Praxisübernahme und Praxisauflösung

Fünf Tipps für den strukturierten Neuanfang

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Alexander Schmitt
Ein strukturiertes Praxisübergabe- beziehungsweise -auflösungskonzept hilft bei etlichen rechtlichen, organisatorischen oder versicherungstechnischen Stolpersteinen. Mit den folgenden Tipps gibt ein Experte den Praxisabgebern und -übernehmern einen Leitfaden für die planvolle Abwicklung an die Hand.

Die Praxisübernahme

1. Kaufpreisfindung und Praxiswertermittlung

Der Kaufpreis ist stets das Verhandlungsergebnis von Praxisabgeber und Übernehmer und berechnet sich durch die Addition von materiellem Wert, ideellem Wert, Investitionen sowie durch Angebot und Nachfrage. Das durchschnittliche Finanzierungsvolumen einer Einzelpraxisübernahme belief sich laut des IDZ-InvestMonitor Zahnarztpraxis 2018 auf 394.000 Euro. Zum materiellen Wert, auch Substanzwert genannt, gehören Wirtschaftsgüter wie Praxis- und Laboreinrichtungen, Einbauten und Installationen, zahnmedizinische Geräte und Materialvorräte gemäß Anlagenverzeichnis, bewertet mit den aktuellen Marktwerten. Der ideelle Wert, auch Goodwill genannt, bemisst sich anhand der Lage und dem Praxis-Image, der Mitbewerbersituation am Standort, der Qualität von Patientenstamm (Anteil der Privatpatienten) und Team, der Standortsicherung (hier unbedingt die Laufzeit des Mietvertrags beachten), der Fallwert- und Fallzahlenentwicklung sowie der laufenden Praxiskosten. Hier sollte genau geschaut werden, wie sich die Erfolgsaussichten anhand des sogenannten Ertragswerts, also des nachhaltig zu erzielenden Gewinns im Prognosezeitraum, bemessen.

Um einen möglichst genauen Einblick in Ihre potenzielle Praxis zu erhalten, sollten Sie sich vom Verkäufer umfangreiches Datenmaterial aushändigen lassen. Dieses sollte unter anderem die letztjährigen Jahresabschlüsse sowie die letzten Quartalsabrechnungen umfassen. Zur Einschätzung des künftigen Ertrags sind die wesentlichen Kennziffern aus der Vergangenheit auf die Zukunft zu übertragen. Dabei gilt der durchschnittliche Jahresgewinn der vergangenen drei Jahre als Faustformel.

Grundsätzlich günstiger sind Praxen auf dem Land oder in strukturschwächeren Gebieten, teurer in der Stadt oder bei entsprechend guter Infrastruktur. Wichtig für die Entscheidung des Standorts ist zu wissen, welche Schwerpunkte man bedienen möchte. Denn während im ländlichen Bereich die Konkurrenz kleiner und das Patienten- und somit auch das Behandlungsspektrum breiter ist, bedeutet ein innerstädtischer Standort auch mehr Konkurrenz. Grundsätzlich sollten Sie aber auch das soziale Umfeld nicht vernachlässigen, denn dieses ist gerade in der Stadt ebenfalls entscheidend für die Patientenklientel und den Schwerpunkt, den Sie in Ihrer Praxis anbieten möchten. Eine umfassende Standortanalyse verdeutlicht, ob Ihr gewünschtes Praxiskonzept am angebotenen Standort aufgeht. Auch wenn die Praxisübernahme grundsätzlich günstiger ist als die Gründung einer Praxis, kommen bei einer Übernahme zusätzliche Renovierungs- oder Modernisierungskosten auf Sie zu. Schauen Sie hier genau hin, um die Höhe zusätzlicher Investitionskosten realistisch abzuschätzen.

