Kolumne Halbes Halbe

Corona-Pandemie: Wer hat bei Quarantäne welche Ansprüche?

Während der Corona-Pandemie sind Quarantänen auch gegenüber Praxen verhängt worden. Ausreichend dafür kann bereits sein, dass ein mit dem Corona-Virus infizierter Patient in der Praxis war und damit die dort tätigen Personen potenziell angesteckt hat. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Rechts- und Sachlage der Ausgleichsansprüche im Fall einer angeordneten Quarantäne.

Grundsätzlich wird eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann geleistet, wenn die betroffenen Personen selbst nicht an COVID-19 erkrankt sind, sondern lediglich der Verdacht auf eine Infektion besteht. Sobald eine tatsächliche Erkrankung und damit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gelten die allgemeinen Regelungen bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff. IfSG) wird folglich nur dann gewährt, wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei gehen die Behörden dazu über, den Ausgleichsanspruch von Arbeitnehmern um circa drei bis fünf Arbeitstage zu kürzen. Dies wird damit begründet, dass gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns weiterhin verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeit verhindert ist.

Da die Quarantäne regelmäßig für einen Zeitraum von 14 Tagen, also grundsätzlich zehn Arbeitstagen, verhängt wird, wird damit der Anspruch um 30 bis 50 Prozent gekürzt – zulasten des Arbeitgebers. Schließlich ist dieser im Falle des § 616 BGB zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch gegenüber den Krankenkassen auf Erstattung der gezahlten Entgelte, da eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit gerade nicht vorliegt.

Hervorzuheben ist, dass eine solche Anrechnung überhaupt nur dann möglich ist, wenn die Anwendung des § 616 BGB im jeweiligen Anstellungsverhältnis vertraglich nicht abbedungen worden ist – was sehr wohl möglich ist. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber, die die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen haben, dem Risiko einer solchen Anrechnung entgehen.

Ungeklärt ist, ob diese Anrechnung in Zeiten der Corona-Pandemie rechtmäßig ist. Die jeweiligen Behörden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Urteile aus den 1960er- und 1970er-Jahren. Dabei dürfte es sich allerdings um Einzelfallentscheidungen gehandelt haben und gerade nicht um grundlegende Urteile, die auf die momentane Situation anzuwenden sind. Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um eine allgemeine Pandemie, sondern um Infektionen einzelner Personen ohne einen größeren Wirkungskreis. Insofern ist vorliegend fraglich, ob ein „persönlicher Grund“ im Sinne des § 616 BGB vorliegt. Aus unserer Sicht ist es vielmehr der Fall, dass durch die Quarantäne nur eine Pflicht gegenüber den zuständigen Behörden erfüllt wird. Dass dies zulasten der Arbeitgeber geht, dürfte rechtlich zumindest bestreitbar sein.

Bisher ist hier keine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich und bleibt abzuwarten. Es sollte aus unserer Sicht jedenfalls im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Kürzung der Ansprüche und die entsprechende Begründung der Behörden einer rechtlichen Prüfung standhalten.

Prof. Dr. Jur. Bernd Halbe

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB

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