Ausbildungsverordnung modernisiert

Neue Perspektiven für ZFA

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Sebastian Ziller
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Am 1. August wird nach 21 Jahren die duale Ausbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) modernisiert. Mit der neuen Ausbildungsordnung wird die fachliche, kommunikative und digitale Kompetenz der ZFA gestärkt und den gewachsenen Anforderungen in den Bereichen Praxishygiene und Medizinproduktefreigabe Rechnung getragen. Die ZFA-Ausbildung soll attraktiv bleiben und damit zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beitragen.

Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)“ vom 25. März dieses Jahres wirkt sich direkt auf alle 2022 neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse aus – das werden wieder nahezu 13.000 sein. Praxen, Berufsschulen und Kammern sind daher froh, dass die Novelle steht.

Warum wurde die Ausbildung modernisiert?

Die bisherige Ausbildungsordnung stammt aus dem Jahr 2001. Inzwischen haben sich die Tätigkeiten in der Versorgung auf allen Gebieten der Zahnmedizin verändert und es gibt neue demografische und rechtliche Rahmenbedingungen. Und nicht zuletzt gibt es die gesetzliche Vorgabe, Ausbildungsordnungen kompetenzorientiert auszugestalten. Deshalb war eine Novellierung der Ausbildungsinhalte erforderlich.

Die Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnungen legen gemäß § 5 BBiG rechtsverbindlich die Standards für die betriebliche Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen in Deutschland fest. Sie sind Grundlage der betrieblichen Ausbildungspläne.

Erlassen werden sie als Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die Entwicklung liegt in der Zuständigkeit des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIG). Zentrale Bedeutung kommt hier den Sachverständigen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu. Sie bringen die berufsfachliche Perspektive ein und sorgen dafür, dass Inhalte und Prüfungsanforderungen praxisorientiert entwickelt werden, um eine hohe Praxisakzeptanz zu gewährleisten.

Die ZFA muss über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die den Anforderungen dieses sich gewandelten Aufgabenspektrums entsprechen. So sind die betrieblichen Arbeits- und Praxisabläufe zunehmend komplexer, die Zahnmedizin wird immer wissensintensiver, auch die ökonomische und rationelle Koordination des Praxisgeschehens hat sich verändert und die Praxisabläufe sind mehr und mehr auf computergestützte Technologien und digitalisierte Kommunikationsprozesse ausgerichtet. Gefragt sind daher neue Kompetenzen in den Bereichen „Kommunikation“, „Digitalisierung der Arbeitswelt“ und „Medizinproduktefreigabe“. Außerdem haben der Sicherheits- und Gefahrenschutz am Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Hygienemaßnahmen eine erhebliche Ausweitung erfahren. Kenntnisse im Strahlenschutz und die besonderen Anforderungen an die Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems in der Zahnarztpraxis kommen hinzu.

Und schließlich hat sich der Trend von der kurativen hin zur präventiven Zahnmedizin fortgesetzt: Hier ist eine lebensphasenbezogene Perspektive in den Vordergrund gerückt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei demografiebedingt auf der Zahnmedizin für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. All diese Handlungsbedarfe wurden zusätzlich durch eine große bundesweite Voruntersuchung samt Interviews bestätigt und mündeten schließlich in die Novellierung der ZFA-Ausbildungsinhalte, mit dem Ziel, die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Akzeptanz des Ausbildungsberufs auch künftig sicherzustellen. 

Wie wurde die Ausbildung modernisiert?

Ausbildungsordnungen werden im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) entwickelt. Die Entscheidungen über die Struktur der Ausbildung, die Kompetenzen und die Anforderungen in den Prüfungen sind das Ergebnis umfangreicher Diskussionen der Sachverständigen der Sozialpartner mit BIBB-Experten und Vertretern der zuständigen Bundesministerien und der Kultusministerkonferenz (KMK). Der Ablauf eines Ordnungsverfahrens lässt sich grob in die drei Abschnitte Vorverfahren, Hauptverfahren und Erlassphase unterteilen (Abbildung 1).