Und wie schaut es mit Prophylaxe, Recall und Qualitätsmanagement aus? Laut InvestMonitor Zahnarztpraxis 2018 wurden im Schnitt 25.000 Euro für Modernisierung und Umbau bei einer Einzelpraxisübernahme veranschlagt. Die Höhe dieser Kosten wird unter anderem durch die Praxislage mitbestimmt. Etwa 91.000 Euro beträgt zudem die Investition in medizinisch-technische Geräte, Einrichtung und EDV. Zur Praxisbewertung kursieren zahlreiche Methoden wie die Bundesärztekammermethode, die Steuermethode oder das Ertragswertverfahren. Doch laut des Urteils vom Bundesgerichtshofs 2001 gibt es keine einhellige, gebilligte Bewertungsmethode. Deshalb sollten Sie zur Praxiswertermittlung Experten wie betriebswirtschaftliche Berater Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, Sachverständige oder Steuerberater zurate ziehen.

2. Verträge und Versicherungen

Gegenstand des Praxiskaufvertrags ist der Vertragszahnarztsitz. Dieser sollte im Vertrag genau beschrieben werden. Er umfasst alle materiellen und immateriellen Praxiswerte, die für den Kaufpreis entscheidend sind, sowie alle Bestandteile und jegliches Zubehör der Praxis. Aber Achtung: Nicht Gegenstand des Kaufvertrags ist die vertragszahnärztliche Zulassung! Deshalb sollte sich der Praxiskäufer frühzeitig um die KV-Zulassung bemühen. Zum Praxisinventar gehört auch die Patientenkartei. Deshalb muss der Kaufvertrag eine Klausel über die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht enthalten. Die Aufbewahrung der Patientendokumentation ist an den Regeln der DSGVO zu messen. Sie erfordert eine besondere Vereinbarung, die sich in den Praxiskaufvertrag integrieren lässt.

In der Regel kann der erwerbende Zahnarzt bestehende Verträge des Praxisabgebers übernehmen. Die wichtigsten sind der Mietvertrag und die Arbeitsverträge des Teams. Auf letztere wird in Punkt 5 gesondert eingegangen. Hat der Praxisabgeber die Praxisräume gemietet, muss der Vermieter den neuen Zahnarzt nicht zwingend als Nachmieter akzeptieren – es besteht kein Anspruch auf Übertragung des Mietvertrags. Doch auch wenn die Übernahme des Mietvertrags möglich ist, nutzen viele Vermieter den Mieterwechsel für veränderte Mietkonditionen. Daher ist eine rechtzeitige Einigung mit dem Vermieter Voraussetzung für die problemlose Übernahme der Mieträume. Zudem sollte der Mietvertrag unter der Bedingung gestellt werden, dass die Zulassung des Praxiskäufers erfolgt. Weiter hinzu kommen noch Leasing- oder Wartungsverträge für die medizinischen Geräte, Versorgungsverträge für Gas, Strom und Wasser sowie Telefonverträge einschließlich der Telefonnummer des Praxisabgebers. Prüfen Sie, ob Sie die Verträge übernehmen können oder müssen. Zu den wichtigsten Versicherungen gehören: Praxisinventarversicherung (deckt in der Regel Sachschäden durch Einbruch, Diebstahl, Sturm, Wasser- und Feuerschäden, Hagel, Glasbruch an Innen- und Außenflächen und optional Elementarschäden ab) Geräteversicherung, Glasversicherung, Elektronikversicherung (sichert elektronische Geräte gegen zum Beispiel Brand- und Wasserschäden, Überspannungsschäden, Unachtsamkeit, Bedienungsfehler, Kurzschluss, Schmorschäden oder Diebstahl ab), Inventarversicherung, Gebäudebrandversicherung, Diebstahlversicherung, Praxisausfallversicherung (übernimmt fehlendes Einkommen durch Sachschäden sowie Arbeitsunfähigkeit bei Unfall oder Krankheit), Krankentagegeldversicherung (sichert das persönliche Ausfallrisiko ab), Betriebsunterbrechungsversicherung (sichert Umsatzeinbußen aufgrund von Praxisschließung bei Sachschäden wie Einbruch, Diebstahl, Wasser etc. => siehe Praxisinventarversicherung ab), Betriebskostenversicherung sowie die Berufshaftpflichtversicherung (ist gesetzlich für jeden Arzt vorgeschrieben und schützt vor den Folgen von Behandlungsfehlern).

