Das Hausrecht hat der Praxisinhaber
Betreiber von Arzt- und Zahnarztpraxen können das Maskentragen weiter anordnen, sofern eine Gefährdung vorliegt. Darauf weist das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf die Gefährdungsbeurteilung hin. Das Ministerium beantwortete damit eine entsprechende Anfrage von dpa.
In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln
Die Anordnung einer Maskenpflicht sei dann angebracht, wenn Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass dies zur Gefahrenvermeidung am Arbeitsplatz notwendig sei. Die Gefahrenvermeidung sei in diesem Fall die Verhinderung von Infektionen mit Covid-19.
Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, die Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln, zu reduzieren oder zu beseitigen, heißt es weiter. Und wenn der Arbeitgeber danach Masken zur Verfügung stellt, hätten die Teams eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen, stellt das Ministerium fest. Auch nach dem 7. April könnten sich Ärzte weiter auf ihr Hausrecht berufen und sogar von ihren Patienten verlangen, weiter Schutzmasken zu tragen. In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln.
Das Tagen der Maske in der Zahnarztpraxis liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe informiert dazu auf ihrer Webseite: „Auf Bundesebene entfallen sowohl die Test- als auch die Maskenpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie Arztpraxen. Das bedeutet, dass das Tagen der Maske in der Zahnarztpraxis in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt und aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen muss. Gemäß der TRBA 250 [= Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe] gilt dazu unter Punkt 4.2.10 „Atemschutz“ (3): „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“ Unternehmen haben ihren Beschäftigten entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.“