Oberlandesgericht München lässt Revision zu

Klage gegen jameda ist ein Teilerfolg

mg
Praxis
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Berufungsklage einer Ärztin gegen jameda abgewiesen. Es besteht kein Recht auf Löschung. Das Gericht gab der Klägerin aber in einem Punkt recht – und den Weg frei zum Bundesgerichtshof.

Die Kinderärztin aus Regensburg hatte den Betreibern des Arztbewertungsportals vorgeworfen, das Geschäftsmodell sei wettbewerbsverzerrend und die Löschung ihres Profils gefordert. Dem hatte das Landgericht München widersprochen. Daraufhin reichte die Medizinerin Berufung ein.

Die Richter des OLG München widersprachen nun ebenfalls der Darstellung der Ärztin und urteilten, ein Löschungsanspruch bestehe nicht. Die aktuelle Geschäftspraxis, zahlenden Premium-Kunden ein erweitertes Leistungsspektrum anzubieten, stelle keinen verdeckten Vorteil dar. Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen, die Revision gegen das Urteil jedoch zugelassen.

jameda muss vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen

In einem Punkt gab das OLG der Klägerin jedoch recht. Das Urteil des Landgerichts München I wurde abgeändert und jameda verurteilt, an die Ärztin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Begründung: Aufgrund einer 2018 von jameda verwendeten Formulierung stellte das anwaltliche Schreiben im Auftrag der Ärztin seinerzeit eine "berechtigte Abmahnung" und das anwaltliche Vorgehen eine "erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung" dar.

Zum damaligen Zeitpunkt bestand nach Ansicht der Richter ein Löschungsanspruch wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung, weil auf dem Profil der Klägerin anders als bei Premium-Kunden anstelle eines Fotos nur ein grauer Schattenriss verbunden mit dem Text „Dieser Arzt hat leider noch kein Porträt hinterlegt“ zu sehen war.

Zahlende Kunden hatten damals hingegen die Möglichkeit zur Angabe und Verlinkung ihrer Homepage sowie zur Einstellung individueller Inhalte und Bilder, was nach Ansicht des Gerichts 2018 einen „nicht nur unerheblichen verdeckten Werbevorteil beziehungsweise -nachteil” bedeutete.

Gericht hält neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs für nötig

Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Ärztin laut OLG-Urteil 90 Prozent und jameda 10 Prozent tragen. Beendet ist der Fall womöglich aber noch nicht. Denn das OLG lässt die Revision zu, da der Gegenstand der Klage nach Ansicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat und „eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert”.

Denn die entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Bewertungsplattform Daten eines Betroffenen ohne dessen Willen verarbeiten darf – so Richter – stelle sich „in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen” und referenziere auf jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (Az.: VI ZR 30/17), „die sich nur mit einer speziellen Gestaltungsform des Bewertungsportals der Beklagten befasst, noch vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ergangen ist und unterschiedlich ausgelegt wird”.

OLG MünchenAz.: 18 U 735/20 Pre

Urteil vom 24. November 2020


LG München25 O 5319/19Urteil vom

17. Januar 2020

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