Bundesgerichtshof zur GOZ

Praxislabore dürfen angemessenen Gewinn erzielen

Werner Blau
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Manuela Weber
Im vergangenen Sommer hatte der Bundesgerichtshof die Inhaberinnen und Inhaber zahnärztlicher Praxislabore in ihrer Tätigkeit gestärkt und die Erzielung eines kalkulatorischen Gewinns bestätigt. Eine juristische Bewertung.

Der Hersteller eines CAD/CAM-Systems zur Herstellung von Zahnersatz hatte damit geworben, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Abrechnung von in ihrem Praxislabor hergestelltem Zahnersatz nach § 9 Abs. 1 GOZ einen Gewinn erzielen könnten. Gegen diese Werbung klagte die Wettbewerbszentrale mit der Begründung, sie sei irreführend, denn nach § 9 Abs. 1 GOZ dürfte der Zahnarzt nur „die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen als Auslagen“ berechnen, die Verwendung der Begriffe „Kosten“ und „Auslagen“ zeige aber, dass hier nicht noch ein Gewinnaufschlag vorgenommen werden könne.

Würde man § 9 Abs. 1 GOZ so eng auslegen, hätte dies wohl das weitgehende Ende der Praxislabore bedeutet, obwohl deren Zulässigkeit vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt worden und die Herstellung von Zahnersatz Teil der zahnärztlichen Berufsausbildung ist. Dürften Zahnärzte mit einem Praxislabor nur Verluste erzielen, aber keine Gewinne, so könnten sie Praxislabore angesichts der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken kaum weiter betreiben. Außerdem wäre es praktisch äußerst schwierig, den Zahnersatz aus dem Praxislabor über das Jahr hinweg gegenüber den Patienten genau so abzurechnen, dass zwar kein Gewinn, aber auch kein substanzieller Verlust entsteht.

Das Landgericht Darmstadt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof (BGH) beschloss, diesen wirtschaftlich bedeutsamen Fall zu entscheiden, obwohl ursprünglich die Revision zum Bundesgerichtshof gar nicht zugelassen worden war.

Der BGH teilte Generalverdacht gegenüber Zahnärzten nicht

Der BGH betonte, es sei kein Grund ersichtlich, dass zwar ein externes Dentallabor bei der Herstellung von Zahnersatz einen Gewinn erzielen dürfe, ein Zahnarzt mit seinem Praxislabor aber nicht. Die Begriffe „Kosten“ und „Auslagen“ stünden dem nicht entgegen. Der Begriff „Auslagen“ diene nur zur Abgrenzung zu dem Begriff „Gebühren“. Entgegen der Ansicht der Wettbewerbszentrale sei eine Gewinnmarge des Praxislabors auch nicht deshalb unzulässig, weil der Zahnarzt dadurch verführt werde, seine Therapieentscheidung statt nach zahnmedizinischen Gesichtspunkten danach auszurichten, einen möglichst hohen Gewinn aus seinem Praxislabor zu erzielen. Einen solchen Generalverdacht gegenüber den Zahnärzten teilte der BGH nicht; § 9 Abs. 1 GOZ verfolge auch nicht den Zweck, einem solchen Missbrauch des Praxislabors vorzubeugen. Zudem dürfe der Zahnarzt nach § 1 Abs. 2 GOZ sowieso nur Leistungen abrechnen, die für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich seien.

Hätte der BGH anders entschieden, hätte er vielen Patienten die Vorteile genommen, die in den Fällen der Herstellung von Zahnersatz im zahnärztlichen Praxislabor entstehen, wie etwa die Möglichkeit, die Zahl der Zahnarzttermine zu verringern und auf Provisorien zu verzichten. Daneben verbleiben weiterhin genügend Fälle, in denen künftig externe Dentallabore anstelle von Praxislaboren tätig werden, gerade auch unter Anwendung der CAD/CAM-Systeme.

Dr. Werner Blau

Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Arnecke Sibeth Dabelstein (ASD-Law)

Manuela Weber

Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Arnecke Sibeth Dabelstein (ASD-Law)

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