Vor gut drei Jahren verständigten sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) darauf, das Berufsbild ZFA neu zu ordnen. Vorgeschaltet wurde eine Voruntersuchung, in der das BIBB aus den neuen Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsinhalte ableiten und einen Vorschlag für eine neue Struktur des Ausbildungsberufs entwickeln sollte (Kasten Ausbildungsverordnung). Im Anschluss erarbeiteten die Sozialpartner BZÄK, VmF und ver.di die erforderlichen Eckwerte. Auf Grundlage dieser Eckwerte beantragten das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung (KWB) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) im September 2020 beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) offiziell die Neuordnung der ZFA-Berufsausbildung.

Nach Zustimmung der zuständigen Fachministerien begann im März 2021 das Hauptverfahren, in dem die Sachverständigen der Sozialpartner mit Vertretern des BIBB und den zuständigen Ministerien einen Entwurf der neuen Ausbildungsordnung inklusive betrieblichem Ausbildungsrahmenplan erstellten. Zugleich begann die Erarbeitung eines schulischen Rahmenlehrplans seitens der Sachverständigen der Länder. Im Austausch entstand so der Entwurf einer neuen ZFA-Ausbildungsordnung.

Im Rahmen der Erlassphase führte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bis März 2022 die Rechtsförmlichkeitsprüfung des Verordnungsentwurfs durch. Dann wurde der Verordnungstext vorbereitet, der am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Auf dieser Basis tritt die neue Ausbildungsverordnung zum 1. August 2022 in Kraft.

Was wurde im Berufsbild modernisiert?

Grundlagen waren:

  • die von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erarbeiteten „Eckwerte zur Ausbildung der ZFA“ vom September 2020, 

  • die zwischen 2019 bis 2020 durch BIBB und BMBF durchgeführte „Voruntersuchung für eine mögliche Neuordnung der ZFA-Ausbildung“, 

  • die neuen Standardberufsbildpositionen sowie 

  • die bisherige Ausbildungsordnung für die ZFA. 

Beibehalten werden die Berufsbezeichnung ZFA, die Systematik einer dreijährigen Berufsausbildung, die Ausbildungsstruktur und die Berufsgruppenzuordnung. Die ZFA-Ausbildung ist auch weiterhin als Monoberuf strukturiert, also in einer gemeinsamen, umfassenden, generalistischen Ausbildung ohne Differenzierung.

Neu sind die Themen „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie „Digitalisierte Arbeitswelt“, die gesetzlich fixiert über sogenannte Standardberufsbildpositionen integrativ vermittelt werden. Zudem wird mit der gestreckten Abschlussprüfung eine neue Prüfungsform durchgeführt. Die zeitliche Gliederung sieht dabei Zeitrichtwerte vor, die vor und nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung getrennt werden (Tabelle 1).


Die neue ZFA-Ausbildung führt damit einerseits den bewährten Zuschnitt einer Allround-Fachkraft mit gleichgewichtigen Standbeinen in den Bereichen Behandlungsassistenz und Betriebsorganisation sowie -verwaltung und Abrechnung fort. Insoweit handelt es sich um eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte. Andererseits wurden die Bereiche Arbeits- und Praxishygiene, Medizinprodukteaufbereitung, Digitalisierung, Datensicherheit und Kommunikation deutlich überarbeitet. Auch das Prüfungswesen wurde neuorganisiert.

Ziel war, das Qualifikationsprofil der ZFA so auszugestalten, dass die Ausbildung weiterhin attraktiv für junge Menschen bleibt und deren Bedürfnisse besser abbildet, dass die Bedarfe der Praxen über ein breites Tätigkeitsspektrum abgedeckt werden und dass der Anschluss an eine Weiterqualifizierung optimiert wird, denn gute Karrierechancen fördern die Arbeitszufriedenheit und festigen die Bindung der ZFA an die Zahnarztpraxis.

Die Berufsausbildung zur ZFA gliedert sich künftig in:

  • berufsprofilgebende und

  • integrativ 

zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in sogenannten Berufsbildpositionen gebündelt sind (Tabelle 2).

