Gesetzesänderung

Deutlich geringere Krankenkassenbeiträge für Kleinselbstständige

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Politik
Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen: Die Krankenkasse muss die Beiträge auch rückwirkend senken, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz festgesetzt war.

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig auf Basis des Einkommenssteuerbescheids des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, gilt zunächst der Höchstbeitrag. Dabei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.

Die Verbraucherzentralen beraten nach eigener Aussage seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten. Versicherte mussten demzufolge statt rund 200 plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. „Für viele Kleinselbstständige war das existenzbedrohend“, sagt Thomas Moormann vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Die „Drei-Jahres-Regelung“ wurde jetzt abgeschafft!

Der vzbv und die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichte Steuerunterlagen zu berücksichtigen sind.

Hintergrund: Seit Jahresbeginn waren viele freiwillig versicherte Selbstständige mit geringerem Einkommen mit hohen Beitragsnachforderungen ihrer Krankenkasse konfrontiert. Wegen einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016 konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge waren für viele Betroffene hohe Nachzahlungsforderungen. Der Gesetzgeber hat jetzt mit einem Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) diese „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft.

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