Urteile

Fortbildungspunkte sind nicht übertragbar

sg
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Ärzte, die mehr Fortbildungspunkte sammeln als in der fünfjährigen Periode benötigt, können sich diese nicht auf den nachfolgenden Zeitraum anrechnen lassen, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Damit verfallen überschüssige Fortbildungspunkte bei Erteilung des Fortbildungszertifikats. Für den neuen Fortbildungszeitraum müssen Ärzte wieder „bei Null“ anfangen. Im vorliegenden Fall hatte eine Hautärztin gegen die zuständige Kassenärztliche Vereinigung geklagt, weil sie die über 250 hinausgehenden Punkte nach Erteilung eines Fortbildungszertifikats gekappt hatte.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der KV Recht. Entsprechende Regelungen in den Fortbildungsordnungen, wonach in ein Fortbildungszertifikat eingeflossene Punkte ihre Anwendbarkeit für künftige Zertifikate verlieren, sind nicht zu beanstanden, so die Richter.

Ein Ansammeln von Punkten aus der Vergangenheit widerspricht dem Sinn der Fortbildungspflicht

Die Löschung "alter Punkte" entspreche dem Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung sicherzustellen.Die Fortbildung diene der Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fertigkeiten. Eine Ansammlung von Fortbildungspunkten aus der Vergangenheit sei hiermit nicht vereinbar.

Andernfalls wäre es möglich, durch intensive und überobligatorische Fortbildung in einem Fünfjahreszeitraum die Fortbildungsverpflichtung für mehrere nachfolgende Zeiträume zu erfüllen, ohne dass dann noch eine weitere Fortbildung stattfindet.

VG GelsenkirchenUrteil vom 8. August 2016Az.: 7 K 4277/15

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