Diese Policen sollten Sie in jedem Fall überprüfen, da viele Vereinbarungen schon lange Zeit zurückliegen und der Versicherungsschutz möglicherweise mittlerweile nicht mehr ausreicht. Praxen, die aus Altersgründen abgegeben werden, haben oft noch sehr alte Versicherungsverträge, in denen Leistungen fehlen, die heuteselbstverständlich sind. Prüfen Sie genau, ob die Höhe der Deckungssummen noch ausreicht, alle Risiken und Gefahren abgedeckt und die Verträge noch zeitgemäß sind. Falls nicht: Nutzen Sie das Sonderkündigungsrecht, das Versicherer mit dem Tag des Praxiserwerbs gewähren. Aber Achtung: Dieses gilt nur vier Wochen.

Tipp:

Ein Praxiskaufvertrag sollte immer schriftlich abgeschlossen werden. Musterverträge sind über die Zahnärztekammern zu beziehen. Wenn der Praxisabgeber nicht gerade in den Ruhestand wechselt, sollten Sie auch eine Konkurrenzschutzklausel in den Praxiskaufvertrag aufnehmen.

3. Betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte

Gerade in den Anfangsmonaten des Praxisbetriebs besteht ein erhöhter Betriebsmittelbedarf. Die Zahlungseingänge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gehen erst verzögert ein. Auch Geldeingänge von Privatpatienten sind oft erst weit nach der Behandlung und Rechnungsstellung auf dem Konto. Deshalb empfiehlt sich ein Betriebsmittelkredit (Kontokorrentkredit) für die ersten sechs bis zwölf Monate. Dieser Puffer kann möglichst weit gefasst werden, da die Sollzinsen nur dann anfallen, wenn der Kontokorrentkredit auch genutzt wird, das Konto also im Minus ist. Die ausreichende Höhe sorgt aber dafür, dass die Praxis in den Anfangsmonaten trotz geringem Zahlungseingang liquide bleibt und anfallende Rechnungen und Fixkosten wie Miet- und Personalkosten bezahlt werden können.

Für den Praxisübernehmer ist es günstig, möglichst viele Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Dazu lassen sich auch Ausgaben rechnen, die bereits vor dem Praxiskauf getätigt werden: Diese sogenannten vorweggenommenen Betriebsausgaben werden der späteren Selbstständigkeit zugeordnet und umfassen beispielsweise Kosten für die Praxissuche wie Maklergebühren, Fortbildungen zur Praxisübernahme, Beratungen oder Fachliteratur. Der Praxiskaufpreis selbst wird nicht in einer Summe steuerlich abgeschrieben, sondern in den Wert der unterschiedlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter unterteilt. Während der erworbene ideelle Praxiswert bei einer Einzelpraxis in der Regel über eine Dauer von drei bis zehn Jahren abgeschrieben werden kann, gilt für die Abschreibung des Inventars die voraussichtliche restliche Nutzungsdauer. Für die Abschreibung neu angeschaffter Geräte hat das Bundesfinanzministerium Abschreibungsvorgaben entwickelt und in mehreren Tabellen zusammengefasst. Für Ärzte gibt es die „AfA-Tabelle Gesundheitswesen“, in der Sie diese nachschlagen können.

