Bundeszahnärztekammer

GOZ-Hygienepauschale wird bis Ende 2020 verlängert

Die Hygienepauschale für Zahnarztpraxen wird verlängert. Darauf haben sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe verständigt. Grund sind die COVID-19-bedingt nach wie vor erhöhten Hygienekosten.

Die Regelung war ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristet. Mit der Verlängerung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien, aber insbesondere auch der administrative Hygieneaufwand, nach wie vor deutlich erhöht sind.

Seit dem 1. Oktober bis zunächst zum 31. Dezember 2020 können Zahnärzte zur Minderung dieser Kostenlast – neben den weiteren Optionen der GOZ – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Gebühren-Nummer 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden. Die BZÄK hatte im Beratungsforum für eine unverminderte Verlängerung der Hygienepauschale geworben.

Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen von BZÄK, PKV und Beihilfe:

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Hinweis der BZÄK

Die BZÄK weist darauf hin, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:

1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ

2. über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder

3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0-fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.

Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

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