Arbeitsrechtsanwalt klärt auf

Infos zu Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung

LL
Praxis
Vor dem Jahresende ploppen wieder Fragen rund um das Thema Resturlaub auf. Was Arbeitnehmer machen sollten, damit ihr Urlaub nicht verfällt, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte.

Wenn Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht bis zum 31. Dezember nehmen, droht er zu verfallen. So steht es im Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Allerdings haben Arbeitgeber Mitwirkungspflichten, die entscheidend sein können, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), Volker Görzel.

Arbeitgeberpflichten: Ohne Hinweis kein Urlaubsverfall

In den vergangenen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinen Gerichtsurteilen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. Das hat deutliche Änderungen mit sich gebracht. Vor allem die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber sind jetzt zentral: Sie müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Wenn sie das versäumen, kann das gravierende Folgen haben.

Die jüngsten Urteile des BAG haben die Mitwirkungspflichten von Arbeitgebern weiter verschärft. Unternehmen müssen ihre Beschäftigten schriftlich darauf hinweisen, dass der Resturlaub bis zum Jahresende oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber versäumt, seine Mitarbeitenden rechtzeitig zu informieren, verfällt der Urlaub nicht!

Wann ist eine Urlaubsübertragung möglich?

Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nur unter diesen Voraussetzungen erlaubt, erklärt Görzel:

  • Dringende persönliche Gründe: Beispielsweise Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder die Pflege eines erkrankten Angehörigen.

  • Dringende betriebliche Gründe: Zum Beispiel saisonabhängige Aufträge oder technische Probleme im Betriebsablauf. In diesen Fällen verlängert sich die Frist zur Urlaubsnahme automatisch bis zum 31. März des nächsten Jahres. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Was passiert beim Jobwechsel?

Der Arbeitsrechtler stellt klar: Auch wenn jemand innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, bleibt sein Anspruch auf den noch verbliebenen Urlaub bestehen. Der alte Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen, wie viel Urlaub bereits genommen wurde.

Urlaubsverfall trotz Krankheit?

Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, bleibt der Urlaubsanspruch ebenfalls bestehen – allerdings nicht unbegrenzt. Sind Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg dauerhaft erkrankt, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs. Aber Vorsicht: Auch hier gilt die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Ohne rechtzeitige Information verfällt der Urlaub nicht einfach so, wenn der Arbeitnehmer in dem Jahr tatsächlich gearbeitet hat.

Ausnahmen und besondere Fälle

Auch Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder Elternzeit behalten ihren Urlaubsanspruch, und auch nach Rückkehr in den Job kann der Urlaub nachgeholt werden. Außerdem gibt es in Tarifverträgen oft Regelungen, die eine Übertragung oder den Verfall von Resturlaub anders regeln. In Zweifelsfällen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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