Die Spielregeln bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Still- und Elternzeit
Schwangerschaft
Zunächst müssen Sie unverzüglich die zuständige Behörde, das ist meist das Gewerbeaufsichtsamt, informieren. Dann müssen Sie als Arbeitgeber anhand Ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Schwangere an ihrem aktuellen Arbeitsplatz wie bisher eingesetzt werden darf. Ist das nicht der Fall, prüfen Sie, ob Sie diese Mitarbeiterin in Ihrer Praxis an einem anderen Platz ohne Gefährdung beschäftigen können. Ist auch das nicht möglich, müssen Sie als Arbeitgeber ein sofort wirksames generelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ist die Schwangere etwa als Rezeptionskraft beschäftigt, kann der Arzt dennoch ein individuelles (Teil-)Beschäftigungsverbot aussprechen. Solange die Corona-Pandemie nicht überwunden ist, wird dies häufig geschehen.
Mutterschutz
Sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Entbindung befindet sich diese Arbeitnehmerin in Mutterschutz und darf nicht beschäftigt werden. Einzige Ausnahme: Wenn sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, darf sie in den sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Für die Zeit danach hat sie de facto ein Wahlrecht zwischen Still- und Elternzeit.
Stillzeit
Die Stillzeit muss von der Mutter lückenlos durch Atteste des Frauenarztes oder der Hebamme nachgewiesen werden. Während der Stillzeit wird die Mutter arbeitsrechtlich behandelt wie während der Schwangerschaft. Das heißt, es entsteht der reguläre Urlaubsanspruch und Sie beziehungsweise der Arzt müssen, wie oben dargestellt, gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Nach herrschender Meinung ist die Stillzeit für maximal zwölf Monate nach der Entbindung möglich. Es gibt aber auch Stimmen, die eine viel längere Stillzeit befürworten. Stillt die Arbeitnehmerin länger als zwölf Monate, sollten Sie sehr vorsichtig sein und Ihre unten genannten Erstattungsansprüche ständig mit der zuständigen Krankenkasse abstimmen.
Elternzeit
Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Dabei ist auch mitzuteilen, wie lange diese andauert. Elternzeit kann auch vom Vater des Kindes genommen werden oder die Eltern können sich abwechseln. Auch während der Elternzeit entsteht für die Mutter oder den Vater regulärer Urlaubsanspruch. Dieser kann aber vom Arbeitgeber einseitig abbedungen werden, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit in „Vollzeit“ nimmt, also während der Elternzeit überhaupt nicht arbeitet. Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen in der Elternzeit in Teilzeit (bis 30 Stunden pro Woche), besteht für den während des Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsanspruch keine Kürzungsmöglichkeit.
Formulierungsvorschlag
„Hiermit mache(n) ich/wir von der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch, den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.“
Ein Wechsel von Eltern- zur Stillzeit?
Wurde Ihnen die Elternzeit wirksam angezeigt, kann die Mutter nicht mehr ohne Ihre Zustimmung zur Stillzeit wechseln. Dieser Wunsch wird in letzter Zeit häufiger an die Arbeitgeber herangetragen, da die Vergütung während der Stillzeit fast immer höher ist als bei Elternzeit und weil der Urlaubsanspruch nicht abbedungen werden kann. In Extremfällen, falls die Krankenkasse einer Stillzeit von mehreren Jahren zustimmt, können sich die Abgeltungsansprüche für diesen nicht genommenen Urlaub im fünfstelligen Bereich bewegen.
Zahlungen des Arbeitgebers – Erstattungsmöglichkeiten
Bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und Stillzeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt normal weiter. Während der Mutterschutzzeit erhält die Arbeitnehmerin von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Nettogehalt müssen Sie als Arbeitgeber bezahlen. Dies gilt sehr ähnlich auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen. Beide vorgenannten Aufwendungen erhält der Arbeitgeber aber beinahe in vollem Umfang von der Krankenversicherung der Mitarbeiterin auf Antrag erstattet (Umlage 2). Während der Elternzeit erhält die Mutter oder der Vater Elterngeld von der Elterngeldstelle. Der Arbeitgeber muss nichts zahlen.
Kündigungsschutz
Für die gesamte Zeit der Schwangerschaft, des Mutterschutzes sowie während der Still- und Elternzeit genießt die Mitarbeiterin grundsätzlich Kündigungsschutz.
Reduzierte Arbeitszeit bei der Rückkehr in die Praxis
Streitanfällig ist häufig der Wunsch der Arbeitnehmerin, nach Beendigung der Still- beziehungsweise Elternzeit nicht mehr im gleichen Umfang arbeiten zu wollen wie vorher. In Anbetracht des eklatanten Mangels an guten Mitarbeiterinnen für Zahnarztpraxen wird sich der Zahnarzt um eine einvernehmliche Regelung bemühen.
Fazit
Der Arbeitgeber hat durch die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin in aller Regel kaum direkte finanzielle Nachteile, wenn man vom nichtabdingbaren Urlaubsanspruch während Schwangerschaft und Stillzeit absieht. Aufwendig ist aber meist die Organisation von Ersatz für die Schwangere beziehungsweise junge Mutter.
Bernhard Fuchs
Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach
Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung
B.Fuchs@fuchsundmartin.de
Marcel Nehlsen
Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln
Nehlsen@laufmich.de