Übrigens: Die steuerliche Belastung macht sich erst im dritten Praxisjahr bemerkbar. Denn erst dann werden die Steuern fällig – allerdings fürs erste und zweite Jahr rückwirkend und gleichzeitig vorab für das laufende Jahr! Dies sollte man im Auge behalten, damit die Liquidität gesichert ist. Berechnen Sie im Vorfeld Ihre Steuerrücklagen und legen Sie diese auf einem separaten Steuerkonto zurück. Damit Sie bei der Praxisübernahme nicht in Steuerfallen tappen, sollten Sie die steuerrechtlichen Folgen bereits bei der Planung der Übernahme bedenken.

4. Planung, Innenarchitektur und Umsetzung

Viele Praxisabgeber haben im Zuge der Praxisabgabe längere Zeit nichts mehr in die Praxis investiert. Das erfordert eine Neuplanung, einen Umbau oder eine Renovierung. Denken Sie auch an Digitalisierung und die damit verbundenen nötigen Leitungen und Steckdosen. Ein Innenarchitekt oder Praxisplaner kann Ihnen hier hilfreich mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Zudem haben Praxisübernehmer oft noch Wünsche an die optische Praxisgestaltung. Häufig entspricht das Interieur nicht mehr dem Zeitgeist, oder der neue Praxisinhaber hat konkrete Vorstellungen von Einrichtung, Materialien und Design. Viele ältere Praxen weisen kein einheitliches Gestaltungskonzept auf, sondern wurden sukzessive nur funktional ergänzt. Doch nicht immer muss gleich die Einrichtung komplett ausgetauscht werden. Oft lassen sich auch mit schrittweisen Veränderungen erstaunliche optische Verbesserungen erzielen, ohne dass das Budget gesprengt wird.

5. Übernahme von Personal und Patientenstamm

Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter gehen per Gesetz auf den Praxiskäufer über, Küdigungen sind nicht erlaubt (Paragraf 613 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn es sich um einen sogenannten Betriebsübergang handelt. Das bedeutet, dass zwischen der Praxisabgabe und -übernahme kein langer Zeitraum besteht. Daher sollte der Übernehmer alle bestehenden Anstellungsverhältnisse kennen – auch sogenannte ruhende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die zum Beispiel aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit gerade nicht in der Praxis tätig sind. Nicht zu vergessen ist auch das Reinigungspersonal. Mit den Arbeitsverträgen werden auch sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten auf den neuen Praxisinhaber übertragen – dazu gehören beispielsweise Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Umsatzbeteiligungen, Gratifikationen oder Kündigungsfristen. Allerdings ist im neuen Arbeitsverhältnis eine Kündigung aufgrund anderer Gründe möglich. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Praxisabgeber selbst diesen Mitarbeitern rechtzeitig vor dem Praxisverkauf kündigt und somit sicherstellt, dass diese Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang keinen Rechtsbestand mehr haben.

Grundsätzlich sollte der Praxisabgeber seine Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang schriftlich informieren. Von gutem Stil zeugt es, wenn sich der neue Praxisbesitzer in diesem Schreiben auch gleich vorstellt und den ersten Kontakt zu seinen künftigen Mitarbeitern knüpft. Grundsätzlich ist es für den Praxisübernehmer vorteilhaft, ein bestehendes, eingespieltes Team zu übernehmen.

Auch der bereits bestehende Patientenstamm stellt einen erheblichen Wert dar. Um möglichst wenig Abwanderung der Patienten zu erhalten, sollte der neue Praxisinhaber behutsam vorgehen. Viele Patienten haben ein starkes Vertrauensverhältnis zum Praxisabgeber und seinem Team aufgebaut. Deshalb ist es günstig, wenn der Praxisabgeber seinen Patienten die Gründe für die Praxisveräußerung möglichst früh mitteilt. Je ausführlicher die Patienten informiert werden, desto mehr Verständnis können sie für die neue Situation aufbringen und auch dem neuen Praxisinhaber Vertrauen schenken, den „ihr“ Zahnarzt offenbar sorgsam ausgewählt hat. Stellen Sie sich mit einem gemeinsamen Schreiben mit dem Praxisabgeber, mit einem Aushang in der Praxis oder in einer Zeitungsanzeige vor, oder arbeiten Sie noch einige Zeit als angestellter Zahnarzt in der Praxis mit. So können Sie die Patienten kennenlernen und von Ihren Qualitäten überzeugen.