Die Inhalte wurden in Umfang und Niveau an die Erfordernisse einer modernen, qualitativ hochstehenden Patientenversorgung insbesondere in diesen Bereichen angepasst: 

  • Praxishygiene und Medizinprodukteaufbereitung: Aufgewertet wurde die Aufbereitung von Medizinprodukten, die jetzt in einer eigenständigen Berufsbildposition „Medizinprodukte aufbereiten und freigeben“ geregelt wird. In Abstimmung mit dem BMG, der KRINKO beim Robert Koch-Institut, der Arbeitsgruppe Medizinprodukte der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (AGMP) sowie dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) wurde erreicht, dass die erforderliche Sachkunde mit dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zur ZFA erworben wird. Das „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ ist künftig ein eigenständiger Prüfungsbereich im Rahmen der Abschlussprüfung. Damit wird dem erhöhten Stellenwert gesetzlicher Bestimmungen und Normen (MPG, Medizinproduktebetreiberverordnung, RKI-Richtlinie, DIN-Normen) sowie den Anforderungen der Praxisbegehungen Rechnung getragen – und einer wichtigen Forderung der BZÄK, dass eine ZFA zur Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten uneingeschränkt berechtigt sein muss, entsprochen.

  • Digitalisierung und Nachhaltigkeit: Gerade die Digitalisierung hat den Arbeitsalltag in der ohnehin schon technikaffinen Zahnmedizin stark verändert. Dies gilt für den zahnmedizinischen Kernbereich (digitales Röntgen oder Abformungen) ebenso wie für das Praxismanagement (Online-Abrechnungen, digitale Patientenakten und Kommunikationsformen). Daher wurden die Ausbildungsinhalte an die Fortschritte von Zahnmedizin, Wissenschaft und Technik angepasst. So wurde die „Digitalisierung“ erstmals als eigene Berufsbildposition aufgenommen, Gleiches gilt für „Nachhaltigkeit“.

  • Kommunikation, Kooperation und und Patienten individuell betreuen: Neben einer situations- und adressatengerechten Kommunikation sollen die Auszubildenden künftig auch soziokulturelle Unterschiede berücksichtigen können und die Fähigkeit zur Selbstreflexion erwerben. Berücksichtigt wird auch die zunehmende Bedeutung kommunikativer und sozialer Kompetenzen, vor allem in Konfliktsituationen. Im Bereich „Patientinnen und Patienten individuell betreuen“ werden deren sozialen, psychischen und somatischen Bedingungen ebenso berücksichtigt wie ein möglicher infolge von Alter oder Behinderung gegebener Unterstützungsbedarf.

  • Röntgen in der Zahnarztpraxis: Bei der Berufsbildposition „Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen“ erfolgten eine Modernisierung der Lernziele und eine inhaltliche Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU), um den Erwerb der Kenntnisse zu erleichtern. Die Qualifikationsinhalte für die Sachkundenachweise „Kenntnisse im Strahlenschutz“ bleiben in Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan bestehen. Darüber hinaus ist diese Berufsbildposition auch Gegenstand der Abschlussprüfung. Ob zusätzlich eine weitere Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach den Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle und ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

  • Datenschutz und Datensicherheit: Der Stellenwert der Dokumentations- und Aufklärungspflichten sowie der damit zusammenhängenden zunehmenden Digitalisierung, den Veränderungen der Praxisorganisation und -verwaltung sowie den geänderten gesetzlichen Bestimmungen wurde erhöht.

  • Praxismanagement: Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen (PVS und Software, digitales Röntgen, Telematikinfrastruktur, Stammdatenmanagement) werden verstärkt vermittelt.

  • Qualitätsmanagement und Patientensicherheit, Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Betreuung von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf sind weitere modernisierte Bereiche der neuen ZFA-Ausbildung. Auch die Behandlungsassistenz bleibt für die ZFA natürlich ein wesentlicher Bereich im bekannten und bewährten Umfang.

