Das Wichtigste zum Still-Beschäftigungsverbot
Wir möchten an dieser Stelle darauf verweisen, dass im Artikel (siehe Abbildung) genannte Inhalte gegebenenfalls missverständlich sein können. Eine Beschäftigung während der Stillzeit basiert auf dem Wunsch der Zahnärztin, die Elternzeit nicht in Anspruch zu nehmen, um weiter arbeiten zu können. Die Teilhabe am Berufsleben soll der Frau laut Mutterschutzgesetz (§ 1 MuSchG) – soweit verantwortbar – ermöglicht werden.
Stillt eine angestellte Zahnärztin nach Ablauf des Mutterschutzes, kommt hier erneut das MuSchG zur Anwendung. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob für die stillende Frau oder ihr Kind eine Gefährdung besteht, die besondere Schutzmaßnahmen – eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes – oder eben den Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbots erforderlich macht. Bei stillenden Zahnärztinnen ist also ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob eine unverantwortbare Gefährdung besteht.
Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Still-Beschäftigungsverbots erneut – wie bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund einer Schwangerschaft – die Erstattung des von ihm zu bezahlenden Lohns über das Umlageverfahren der Krankenkasse der Mutter beantragen. Wird das Kind nicht mehr gestillt, hat die Zahnärztin dies dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen und an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auch nach der Stillzeit kann Elternzeit unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden.
Ein Kündigungsverbot während der Stillzeit gilt nur bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch während der andauernden Stillzeit möglich.
Da während der Elternzeit nur bis zu 67 Prozent, in der Stillzeit jedoch das komplette Gehalt weitergezahlt wird, kann diese Variante für die stillende Zahnärztin finanziell durchaus attraktiv sein. Insgesamt sollten jedoch die Risiken sowohl Arbeitnehmerin als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern klar bekannt sein.
Der finanzielle Nachteil des Arbeitgebers besteht darin, dass er während des Still-Beschäftigungsverbots im Unterschied zur Elternzeit den Urlaubsanspruch nicht kürzen kann. Der Anspruch auf Urlaub, der aus Schwangerschaft und Stillzeit anwächst, ist erheblich und wird von den Krankenkassen nicht erstattet.
Still-Beschäftigungsverbote, die über ein Jahr hinausgehen, werden von den Krankenkassen kritisch beobachtet und in der letzten Zeit auch juristisch infrage gestellt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt derzeit noch nicht vor. Zu beachten ist auch, dass die Erstattung des Gehalts durch die Krankenkasse aufgrund eines Still-Beschäftigungsverbots im Rahmen eines automatisierten Vorgangs geschieht. Eine Prüfung des Anspruchs durch die Krankenkasse erfolgt im ersten Jahr der Stillzeit regelmäßig nicht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Still-Beschäftigungsverbot nicht gerechtfertigt war, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls den an ihn erstatteten Betrag an die Krankenkasse zurückzahlen.
Bundeszahnärztekammer
Eine Checkliste mit den häufigsten Fragen zu Schwangerschaft und Stillzeit in der Praxis finden Sie auf der Homepage der BZÄK unter:https://www.bzaek.de/berufsausuebung/beruf-familie-und-praxismanagement.html