Interview mit Dr. Wolfgang Menke

Abrechnung der Parodontitistherapie nach GOZ

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat unter dem Titel „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie‚ Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘“ ein Positionspapier veröffentlicht, das die Berechnung der neuen Leistungen in der systematischen Parodontitistherapie nach der GOZ darstellt. In dem umfangreichen Tabellenwerk sind aktuelle BEMA- und GOZ-Positionen übersichtlich gegenübergestellt. Wir haben den Vorsitzenden des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK, Dr. Wolfgang Menke, zu dem Papier befragt.

Welche neuen Leistungen sind mit der S3-Leitlinie hinzugekommen? Welches sind die wichtigsten Punkte aus dem neuen Positionspapier?

Wolfgang Menke: Aufgrund der wesentlichen Neubeschreibung der Leistungsinhalte und der zum Teil veralteten Gebührenpositionen der GOZ sind insbesondere die den neuen BEMA-Leistungen entsprechenden, dann nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen im Rahmen der ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch), der MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung) und insbesondere der AIT (Antiinfektiöse Therapie) wichtig. Die BEV (Befundevaluation) übersteigt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4000 ebenfalls deutlich und wäre daher auch analog berechenbar.

Welche zusätzlichen Leistungen bietet die GOZ bei der Versorgung von Patienten im Vergleich zur neuen PAR-Richtlinie im GKV-Bereich?

Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bleibt die Behandlung der Parodontitis auf die Beseitigung des entzündlichen Geschehens beschränkt. Parodontalchirurgische Leistungen wie Defektauffüllungen, Mundschleimhautplastiken, Schleimhauttransplantationen und Membrantechnik oder die Positionen aus dem Katalog der BZÄK für analog zu berechnende parodontologische Leistungen (Link siehe unten), sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen PAR-Richtlinie. Die Behandlung der Periimplantitis ist dort ebenfalls nicht erfasst.

Unberührt von dem neu strukturierten Behandlungskonzept der Parodontitis bleibt zum Beispiel auch die vor Beginn der Behandlung übliche Professionelle Zahnreinigung nach der Gebührennummer 1040 GOZ-Leistung. Darüber hinaus gelten Frequenz- oder Berechnungsbeschränkungen der Richtlinie infolge des Wirtschaftlichkeitsgebots in Paragraf 12 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bei der Behandlung privat Krankenversicherter oder nach Loslösung von der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß Paragraf 8 Absatz 7 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte (BMV-Z) nicht.

Die PAR-Richtlinie bietet zahlreiche Schnittstellen für ergänzende GOZ-Leistungen. Welche Leistungen können bei gesetzlich Versicherten neben den GKV-Leistungen zusätzlich nach GOZ erbracht und berechnet werden?

Die Erarbeitung von Berechnungsempfehlungen hinsichtlich der Schnittstellen für nicht von der Richtlinie erfasste Leistungen bei GKV-Versicherten erfolgt derzeit in unterschiedlichen Gremien. Sie ist derzeit noch nicht abgeschlossen. 

Es ist allerdings unstrittig, dass bei parodontologischen Leistungen, die nicht Gegenstand der Richtlinie sind, die entsprechenden Leistungen mit gesetzlich Krankenversicherten vereinbart und nach den Bestimmungen der GOZ berechnet werden können und müssen.

Die Fragen stellte Benn Roolf.

Positionspapier der BZÄK:  www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/pos/Pos_S3_Leitlinie.pdf

Katalog der BZÄK für analog zu berechnende parodontologische Leistungen: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_leistungen_01.pdf

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