Das gilt seit Januar 2021
Alte Umsatzsteuersätze
2020 wurden für einen begrenzten Zeitraum die Umsatzsteuersätze von 19 und 7 Prozent auf 16 und 5 Prozent gesenkt. Diese Herabsetzung endete zum 31. Dezember 2020 und wurde nicht verlängert. Praxen sollten ihre Praxissoftware dahingehend überprüfen, ob die alten Steuersätze wieder eingestellt wurden und ob das Rechnungslayout anzupassen ist.
Anhebung des Mindestlohns
Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro angehoben. FürArbeitgeber ist es wichtig, dass die Arbeitsverträge dahingehend überprüft werden, damit der Satz nicht aus Versehen unterschritten wird und Bußgelder drohen.
Längere Corona-Beihilfe
Die Zahlungsfrist für die Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro wurde bis Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.
Homeoffice-Pauschale
Jeder Arbeitnehmer, der im Homeoffice arbeitet, kann pro vollen Arbeitstag 5 Euro pauschal als Werbungskosten bis maximal 600 Euro im Jahr geltend machen. Dafür sind nicht die Voraussetzungen eines klassischen Arbeitszimmers notwendig. Der Abzug ist auch möglich, wenn man mit mehreren Personen im gleichen Haushalt parallel arbeitet.
Familienentlastungsgesetz
Am 27. November wurde dem zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt, das Steuerentlastungen für das Jahr 2021 enthält. So wurde der Grundfreibetrag von 9.408 Euro um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben.
Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2021 nach rechts verschoben. So ist etwa der Spitzensteuersatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro zu zahlen statt bislang ab 270.501 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben, da er sich von der Höhe am steuerlichen Existenzminimum orientiert.
Zusätzlich wird das Kindergeld um 15 Euro je Kind angehoben und die Kinderfreibeträge für jedes Elternteil werden von 2.586 auf 2.730 Euro erhöht. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jedes Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro.
Jahressteuergesetz 2020
Am 18. Dezember stimmte der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zu, das ebenfalls interessante Änderungen für die Praxis bringt: etwa den Investitionsabzugsbetrag (IAB).
Mit dem Investitionsabzugsbetrag kann man zukünftige Abschreibungen vorziehen, bevor die Wirtschaftsgüter angeschafft werden und somit eine Steuerentlastung bewirken, die für diese Investitionen eingesetzt werden kann. Vielen blieb diese Gestaltungsmöglichkeit verwehrt, weil Freiberufler bisher Investitionsabzugsbeträge nur bis zu einem jährlichen steuerlichen Gewinn von 100.000 Euro bilden durften. Durch die Gesetzesänderung wurde diese Grenze ab 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Bei einem durchschnittlichen Gewinn einer Zahnarztpraxis von circa 165.000 Euro dürfte diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit damit jetzt mehr Praxen zugänglich sein. Zusätzlich wurde der Investitionsabzugsbetrag von 40 auf 50 Prozent der begünstigten Investitionskosten angehoben.
Keine Neuerung des Jahres 2021, aber dennoch erwähnenswert bleibt die Einführung der degressiven Abschreibung seit dem Wirtschaftsjahr 2020. Anstelle der bisherigen linearen Abschreibung kann man auf bewegliche Wirtschaftsgüter mit der degressiven Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung absetzen, bis maximal 25 Prozent pro Jahr. Diese steuerliche Erleichterung sollte bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 in diesem Jahr geprüft werden.
Verbilligte Miete
Nach alter Rechtslage musste die vereinnahmte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete entsprechen, damit man den vollen Werbungskostenabzug geltend machen kann. Diese Besonderheit muss insbesondere bei der verbilligten Vermietung an nahe Angehörige beachtet werden. Die Grenze wurde nun im Jahressteuergesetz 2020 auf 50 Prozent herabgesetzt und gilt ab 2021. Damit eröffnen sich neue Gestaltungsspielräume im Familienverbund.
Hohe Corona-Belastungen der Krankenkassen
Die Corona-Pandemie hat nicht nur für das Wirtschaftsleben in Deutschland fatale Auswirkungen, sondern auch für die Krankenkassen. Es liegt auf der Hand, dass durch hohe Behandlungskosten, insbesondere im Intensivbereich, sowie durch Erstattungen für Lohnfortzahlungen in beiden Zweigen der Krankenversicherung Milliardendefizite entstehen. Diesen Aufwand werden die Krankenkassen an ihre Beitragszahler weitergeben. Zahnärzte sind davon doppelt betroffen, einmal für ihre eigene, meist private Krankenversicherung, und über die Arbeitgeberanteile für die Beiträge ihrer Beschäftigten.
Anzunehmen ist, dass insbesondere die gesetzlichen Krankenversicherungen versuchen werden, die Vergütungen für Leistungserbringer (also auch für Zahnärzte) zu senken, zumindest aber nicht zu erhöhen, wenn die derzeit gültigen Vergütungsvereinbarungen auslaufen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie auf der einen Seite den oben genannten. Mehraufwand und auf der anderen Seite möglicherweise sinkende, zumindest aber stagnierende Einnahmen von den KZVen haben werden. Sie sollten das zum Anlass nehmen, sich generell Gedanken zu machen, wie Sie höhere Zuzahlungen und Privatleistungen realisieren können, um dadurch den KZV-Anteil zu senken, um dadurch unabhängiger zu werden, unter anderem auch von Regressen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Krankenkassen.
Rente aus Zahnärztlichen Versorgungswerken
Die „Babyboomer“ kommen ins Rentenalter. Das macht sich jetzt schon bei den Verkaufserlösen für Praxen bemerkbar. Außerdem wird das Auswirkungen auf das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern bei den Zahnärztlichen Versorgungswerken haben. Insbesondere wird das Zahnärzte treffen, die Mitglied eines Versorgungswerks sind, das wirtschaftlich nicht gut dasteht. Andere Versorgungswerke wiederum sind wirtschaftlich sehr gut aufgestellt, so dass hier wenig zu befürchten sein wird.
Wir empfehlen Ihnen, in Erfahrung zu bringen, wie Ihr Versorgungswerk wirtschaftlich aufgestellt ist und ob Sie eventuell mit niedrigeren Renten als prognostiziert rechnen müssen. Wenn das der Fall ist, sollten Sie überlegen, wie Sie hier gegensteuern können. Zum Beispiel dadurch, dass Sie eine Gestaltungsberatung in Anspruch nehmen, aus der hervorgeht, ob es sinnvoll ist, freiwillige Zuzahlungen zu leisten, eine vorgezogene Teilrente zu beziehen oder den Beginn der Regelrente ein oder zwei Jahre hinauszuschieben, um eine für Sie angemessene Rentenhöhe zu erreichen.
Bernhard Fuchs
Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach
Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung
B.Fuchs@fuchsundmartin.de
Marcel Nehlsen
Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln
Nehlsen@laufmich.de