Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Bundestag hat Krankenhausreform beschlossen

pr
Politik
Der Bundestag hat das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen. Damit soll die Behandlungsqualität in Klinken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung gestärkt werden.

Nach einer teilweise hitzigen Debatte mit gegenseitigen Vorwürfen von Regierung und Opposition hat der Bundestag die umstrittene Krankenhausreform beschlossen. In namentlicher Abstimmung stimmten 373 Abgeordnete ab, heißt es in dem Bericht des Deutschen Bundestags. 285 stimmten dagegen, es gab eine Enthaltung. Die Opposition – Union, AfD, Linke und BSW – hatte angekündigt, gegen die Novelle zu stimmen. In der Schlussberatung sprachen Redner der Opposition von einer unzureichenden Reform mit großen Risiken und ungeklärten Fragen.

Mit der Reform soll die Behandlungsqualität in Klinken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden, heißt es in der Presserklärung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dazu. Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der stationären Versorgung grundlegend verändert werden. Durch die Einführung einer Vorhaltevergütung soll die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden. Die Vorhaltevergütung sollen Krankenhäuser für die Leistungsgruppen erhalten, die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Dies setzt voraus, dass die Krankenhäuser die bundeseinheitlichen Qualitätskriterien erfüllen.

Änderungen, die Patienten betreffen: Künftig sollen Leistungen nur in solchen Krankenhäusern erbracht werden, die über das dafür notwendige Personal, eine adäquate apparative Ausstattung sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung verfügen, heißt es weiter. In Gebieten, in denen Facharztsitze unbesetzt sind, sollen künftig sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i-Krankenhäuser) und Sicherstellungskrankenhäuser fachärztliche Leistungen anbieten können. Statt zum niedergelassenen Facharzt können Patientinnen und Patienten dann ins Krankenhaus gehen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können dort, wo Hausärztinnen und Hausärzte fehlen, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Die Klinik soll dafür innerhalb des KV-Systems wie eine Praxis bezahlt werden.

Änderungen, die die Krankenhäuser betreffen: Für die Krankenhäuser soll der ökonomische Druck verringert werden: Durch eine Vorhaltevergütung sollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser, deren Leistungen vorher fast ausschließlich mit DRG-Fallpauschalen vergütet wurden, künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken und Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt. Um die Qualität der Versorgung zu verbessern, sollen künftig Leistungen der Krankenhausbehandlung in zunächst 65 Leistungsgruppen (LG) eingeteilt werden, für die jeweils Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden. Die Zuständigkeit und Verantwortung der Länder für die Krankenhausplanung sollen unberührt bleiben. Sie sollen entscheiden, welches Krankenhaus welche Leistungsgruppen anbieten soll.

Ferner sind Ausnahmeregelungenvorgesehen, die fürbedarfsnotwendige Krankenhäuserin ländlichen Räumensogar unbefristetgelten können.Ein Krankenhaus, das notwendig für die Versorgung auf dem Land ist, muss also keine Abteilung schließen, weil ein Facharzt fehlt, heißt es in der Meldung des BMG. Eine schnelle Erreichbarkeit und die wohnortnahe Grundversorgung sollen gesichert bleiben. Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i) sollen zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum (die einen Zuschlag erhalten) wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden werden. Über einen Transformationsfonds sollen die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitgestellt werden, um die strukturellen Veränderungen zu fördern. Über zehn Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.

Geplant ist, dass die Reform zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Bis Ende 2026 können die Länder ihren Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. 2027 bis 2028 wird das Finanzsystem langsam schrittweise umgestellt. 2029 soll dieser Prozess abgeschlossen sein.

Der zweite Durchgang im Bundesrat soll in der Plenarsitzung am 22. November stattfinden. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Dennoch haben bereits mehrere Bundesländer (unter anderem Nordrhein-Westfalen und Bayern) angekündigt, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votieren zu wollen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob der vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf vom Bundesrat gebilligt wird oder ob der Bundesrat mehrheitlich für ein Vermittlungsverfahren votieren wird.

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