Fazit

Die Praxisübernahme ist eine lohnende Möglichkeit, in die Selbstständigkeit zu starten. Im Vergleich zu einer Praxisneugründung sind Chancen und Risiken leichter absehbar. So lassen sich die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Praxisabgebers im Vorfeld einsehen und die Ein- und Ausnahmesituation einschätzen. Zudem festigen der bestehende Patientenstamm, das eingespielte Team und die funktionierende Praxisorganisation die wirtschaftliche Kalkulation. Auch wenn sich nicht (sofort) alle individuellen Vorstellungen erfüllen lassen, ermöglicht das zeitliche Strecken von Investitionen eine sukzessive Anpassung an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Ein kompetentes Beraterteam vermeidet. Fallstricke und Stolpersteine und entlastet Sie auf dem Weg in Ihre Traumpraxis.

Die Praxisauflösung

1. Auflösung von Verträgen

Zum Datum der Praxisauflösung kommt es zur vertraglichen Auflösung von Verpflichtungen wie Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen. Gerade Gewerbemietverträge sind in der Regel langfristig angelegt. Generell sind dabei die Kündigungsfristen einzuhalten. Damit der Mieter jedoch keine sogenannte unbillige Härte erfahren muss, gibt es Ausnahmen wie die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags, ein Sonderkündigungsrecht, außerordentliche Kündigungsgründe oder den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung eignet sich insbesondere dann, wenn Sie einen Nachmieter stellen können, der den Mietvertrag übernimmt. Besonders günstig ist das, wenn Sie größere Ein- oder Umbauten vorgenommen haben und der Nachmieter auch diese übernimmt. Das Sonderkündigungsrecht kann schon bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart worden sein. Dieses muss allerdings eindeutige und konkrete Ereignisse für die Sonderkündigung benennen – zum Beispiel die Praxisauflösung, den Ruhestand oder ähnliches. Das Sonderkündigungsrecht kraft Gesetzes kommt unter anderem bei Mietverträgen zustande, die länger als 30 Jahre bestehen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ist bei Mietverhältnissen grundsätzlich immer gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Mieter unzumutbar ist. In der Regel gehört dazu jedoch nicht die Veränderung seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage. Ist dies der Fall, kommt ein Mietaufhebungsvertrag zum Tragen: Hierbei kann sich der Mieter ausnahmsweise vom Vertrag lösen, wenn dies in seiner sozialen oder wirtschaftlichen Lage begründet ist. Hilfreich ist es, den Vermieter ins Boot zu holen und bestenfalls zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Grundsätzlich muss immer erst individuell geprüft werden, ob und welche Ansprüche auf ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Dies gilt auch für Praxisversicherungen, Leasingverträge oder Wartungsverträge. Support- oder Wartungsverträge für Röntgengeräte, CAD/CAM oder EDV haben bei Depots häufig eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Ob diese verkürzt wird oder Beträge, die bereits im Voraus gezahlt wurden, erstattet werden, ist unterschiedlich. Denken Sie außerdem an die rechtzeitige Kündigung von Daueraufträgen, Telefon- und Internetanschlüssen oder Zeitschriftenabonnements. Zudem ist es sinnvoll, recht-zeitig den Steuerberater zu involvieren, da die Praxisabgabe in zahlreichen Punkten auch vom Steuerrecht tangiert wird. Dazu zählen unter anderem die Abklärung von Forderungen und Verbindlichkeiten.

