BGH: Ärzte müssen Online-Bewertungen dulden
Die Richter wiesen damit die Klage eines Gynäkologen aus München ab, der gegen das Internetportal Jameda vorgegangen war.
Internetnutzer könnten auf dem Portal kostenfrei vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen, stellte das Gericht fest. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordere eine vorherige Registrierung. Hierzu habe der bewertungswillige Nutzer eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
In dem vorliegenden Fall verlangte der niedergelassene Arzt von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, dass sie sein Profil auf der Internetseite vollständig löschen. Der Gynäkologe wollte Name, Fachrichtung, Anschrift sowie die - guten - Bewertungen über ihn entfernt wissen. Dies wies der BGH ab.
Kommunikationsfreiheit steht über informationeller Selbstbestimmung
Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht, teilte der BGH mit. Das Portal als Beklagte sei nach Paragraf 29 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Absatz 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Zwar würde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen könnten - neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes - die Arztwahl, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu tragen habe. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Portale dienen der Patienteninformation
Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen könne, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, so das Gericht.
Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Menschen vollzieht. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.
Ärzte können sich wehren
Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, weil er von dem Portal die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht des Münchener Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege, urteilten das Amt- und das Landgericht München.
BGH23. September 2014Az.: 132/14