Urteile

Arbeitszeugnis: ordentliche Unterschrift unabdingbar

sg
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Das Arbeitszeugnis darf keine groben Formfehler aufweisen - eine krakelige Unterschrift zählt auch dazu.

Ein Arbeitszeugnis darf weder in „Kinderschrift" unterschrieben werden, noch darf die Unterschrift "gekippt" sein. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Kündigungsverfahren, das vor dem Arbeitsgericht Iserlohn geführt wurde. Hierbei einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitgeber verpflichtete sich dabei, der betroffenen Arbeitnehmerin ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Viele Varianten - keine vertragsgemäß

Zwar erhielt die Arbeitnehmerin ein Zeugnis - unterschrieben war es allerdings vom Personalreferenten des Unternehmens - und nicht wie im Vergleich vereinbart, vom Geschäftsführer. Nachdem die Arbeitnehmerin hiergegen erfolgreich klagte, bekam sie ein zweites Zeugnis, unterschrieben vom Geschäftsführer, aber in krakeliger "Kinderschrift". Auch hiergegen klagte die Arbeitnehmerin - wieder mit Erfolg.

In einem dritten Arbeitszeugnis, erneut unterschrieben vom Geschäftsführer, war die Unterschrift jedoch "gekippt". Erneut zog die Frau vor Gericht, das AG Iserlohn entschied wieder zugunsten der Arbeitnehmerin und verurteilte den Arbeitgeber zu einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Postwendend legte der Arbeitgeber jedoch Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein.

Das Landesarbeitsgericht Hamm schloss sich dem AG Iserlohn allerdings an und hielt die Zwangsgeldfestsetzung für rechtmäßig. Begründung: der Arbeitgeber ist bislang seiner Verpflichtung zur Aushändigung eines ordnungsgemäß vom Geschäftsführer unterschriebenen Arbeitszeugnisses nicht nachgekommen.

 "...eigenhändige Unterschrift ist erforderlich"

Ein Arbeitszeugnis bedürfe gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §126 BGB einer eigenhändigen Unterschrift, so das Landesarbeitsgericht. Diese erfordere einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs. Die Unterschrift solle die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen. Diesen Anforderungen sei die "Kinderschrift" nicht gerecht geworden.

Zudem dürfe ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, so das LAG. Eine Unterschrift sei daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweiche.

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründe daher Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 GewO. Die Verpflichtung aus dem Vergleich sei dahin auszulegen, dass der Geschäftsführer das Zeugnis der Schuldnerin so unterzeichnen müsse, wie er im Geschäftsverkehr Dokumente unterschreibe.

Landesarbeitsgericht HammAz.: 4 Ta 118/16Beschluss vom 27.07.2016

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