Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Ex-Mitarbeiter hat Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus Personalakte

mg
Recht
Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, besteht aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, urteilte das Landes­arbeits­gericht (LAG) Baden-Württemberg. Das gilt auch, wenn die Akten nur auf Papier geführt werden.

Der junge Mann machte vom 1. September 2016 bis zum 30. März 2020 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer sowie zum Sport- und Fitnesskaufmann. Am 5. März 2020 wurde er abgemahnt, weil er betrogen haben soll. Der Beschuldigte klagte daraufhin. In erster Instanz konnte der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden, das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen urteilte jedoch, ein Rechtschutzbedürfnis für die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bestehe nicht, da das Ausbildungsverhältnis beendet sei.

Die darauffolgende Berufung hatte Erfolg: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu. Dieser Anspruch könne auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden. Dies setze ausdrücklich keine elektronische Verarbeitung der Daten voraus, sondern jede Verarbeitung in einer Datei sei ausreichend. Der Begriff des Dateisystems werde in Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert.

Personalakte ist eine „strukturierte Sammlung personenbezogener Daten“

Danach ist ein Dateisystem „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird". Eine solche Datei sei auch die Personalakte. Zudem ergibt sich die Löschungspflicht nach Ansicht des Gerichts auch aus § 26 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Denn diese Vorschrift setze nicht die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in einem Dateisystem voraus.

Aufgrund der Divergenz zu anderen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen, aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das LAG Baden-Württemberg bezüglich des Lösungsanspruchs die Revision zu.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 9 Sa 73/21
Urteil vom 27. Juli 2023

Vorinstanz:
Arbeitsgerichts Villingen - Schwenningen
Az.: 7 Ca 59/20
Urteil vom 26. Oktober 2021

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