2. Datenschutzkonforme Abwicklung

Auch bei der Praxisauflösung sind Sie weiterhin dafür verantwortlich, die berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten einzuhalten. Das heißt, Sie müssen die Patientenakten bis zum Ablauf der berufsrechtlich festgelegten Dauer aufbewahren oder einem Dritten in Obhut geben, sofern sichergestellt wird, dass dieser die Schweigepflicht einhält. So darf diese Person die Behandlungsdokumentation nicht zur Kenntnis nehmen können, sofern nicht ein Patient dazu seine Einwilligung gegeben hat. Zudem muss die aufbewahrende Person sicherstellen, dass die Patienten auch künftig Zugang zu den Unterlagen haben. Die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen über zahnärztliche Behandlungen wie Patientendaten, Aufklärungsbögen, Anamnesen, Befunde, Diagnosen, Einwilligungen, zahnärztliche Leistungen, Behandlungsdaten, diagnostische Unterlagen, Gutachten oder Arztbriefe beträgt zehn Jahre. Zudem sind auch weitere Aufbewahrungsfristen von Röntgenunterlagen, Entsorgungsnachweisen, Mietverträgen oder Lohnkonten zu beachten.

3. Rückgabe der Zulassung

Gibt ein Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztliche Tätigkeit endgültig auf, muss er gegenüber dem Zulassungsausschuss den Verzicht auf seine Zulassung erklären. Hierbei sind die Fristen für die Rückgabe zu klären. In der Regel wird laut der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) der „Verzicht auf die Zulassung mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragszahnarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahrs wirksam“. Diese Frist kann jedoch verkürzt werden, wenn der Vertragszahnarzt nachweist, „dass für ihn die weitere Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist“.

Da es sich bei dem Zulassungsverzicht um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann der Verzicht nicht mehr zurückgenommen werden. Mit dem Verzicht ist auch das Recht auf Erstattung bei Krankenkassen verwirkt, sollte der Zahnarzt nach der Zulassungsrückgabe doch noch einmal eine Behandlung von Kassenpatienten vornehmen. Immer noch möglich dagegen ist eine weitere Behandlung gesetzlich Versicherter, die selbst zahlen, oder von Privatpatienten.

Auf den Websites einiger Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist das Antragsformular auf Rückgabe der Zulassung zum Download hinterlegt. Zudem sollten Sie Ihre zuständige Landeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Praxisaufgabe informieren, ebenso dasLandesamt für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer sowie die Bezirksstelle.

4. Geräteverkauf zu fairen Konditionen

Wer Einrichtungsgegenstände verkaufen möchte, findet im Internet zahlreiche Angebote. Seriös sind aber nicht all und oft mangelt es an der nötigen Preistransparenz. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass der genannte Verkaufspreis ein Festpreis ist, der von Beginn an fair und transparent kommuniziert wird. Dabei dürfen keine zusätzlichen verdeckten Kosten anfallen. Zudem sollte das Entsorgungsunternehmen vorab eine telefonische Vorbesprechung oder einen Besichtigungstermin kostenlos anbieten. Optimal ist zudem eine kurzfristige und flexible Terminvereinbarung.

Medizinische Elektrogeräte, speziell Großgeräte wie Röntgengeräte oder Behandlungseinheiten, lassen sich oft über Hersteller oder Handel entsorgen. Allerdings fallen hier unter Umständen Kosten an. Alternativ ist die Entsorgung über einen Entsorgungsfachbetrieb möglich. Dieser sollte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifiziert sein oder, besser noch, über eine Zertifizierung gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Efb-Zertifikat) verfügen. Die Entsorgung über öffentlich-rechtliche Wertstoffhöfe ist nicht möglich, da hier nur privat genutzte Geräte zurückgenommen werden. Achten Sie darauf, vor der Entsorgung Flüssigkeiten zu entfernen und die Geräte zu reinigen beziehungsweise zu desinfizieren oder aufzubereiten, um die entsorgenden Personen zu schützen.

Achtung: Wenn Sie die Entsorgung Ihrer medizinischen Großgeräte selbst organisieren, gelten Sie im Sinne des Gesetzes als entsorgungspflichtiger Besitzer und unterliegen damit der Meldepflicht. Das bedeutet, dass Sie die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber einigen Behörden nachweisen müssen. Dies gilt auch für die Außerbetriebnahme eines Amalgamabscheiders.

