Bundeszahnärztekammer schafft bundesweit einheitliche Herausgabeinfrastruktur

Der eZahnarztausweis kommt in die Praxis

Der elektronische Zahnarztausweis (eZahnarztausweis) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Zahnärzteschaft. Er hat die Funktion eines Sichtausweises, verfügt über eine elektronische Signatur und ermöglicht die rechtssichere Unterschrift digitaler Dokumente – und damit die Verifizierung für kommende Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI).

Sobald die medizinischen Anwendungen der TI – Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA) und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – in den Praxen zur Verfügung stehen, muss je Praxis mindestens ein Zahnarzt im Besitz eines eZahnarztausweises sein. Voraussichtlich ist das ab 1. Januar 2021 der Fall.

Aktuell schafft die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dazu eine bundeseinheitliche Herausgabestruktur. Mit der medisign GmbH wurde im Juli der letzte Anbieter für eZahnarztausweise der Generation 2 von ihr zugelassen. D-Trust von der Bundesdruckerei, die Telekomtochter T-Systems und SHC-Care GmbH gingen zuvor schon an den Start.

Zahnärzte können sich künftig also zwischen diesen vier Herstellern entscheiden, wobei Preise und Konditionen variieren. Auf fünf Jahre gerechnet ergeben sich pro Praxis Gesamtkosten zwischen 479 und 534 Euro inklusive Mehrwertsteuer (siehe Tabelle). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) übernehmen davon einmalig 233 Euro. Stimmt der Zahnarzt der Datenweitergabe von der Landeszahnärztekammer an die zuständige KZV zu, beschleunigt dies die Erstattung.

Generell gilt: Alle ab jetzt bestellten eZahnarztausweise sind HBAs der neuesten Generation. Die medisign GmbH hat daher die Ausgabe der Ausweise der Generation 0, die bereits von 11.500 Zahnärztinnen und Zahnärztinnen genutzt werden, eingestellt und stellt derzeit auf das Verfahren der 2. Generation um. Die Ausweise der Generation 0 können aber auch mit den eHealth Konnektoren genutzt werden. Trotzdem bietet medisign Bestandskunden an, ihren Zahnarztausweis der Generation 0 innerhalb der Mindestlaufzeit von 24 Monaten kostenfrei gegen einen Ausweis der Generation 2 einzutauschen.

In die Praxen kommt die neueste Generation

Zur Bestellung eines eZahnarztausweises müssen sich Zahnärzte an ihre zuständige Kammer wenden. Wie man die Ausweis beantragt, zeigen wir am Beispiel der Landeszahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern:

Benötigt werden ein Computer mit Internetzugang, ein Drucker sowie ein aktuelles digitales Passfoto. Im ersten Schritt müssen Zahnärzte den Online-Antrag beim Hersteller ihrer Wahl ausfüllen:

Dabei kann man auch das Ausfüllen unterbrechen und die bereits eingegebenen Daten zwischenspeichern. In diesem Fall wird ein Zugangs- oder Vorgangsschlüssel angezeigt, mit dem man innerhalb von sechs Wochen die Dateneingabe fortsetzen kann. Passiert das nicht, werden die Daten automatisch gelöscht.

Es geht los: Mit dem elektronischen Medikationsplan – und perspektivisch auch dem eRezept und KIM – kommen jetzt auch für den eZahnartzausweis nutzbare Anwendungen in die Praxis.

Jürgen Herbert, BZÄK-Vorstandsreferent für Telematik

Vorname, Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie die Meldeanschrift müssen unbedingt so angegeben werden, wie sie im Ausweisdokument eingetragen sind, denn innerhalb des Antragsverfahrens müssen sich Zahnärzte persönlich identifizieren – in der Regel durch das PostIdent-Verfahren bei einer Postfiliale.

Am Ende müssen die Antragsunterlagen ausgedruckt und unterschrieben werden. Auch die Unterschrift auf dem Antrag und dem Ausweisdokument müssen übereinstimmen – Differenzen führen zu Verzögerungen. Das Passfoto kann man digital an den Hersteller übermitteln, bei manchen auch in Papierform dem Antrag beilegen.

Anschließend kontaktiert der Hersteller die Zahnärztekammer, übermittelt den Antrag und bittet um Bestätigung der Daten, der Mitgliedschaft und des Berufattributs. Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, gibt die Zahnärztekammer die Produktion des eZahnarztausweises beim Hersteller frei, der den Ausweis schließlich produziert und samt PIN- und PUK-Codes postalisch zustellt.

Vor seiner Nutzung muss der Ausweis einmalig initialisiert werden. Der Hersteller sendet alle hierzu notwendigen technischen Informationen zusammen mit der Karte zu. Zur Inbetriebnahme können die Kartenlesegeräte der Praxis (eHealth-Kartenterminals) genutzt werden.

Weitere Voraussetzung ist das Update des Konnektors zum „eHealth“-Konnektor. Mit der CompuGroup und secunet haben zwei Anbieter bereits die Zulassung durch die gematik erhalten, der dritte Konnektor-Hersteller führt im dritten Quartal den zur Zulassung nötigen Feldtest durch.

Liegen der eZahnarztausweis und ein „eHealth“-Konnektor vor, sind die Rahmenbedingungen für den sicheren Dokumentaustausch zwischen Leistungserbringern innerhalb des geschützten Netzwerks (KIM) geschaffen.

Dies könnte künftig großen Mehrwert bieten: Geplant ist, dass die KZVen ihren Mitgliedern auch eine KZV-Abrechnung über KIM anbieten und das elektronische Antrags- und Genehmigungsverfahren inklusive des elektronischen Heil- und Kostenplans über KIM umgesetzt wird.  

Ein Ausweis pro Praxis ist Pflicht

Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum eZahnarztausweis ist das Patientendaten-Schutzgesetz, das im Juli vom Bundestag verabschiedet wurde und voraussichtlich im Herbst in Kraft treten wird. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt gemäß §340, dass „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen […] nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann“.

Bis zum 30. Juni 2021 müssen Zahnarztpraxen nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA haben – wozu auch der eZahnarztausweis gehört.

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