Die berufliche Handlungsfähigkeit der ZFA steht im Zentrum der neuen Verordnung, die auf das novellierte Berufsbildungsgesetz vom Mai 2020 als allgemeiner Rechtsgrundlage Bezug nimmt. Damit ist ein Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang gemeint, das eigenständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren wie Bewerten einschließt. Dies umfasst nicht nur fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern auch „überfachliche“ methodische Kompetenzen; diese werden durch soziale, kommunikative und die sogenannte „Selbstkompetenz“ ergänzt.

Die Zwischenprüfung entfällt

Der Ausbildungsrahmenplan enthält als Anhang der Ausbildungsordnung eine grobe zeitliche und sachliche Gliederung der betrieblichen Ausbildungsinhalte und dient den Ausbildungspraxen und den Auszubildenden als Vorgabe für den betrieblichen Ausbildungsplan. Alle Ausbildungsziele im Ausbildungsrahmenplan sind in komplexer, integrierter Form eines zu erreichenden Endverhaltens beschrieben.

So heißt es etwa unter der Berufsbildposition „Patientinnen und Patienten individuell betreuen“: „auf die Situation und Verhaltensweisen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht eingehen und dabei deren Erwartungen und Wünsche sowie soziale, psychische und somatische Bedingungen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindern“. Oder unter „Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten“: „bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren“.

In der Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Ziele der Ausbildung erreicht wurden. Die Prüfungsanforderungen müssen von Inhalt, Struktur und Niveau her die Zielvorgaben valide widerspiegeln. 

Die ersten Prüfungen laufen im Sommer 2023 

Die Regelungen zur ZFA-Abschlussprüfung wurden ebenfalls aktualisiert. Die neu etablierte gestreckte Abschlussprüfung (GAP) besteht aus den Teilen 1 und 2, wobei Teil 1 im vierten Ausbildungshalbjahr und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung stattfindet. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt also und wird durch den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt (Tabelle 3). Beide Prüfungsteile fließen in einem festgelegten Verhältnis in die Bewertung und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Die Prüfungsbereiche sind handlungsorientiert formuliert. Die ersten Prüfungen nach der neuen Ausbildungsstruktur finden im Sommer 2023 statt.


Die Einführung der GAP hat Auswirkungen auf die Ausbildungspraxis, da die betreffenden Lerninhalte bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich vermittelt sein müssen. Durch die gestreckte Abschlussprüfung wird die „klassische Prüfungsform“ aufgewertet. Dies soll die Auszubildenden motivieren, da so der „Prüfungsdruck“ gleichmäßiger auf die gesamte Ausbildungszeit verteilt wird.

Der Ausschuss ZFA der BZÄK empfiehlt den Zahnärztekammern bei der Umsetzung der „Prüfungsordnung für die Durchführung der Gestreckten Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf ZFA“, sich eng an die BiBB-Richtlinie vom 15. Dezember 2021 „Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (HAE 120)“ anzulehnen, um koordiniert vorzugehen, wobei regionale Besonderheiten natürlich weiterhin Berücksichtigung finden können. 

So geht es weiter

Um gute Voraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung der neuen Ausbildungsordnung im Sinne der Ausbildungspraxen und der Azubis zu schaffen, wird wieder eine sogenannte Umsetzungshilfe zur Unterstützung in der Praxis erarbeitet, die die Neuerungen erläutert und die offenen Ausbildungszielformulierungen inhaltlich konkretisiert. In dieser umfangreichen Handreichung werden die Ergebnisse der Neuordnung und die damit verbundenen Ziele und Hintergründe aufbereitet und anschaulich dargestellt. Dazu gibt es praktische Handlungshilfen zur Planung und Durchführung der betrieblichen und schulischen Ausbildung.


Die Kammern planen für die Jahre 2022 und 2023 auf Landesebene Online- und Präsenzschulungen insbesondere für die Prüfungsausschüsse, die zahnärztlichen Fachkundelehrer und die Berufsschulen. Zudem werden die Kammermitglieder via Kammer-Newsletter und Kammerblätter über die neue ZahnmedAusbV informiert. Angepasst werden auch die entsprechenden Ordnungsmittel (Berichtsheft, Prüfungsordnungen). Die Zahnärztekammern werden auch auf ihren Websites alle wichtigen Informationen rund um die neue Ausbildungsverordnung zur Verfügung stellen.