5. Demontage der Einrichtung und Rückbau der Installationen

Häufig müssen die gemieteten Räume leer und besenrein zurückgegeben werden. Die Praxiseinrichtung muss nun aus den Räumen wieder entfernt werden. Haben Sie für die Einrichtungsgegenstände keine Käufer gefunden, obwohl sie noch gut verwertbar sind, ist es positiv, wenn Ihnen das entsorgende Unternehmen eine Wertanrechnung anbietet. Für die Demontage des verbleibenden Inventars, von Verkleidungen, Trennwänden oder Beleuchtung eignen sich kompetente Handwerksbetriebe vor Ort, die es zu koordinieren gilt. Je nachdem, ob eine Renovierung im Mietvertrag vereinbart ist, müssen Sie hier gegebenenfalls noch einen Malerfachbetrieb oder andere Gewerke hinzuziehen.

Zudem sollten Sie mit dem Vermieter klären, ob Sie Einbauten wieder entfernen müssen oder ob Rückbauverpflichtungen bestehen. Stehen Hinweise wie „Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen“ oder ähnliche Formulierungen im Mietvertrag, ist dies der Fall. Dann reicht es bei Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses nicht, nur das bewegliche Mobiliar zu entfernen. Vielmehr müssen Sie die Mietsache laut Bundesgerichtshof (BGH) wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Das bedeutet, dass feste Ein- und Umbauten – darunter fallen auch Böden – wieder rückgängig zu machen und etwaige Ausbauten wieder einzubauen sind. Wer die Rückbaupflicht missachtet, kann dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht werden. Wie auch im laufenden Mietverhältnis sind Sie als Mieter verpflichtet, von Ihnen verursachte Schäden am Objekt zu beseitigen.

Oft findet sich auch im Mietvertrag der Passus, dass die Mietsache „besenrein“ zurückzugeben ist. Doch was bedeutet eigentlich besenrein? Laut BGH beschränkt sich eine besenreine Rückgabe auf die Beseitigung grober Verschmutzungen. Das heißt: Der Mieter muss beim Auszug weder renovieren noch lackieren, auch Tapeten muss er nicht entfernen. Die normale Abnutzung der gemieteten Räume ist mit dem Mietzins abgegolten.

Vergessen Sie zu guter Letzt nicht, auch Ihre Patienten über Ihre Praxisaufgabe zu informieren – entweder schriftlich oder durch eine Anzeige in der regionalen Tageszeitung – und sich für ihr entgegengebrachtes Vertrauen zu bedanken. So bleiben Sie bis zuletzt in guter Erinnerung.

Fazit

Wer seine Praxisauflösung planvoll angeht, kann sowohl Auseinandersetzungen mit Vertragspartnern als auch finanzielle Einbußen vermeiden. So findet die Praxisauflösung und damit die Beendigung des eigenen Lebenswerks ein gutes Ende – und der Ruhestand einen guten Anfang.

Alexander Schmitt

Unter dem Motto „Fundiertes Fachwissen und Branchen-Know-how auf Augenhöhe“ begleitet Alexander Schmitt seit mehr als 20 Jahren Praxisinhaber, -neugründer und -abgeber. Er gründete im Herbst 2019 die Beratungsagentur diwium – Dienstleistungen für Wirtschaft und Medizin in Hamburg.

Alexander Schmitt


Unter dem Motto „Fundiertes \r\nFachwissen und Branchen-Know-how auf Augenhöhe“ begleitet Alexander \r\nSchmitt seit mehr als 20 Jahren Praxisinhaber, -neugründer und \r\n-abgeber. Er gründete im Herbst 2019 die Beratungsagentur diwium – \r\nDienstleistungen für Wirtschaft und Medizin in Hamburg.

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