weitere – wie jetzt seit Anfang Februar möglich – aber schnell mal 400 Euro und mehr an Beitrag extra kosten.“ Letztlich helfe dieser Weg aber nicht bei der Haftungsfreistellung des Angestellten im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten via Praxisinhaber.
Wann sollte der Versicherer von der Anstellung eines weiteren Zahnarztes erfahren? Dazu Ewald Tils, Teamleitung Kompositversicherungen bei der FiNet Financial Services Network AG in Marburg: „Der Praxisinhaber ist auf der sicheren Seite, wenn er die Anstellung von sich aus unverzüglich dem Versicherer meldet.“ Fragt der Versicherer turnusgemäß nach Veränderungen, sei es wichtig, fristgemäß zu reagieren: „Entscheidend sind aber immer die vertraglichen Vereinbarungen!“
Die gute Nachricht: Eine Nachmeldung aufgrund einer Neueinstellung zieht laut Thomas Jans nicht immer einen Extra-Beitrag nach sich. Bei den Versicherungen gebe es große Unterschiede, wie viele angestellte Zahnärzte bereits in der Grundversicherung beitragsfrei enthalten sind. Wird diese Grenze jedoch überschritten, entfällt auf den neuen Mitarbeiter ein zusätzlicher Beitrag, erklärt Jans. „In diesem Zusammenhang sollten sowohl der Praxisinhaber als auch der neue Mitarbeiter prüfen, wie der Mitarbeiter aktuell versichert ist. Dies ist wichtig, um festzustellen, ob eine Doppelversicherung vorliegt. Ebenfalls kann die Schadenshistorie des Mitarbeiters eine Rolle bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags für diesen spielen.“
Man verbraucht einfach mehr Strom
Trennen sich die Wege wieder, sollte der Praxisinhaber dies unverzüglich seiner Versicherungsgesellschaft melden, um den Versicherungsschutz und den Beitrag an den aktuellen Stand anzupassen, rät Jans. Auch bei einem Mitarbeiterwechsel sollte dies mitgeteilt werden. „So sind immer die richtigen Mitarbeiter versichert – und es kommt beim Schadensmanagement zu keinen Verzögerungen“, verdeutlicht der Berater. Assistenzzahnärzte sind in der Regel beitragsfrei mitversichert.
Zum Stichwort Sonderkündigungsrecht bei Tariferhöhungen weiß Jans: „Sofern die Beiträge der Versicherung für den bisherigen Schutz gleich bleiben, handelt es sich bei der Meldung eines weiteren angestellten Zahnarztes nicht direkt um eine Tariferhöhung, sondern um den Einschluss eines weiteren Mitarbeiters. In der Versicherungssprache spricht man von einem ‚höheren Risiko‘, da ja nun mehr Zahnärzte beschäftigt sind, weshalb das Sonderkündigungsrecht entfällt.“ Übertragen auf Verträge mit Energieversorgern, hieße das: Der Preis für die Kilowattstunde bleibt gleich, aber man verbraucht einfach mehr Strom.
Übrigens: Praxisabgeber sollten ihre Nachhaftung im Blick haben und die Versicherung nach der aktiven Phase in ebendiese Nachhaftung umstellen lassen.
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer (VN) mitversichert?
angestellter Assistenzzahnarzt in Ausbildung
Medizinstudierende
Praktikanten
nicht (zahn)ärztliche Praxisassistenten
Honorararzt: Die vertragliche Haftung (Behandlungsvertrag) des VN als Beschäftiger ist versichert; die persönliche gesetzliche Haftung des Honorararztes (Beschäftigter) nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV.
medizinisches Hilfspersonal (ZFA)
nichtmedizinisches Personal (zum Beispiel Reinigungskräfte)
Krankheits-/Urlaubsvertreter: Die vertragliche Haftung des VN als Beschäftiger ist versichert, die persönliche gesetzliche Haftung des Vertreters nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV.
angestellte (Zahn-)Ärzte / Jobsharer gleicher Fachrichtung und gleicher beziehungsweise geringerer Tätigkeitseinstufung sind nicht bei allen Versicherern eingeschlossen. Damit entsteht eventuell zusätzlicher Bedarf für eine eigene BHV.
Quelle: FiNet Financial Services Network AG, Marburg