Fazit

Die neue ZFA-Ausbildungsverordnung wird aus Sicht der Autoren den künftigen Ansprüchen an den Beruf und den Gegebenheiten in den Zahnarztpraxen besser gerecht, denn die Ausbildung findet per se in einer komplexen, mehrdimensionalen Alltagssituation statt. Durch die zeitliche Gliederung (Zeitrahmenmethode) erfolgt eine stärkere Ausrichtung auf die Gegebenheiten vor Ort und die zahnmedizinische Ausrichtung der Ausbildungspraxis. Durch die gestreckte Abschlussprüfung und deren Gewichtung kann Defiziten in der Ausbildung, die primär in der Verantwortung des Zahnarztes oder der Zahnärztin liegen, eher begegnet werden. Die Abschlussprüfung bezieht nämlich nur solche Inhalte des Berufsschulunterrichts ein, die für die Ausbildung „wesentlich“ sind. Dabei orientiert sich der Berufsschulunterricht weiterhin an der Lernfelddidaktik – das bedeutet, das Prinzip der Handlungsorientierung zu fachübergreifenden „Lernfeldern“ und situations- und projektorientiertem Unterricht wird fortgesetzt. Die meisten Berufsschulen müssen also keine neuen Strukturen aufbauen. 

Die Novellierung der Ausbildungsverordnung verdeutlicht wie anspruchsvoll und vielfältig der ZFA-Beruf auch zukünftig sein wird. Ein entsprechendes Ausbildungsniveau ist wichtig, denn auf dieser Grundlage bauen die Qualifikationen für den weiteren Karriereweg einer ZFA auf, die auf Länderebene geregelt sind, wie die Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP), die Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF), die Dentalhygienikerin (DH) oder die Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV) beziehungsweise die Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement (FZP).

Bis die neuen Regelungen eingespielt sind, muss der Übergang von allen Beteiligten verantwortlich begleitet werden. Es besteht kein Zweifel, dass die neue Verordnung einen strukturqualitativen Beitrag dazu leistet, die hohen Ansprüche an eine bedarfs- und patientengerechte medizinische Versorgung zu unterstützen, zu der in Zukunft mehr denn je qualifiziertes und motiviertes Personal gehören muss. Deshalb wurde diese neue Verordnung von den Zahnärztekammern angestrebt, von der BZÄK beantragt und von den Sachverständigen inhaltlich wesentlich mitgestaltet. 

Kontakt: Dr. Sebastian Ziller MPH, Leiter Prävention und Gesundheitsförderung, Bundeszahnärztekammer, Chausseestr. 13, 10115 Berlin

Die Autoren bedanken sich für die engagierte und kollegiale Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern vom VmF und ver.di sowie für die ausgezeichnete Moderation durch die Vertreter des BIBB.

Dr. Bernd Stoll

Ordentlicher Sachverständiger und Koordinator der Arbeitgeberseite im NeuordnungsverfahrenLandeszahnärztekammer Baden-Württemberg

ZA Hans-Joachim Beier

Ordentlicher Sachverständiger der Arbeitgeberseite im NeuordnungsverfahrenZahnärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. Detlef Förster

Ordentlicher Sachverständiger der Arbeit- geberseite im NeuordnungsverfahrenZahnärztekammer Berlin

Dr. Thomas Heil

Ordentlicher Sachverständiger der Arbeit- geberseite im NeuordnungsverfahrenZahnärztekammer Nordrhein

Thorsten Beck

Stellvertretender Sachverständiger der Arbeitgeberseite im NeuordnungsverfahrenLandeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Michael Behring

Stellvertretender Sachverständiger der Arbeitgeberseite im NeuordnungsverfahrenZahnärztekammer Niedersachsen
92430-flexible-1900

Dr. Sebastian Ziller

Leiter der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung der BZÄK, Leiter der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung der Bundeszahnärztekammer, Chausseestr. 13, 10115 Berlin

Dr. Sebastian Ziller

Stellvertretender Sachverständiger der Arbeitgeberseite im NeuordnungsverfahrenBundeszahnärztekammer

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